Auch mit dem neu geregelten Versammlungsrecht können nicht an allen zentralen Orten rechte Aufmärsche untersagt werden

Das Brandenburger Tor ist keine Gedenkstätte

Sigrid Averesch
4 Min

BERLIN, 11. März. Am Freitag war sich die Mehrheit des Bundestags einmal einig. Um Aufmärsche Rechtsextremer leichter verhindern zu können, beschlossen SPD, Grüne und die Union Änderungen im Versammlungs- und Strafrecht. Künftig sollen Demonstrationen von Neonazis vor historisch herausragenden Gedenkstätten mit überregionaler Bedeutung untersagt werden können. Die Länder bestimmen, welche Gedenkstätten sie vor Versammlungen Rechter schützen wollen. Ebenso wurde der Volksverhetzungsparagraf erweitert.Auf den geplanten Zug der NPD am 8. Mai - dem Gedenktag an das Ende des Nazi-Regimes vor 60 Jahren - durch das Brandenburger Tor in Berlin hat die Neureglung keine Auswirkung. Auch wenn das Gesetz gerade wegen dieser Demonstration so schnell zu Stande kam. Das Brandenburger Tor ist zwar ein nationales Symbol, aber kein Ort, der an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der Nazi-Diktatur erinnert. Verhindert wird aber durch Aufnahme der gängigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in das Gesetz, dass die Rechten zum Holocaust-Mahnmal weiterziehen können.Die Länder bereiten inzwischen Listen mit den Orten vor, für die ein Verbot gelten soll. Der SPD-Politiker Dieter Wiefelspütz geht davon aus, dass für 15 bis 20 Orte ein Verbot ausgesprochen werden kann. Unumstritten ist, dass darunter KZ-Gedenkstätten fallen, Sachsenhausen für Brandenburg, in Berlin die Gedenkstätte Plötzensee oder das Haus der Wannsee-Konferenz, in Bayern das KZ Dachau. Schwieriger wird es allerdings bei anderen Orten, an denen Neonazis aufmarschieren. Dies gilt etwa für den Soldatenfriedhof in Halbe, den Brandenburgs Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) in die Verbotsliste aufnehmen will. Auch wenn dort Zwangsarbeiter begraben sind, ist der Friedhof als Gedenkstätte für eine menschenunwürdige Behandlung unter dem Nazi-Regime nicht im Bewusstsein.Gerichte werden entscheidenÄhnliches gilt für das bayerische Wunsiedel, in dem alljährlich Neonazis zum Grab von Hitler-Stellvertreter Rudolf Heß marschieren. Unter den Gedenkstättenbegriff fällt der Ort nicht und ob die neue Volksverhetzungsvorschrift für ein Verbot greifen wird, ist unter Juristen strittig. Das werden im Zweifel die Gerichte entscheiden.Auch wenn das Gesetz mit breiter Mehrheit beschlossen wurde, geht es manchen nicht weit genug. Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) sprach sich am Freitag klar für den Vorschlag der Union aus, die Bannmeile auf das Brandenburger Tor auszudehnen. Das aber hätte bedeutet, dass bei Sitzungen des Bundestags das Brandenburger Tor nicht allein für Rechtsextreme, sondern für alle Demonstranten gesperrt würde. "Wir wollen diesen Demonstrationsort für alle erhalten", machte Grünen-Vizechef Hans-Christian Ströbele die Position der rot-grünen Koalition klar.Die FDP wiederum hält die Änderungen für verfassungswidrig. "Dies ist der falsche Weg in der Auseinandersetzung mit den Rechtsextremen", kritisierte der Innenpolitiker Max Stadler die Neuregelungen. Er warnte vor weiteren Einschnitten in die Versammlungsfreiheit: "Jedem ersten Schritt folgt leicht ein zweiter."------------------------------Dokumentiert // Das Versammlungsrecht wird durch die Gesetzesänderungen des Bundestags um einen Passus ergänzt:"Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. (*)"Der Volksverhetzungsparagraf 130 des Strafgesetzbuches wird mit einem Absatz 4 ergänzt:"Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt."Foto: Innenminister Schily spricht von "einem Werkzeug mehr" gegen Rechts.

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