BGH-Entscheidung

Mord statt Totschlag? Charité-Kardiologe muss wieder vor Gericht

Der Bundesgerichtshof hat das Totschlagsurteil gegen einen Berliner Charité-Arzt teilweise aufgehoben. Nun muss eine andere Strafkammer den Fall neu verhandeln.

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Der Bundesgerichtshof BGH in Karlsruhe hat ein Berliner Urteil gegen einen Arzt aufgehoben.

Der Bundesgerichtshof BGH in Karlsruhe hat ein Berliner Urteil gegen einen Arzt aufgehoben.

© Arnulf Hettrich/Imago

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen einen Berliner Charité-Arzt wegen Totschlags an zwei Patienten weitgehend aufgehoben. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I muss den Fall nun erneut verhandeln.

Wie der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am Freitag mitteilte, hatte die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg, während die Revision des Angeklagten verworfen wurde. Das Landgericht Berlin I hatte den als Funktionsoberarzt auf einer kardiologischen Intensivstation tätigen Mediziner zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Oberarzt war von der Charité im August 2022 freigestellt worden.

Kardiologe löste Tod von Patienten durch Propofol aus

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Arzt im November 2021 und im Juli 2022 bei zwei bewusstlosen Patienten den Therapiezielwechsel von Heilbehandlung auf palliative Begleitung entschieden. Er sei ärztlich vertretbar davon ausgegangen, dass eine kurative Behandlung keinen Erfolg mehr versprach. Aus Anteilnahme habe er den Tod nicht „in die nächste Schicht weiterschieben“ wollen und ihn deshalb durch hohe Dosen des Narkosemittels Propofol beschleunigt. Im ersten Fall ließ er das Mittel durch eine Krankenschwester verabreichen, im zweiten Fall spritzte er es selbst. Beide Patienten starben binnen Minuten an einem Herzstillstand.

Bundesgerichtshof stellt Totschlag-Urteil in Frage

Das Landgericht hatte die Taten als Totschlag in minder schwerem Fall gewertet und einen Mord aus Heimtücke oder niedrigen Beweggründen verneint. Die anwesenden Krankenschwestern seien wegen des offenen Vorgehens des Arztes nicht arglos gewesen, so die Kammer.

Diese Würdigung beruhe auf unzureichenden Feststellungen zum Vorstellungsbild der Krankenschwestern, erklärte der Bundesgerichtshof. Aus den Urteilsgründen gehe nicht hervor, ob die Pflegekräfte den Tötungsvorsatz des Angeklagten vermuteten oder erkannten und welche Folgen sie von den Propofolgaben erwarteten. Damit bleibe offen, inwieweit sie mit einem erheblichen Angriff gegen Leben oder körperliche Unversehrtheit der Patienten rechneten.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, zur Dosis des Propofols, zur Todesursache und zum Tötungsvorsatz des Angeklagten ließ der Senat bestehen. Verfahrensbeanstandungen der Verteidigung blieben ohne Erfolg.

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Das Landgericht hatte den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. So musste der Arzt nach knapp einem Jahr in Untersuchungshaft zunächst nicht zurück ins Gefängnis. Er muss sich zweimal wöchentlich bei der Polizei melden, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist. Nun muss er sich auf einen neuen Strafprozess einstellen.

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