Pandemie

Diese Corona-Regeln sollen ab dem 20. März am Arbeitsplatz gelten

Die Bundesregierung erstellt eine neue Arbeitsschutzverordnung: Abstand, Hygiene, Maske und Corona-Tests werden wohl noch länger zum Job-Alltag gehören.

Team News Mike Wilms AFP/mow
2 Min
Ein Büroangestellter blickt auf das Ergebnis seines Corona-Tests (Symbolbild).

Ein Büroangestellter blickt auf das Ergebnis seines Corona-Tests (Symbolbild).

© dpa/Matthias Balk

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat einen Entwurf für die Arbeitsschutzverordnung erstellt, die am 20. März in Kraft treten soll, wenn nach bisherigen Plänen alle tiefgreifenderen Corona-Schutzmaßnahmen entfallen sollen. Am Arbeitsplatz soll demnach weiterhin die AHA+L-Regel gelten – also Abstand, Hygiene, Maske und Lüften, wie aus dem AFP vorliegenden Entwurf hervorgeht. Auslaufen soll die neue Verordnung aber bereits am 25. Mai. Business Insider hatte zuerst über den Entwurf berichtet.

„Trotz des sich abzeichnenden stetigen Rückgangs des Infektionsschutzgeschehens werden die Infektionszahlen noch für einen relevanten Zeitraum bedenklich hoch bleiben“, heißt es in dem Entwurf. Zudem bestehe weiterhin das Risiko, im Nachgang zu einer Covid-19-Infektion an Long-Covid zu erkranken. Daher müssten für einen Übergangszeitraum in allen Lebensbereichen weiterhin bestimmte Basisschutzmaßnahmen getroffen werden, um die erzielten Erfolge nicht zu gefährden.

Homeoffice bleibt eine Option

Die AHA+L-Regel besagt, dass Beschäftigte weiterhin eine Maske tragen sollen, wenn Innenräume von mehreren Menschen genutzt werden – im Entwurf heißt es konkret: „medizinische Maske“. Zudem sollen Beschäftigte einen Abstand von 1,50 Metern zu anderen einhalten. Außerdem soll regelmäßig gelüftet werden.

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Betriebe sollen demnach Homeoffice weiter in Erwägung ziehen, „wenn zum Beispiel in Großraumbüros die Gefahr einer raschen Infektionsausbreitung in größeren Beschäftigtengruppen besteht“. Die Arbeitgeber bleiben demnach verpflichtet, allen Mitarbeitern, die im Büro arbeiten, zweimal pro Woche ein Testangebot zur Verfügung zu stellen. Die Masken müssen ebenfalls vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, wenn Beschäftigte durch „technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend“ geschützt würden und Masken daher erforderlich seien.

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