Die ersten Frostnächte sind da. Auf vielen Parkplätzen beginnt der Morgen jetzt mit demselben Handgriff: einsteigen, Motor an, Gebläse auf volle Stufe. Dann geht es mit dem Kratzer wieder raus an die Scheibe.
Das fühlt sich nach gewonnener Zeit an. Tatsächlich ist es verboten, und wer dabei erwischt wird, zahlt 80 Euro.
Motor laufen lassen beim Eiskratzen: Das sagt die StVO
Die Regel steht in § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung. Dort heißt es: „Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten.“
Der nächste Satz verbietet ausdrücklich, „Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen“. Das Warmlaufen während des Eiskratzens fällt genau darunter, denn notwendig ist es nicht.
80 Euro Bußgeld für den laufenden Motor
Seit der Überarbeitung des Bußgeldkatalogs im November 2021 kostet der Verstoß 80 Euro. Vorher waren es 10 Euro, entsprechend wenig Respekt hatten viele Autofahrer vor der Regel.
Punkte in Flensburg gibt es nicht. Gebühren und Auslagen der Bußgeldstelle kommen aber noch hinzu.
Auf dem eigenen Grundstück wird es nicht billiger
Die StVO gilt nur im öffentlichen Verkehrsraum. Wer das Auto in der eigenen Einfahrt warmlaufen lässt, ist trotzdem nicht fein raus, denn auf Privatgrund greifen die Immissionsschutzgesetze der Länder.
Deren Bußgeldrahmen liegen zum Teil weit über dem Bundeswert. In Nordrhein-Westfalen sind laut Auto Motor und Sport zwischen 1000 und 5000 Euro möglich, in Berlin theoretisch bis zu 50.000 Euro. Das ist allerdings die Obergrenze, verhängt wird im Einzelfall deutlich weniger.
Warum sich der Trick ohnehin nicht lohnt
Im Stand erreicht der Motor seine Betriebstemperatur nur langsam, der Innenraum bleibt entsprechend kühl. Der Kraftstoff wird verbrannt, ohne das Auto zu bewegen, das hat der ADAC in eigenen Messungen festgestellt.
Schneller warm wird das Auto beim Fahren. Wer direkt nach dem Kratzen startet und gemäßigt losrollt, sitzt nach wenigen Minuten im wärmeren Wagen.
Nur ein Guckloch freikratzen kostet extra
Der zweite klassische Frostfehler passiert gleich danach. Wer nur ein kleines Sichtfenster in die Frontscheibe kratzt, verstößt gegen § 23 StVO: Fahrer müssen dafür sorgen, dass der Zustand ihres Fahrzeugs die Sicht nicht beeinträchtigt.
Der ADAC nennt dafür ein Bußgeld von 10 Euro. Kracht es wegen der schlechten Sicht, werden laut Bußgeldkatalog-Übersichten 35 Euro fällig. Teurer kann dann die Versicherung werden, weil die Kasko ihre Leistung je nach Verschulden kürzen darf.
Freigekratzt werden müssen auch Seitenfenster, Heckscheibe und Spiegel. Liegt Schnee auf dem Dach, drohen laut ADAC 25 Euro, ein unleserliches Kennzeichen kostet 5 Euro.
Nur ein kleines Sichtfeld freigekratzt: Mit so einem Guckloch loszufahren ist verboten und kostet 10 Euro, kommt es zum Unfall, 35 Euro. (Symbolbild)
© Rene Traut/imago
Finger weg vom heißen Wasser
Wer statt Motor auf den Wasserkocher setzt, riskiert mehr als ein Bußgeld. Der ADAC warnt ausdrücklich davor, vereiste Scheiben mit heißem Wasser zu übergießen. Der Temperaturschock kann Spannungsrisse im Glas verursachen.
Bei dünnem Eis hilft Enteiserspray, bei dickem nur der Kratzer. Am wenigsten Arbeit hat, wer abends eine Abdeckung über die Frontscheibe legt.
Was erlaubt ist: Standheizung und E-Auto
Eine Standheizung darf laufen, sie ist laut ADAC erlaubt.
Elektroautos stoßen beim Vorheizen per App keine Abgase aus und machen keinen Motorlärm. Damit fehlt genau das, was § 30 StVO verhindern soll. Ein ausdrückliches Verbot für das Vorklimatisieren gibt es nicht.
Erster Frost heißt auch: Reifen prüfen
Mit dem ersten Frost kommt oft Reifglätte, zuerst auf Brücken und in schattigen Kurven. Dann gilt die situative Winterreifenpflicht. Wer mit Sommerreifen erwischt wird, zahlt 60 Euro und bekommt einen Punkt.
Wer an Frostmorgen fünf Minuten mehr einplant, braucht keinen laufenden Motor. Der Zündschlüssel bleibt in der Tasche, bis die letzte Scheibe frei ist.
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