Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass es kein Tempolimit für Gesetzgebungsverfahren in Deutschland geben muss. Das Gericht verwarf am Donnerstag Anträge des früheren CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann und weiterer Kläger im Zusammenhang mit dem alte Heizungsgesetz der Ampelregierung.
Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes – umgangssprachlich Heizungsgesetz – sollte das Heizen in Deutschland klimafreundlicher machen. Im Kern galt: Jede neu eingebaute Heizung sollte mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden.
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Heizungsgesetz trat nach Streit erst 2024 in Kraft
Dazu kamen umfassende Übergangsregeln. Nach langem Streit trat das Gesetz im Januar 2024 in Kraft. Doch der eigentliche Konflikt entzündete sich schon vorher – am Verfahren selbst. Der frühere Unionsabgeordnete Thomas Heilmann sieht sich durch das überhastete Gesetzgebungsverfahren von 2023 in seinen Rechten als Parlamentarier verletzt. Ihm gehe es dabei ausdrücklich nicht um sich allein.
Es gehe „um das Recht aller Abgeordneten auf ausreichende Beratungszeit“, so Heilmann. Er kritisiert eine eingerissene Praxis: Abgeordnete bekämen teils am Vorabend einer abschließenden Beratung noch Hunderte Seiten an Änderungen vorgelegt. Das Gebäudeenergiegesetz sei ein „extremer Fall von vielen“ gewesen.
Der Ablauf war ungewöhnlich. Zunächst beschloss das Ampel-Kabinett einen Entwurf. Doch noch vor der ersten Lesung vereinbarten die Koalitionäre weitere Änderungen und hielten diese in teils vage formulierten „Leitplanken“ fest.
Heizungsgesetz: So entschied das Gericht damals
Die Folge: Eine erste Expertenanhörung fand zu einem bereits veralteten Entwurf statt. Am 7. Juli 2023 sollte das Gesetz dann unmittelbar vor der Sommerpause beschlossen werden – wenige Tage vorher legten die Koalitionsfraktionen noch einen Änderungsantrag vor. Heilmann reichte einen Eilantrag ein.
Im Eilverfahren stoppte das Gericht die zweite und dritte Lesung vor der Sommerpause. Heilmanns Verfahren scheine mit Blick auf sein Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung „weder von vornherein unzulässig, noch offensichtlich unbegründet“, so der Senat. Das Gesetz wurde erst am 8. September 2023 beschlossen.
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