Morgens um sechs am Betriebshof, rein in den Firmenbus, ab zur Baustelle. Bezahlt wird bei vielen Handwerkern und Monteuren erst ab dem ersten Handgriff. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist die Fahrt aber oft schon Arbeitszeit.
Wer nah am Mindestlohn verdient, dem können dadurch ab Januar 2027 bis zu 480 Euro im Monat fehlen. Für Lohn aus dem Jahr 2023 bleibt nur noch bis Silvester Zeit.
Was der EuGH zur Fahrtzeit entschieden hat
Der Fall kommt aus Spanien. Beschäftigte eines öffentlichen Unternehmens arbeiteten in wechselnden Naturschutzgebieten, einen festen Arbeitsort hatten sie nicht. Morgens trafen sie sich an einem vorgegebenen Treffpunkt und wurden im Firmenfahrzeug zum Einsatz gebracht.
Die Hinfahrt zählte der Arbeitgeber als Arbeitszeit, die Rückfahrt nicht. Der EuGH entschied am 9. Oktober 2025: Beide Fahrten sind Arbeitszeit (Az. C-110/24).
Das EU-Recht kennt nur Arbeitszeit oder Ruhezeit. Ob jemand am Steuer sitzt oder auf dem Beifahrersitz döst, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Fahrt vorgibt und die Beschäftigten über diese Zeit nicht frei verfügen.
Die Berliner Zeitung hatte über das Urteil bereits berichtet. Mit dem neuen Mindestlohn wird die Rechnung jetzt teurer.
Wer vom Fahrtzeit-Urteil profitiert
Gemeint sind Beschäftigte ohne festen Arbeitsplatz, die der Arbeitgeber zu wechselnden Einsatzorten schickt. Das betrifft vor allem den Bau, das Handwerk, den Garten- und Landschaftsbau, die Gebäudereinigung, die ambulante Pflege und den technischen Kundendienst.
Wer morgens selbst ins Büro oder in die Fabrik pendelt, hat nichts davon. Der normale Arbeitsweg bleibt Privatsache.
Diese Fragen helfen bei der Einordnung:
- Bestimmt der Chef Treffpunkt und Abfahrtszeit?
- Fahren Sie im Firmenwagen oder im Sammeltransport?
- Wechseln die Einsatzorte ständig?
- Fehlt die Fahrt ganz oder teilweise auf der Stundenabrechnung?
Wer mehrmals Ja sagt, sollte nachrechnen.
Fahrtzeit und Mindestlohn: Darauf kommt es an
Über Geld hat der EuGH nicht entschieden. Wie bezahlt wird, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und deutsches Recht.
Der Arbeitgeber darf Fahrten deshalb schlechter vergüten als die Arbeit auf der Baustelle. Eine Grenze zieht aber das Mindestlohngesetz: Teilt man den Monatslohn durch alle Arbeitsstunden, muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn herauskommen.
Der liegt aktuell bei 13,90 Euro und steigt am 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. In Branchen mit eigenem Mindestlohn, etwa in der Pflege, gilt die höhere Untergrenze.
Auch das Bundesarbeitsgericht hat schon 2020 Fahrten eines Servicetechnikers zum ersten und vom letzten Kunden als vergütungspflichtige Arbeitszeit eingestuft (Az. 5 AZR 36/19). Vertragsklauseln, die Fahrten pauschal ausklammern, sind angreifbar, sobald der Lohn dadurch unter die Untergrenze rutscht.
Rechenbeispiel: So viel Lohn kann fehlen
Ein Helfer im Ausbaugewerbe bekommt 7,5 Stunden am Tag zum Mindestlohn bezahlt. Dazu kommen täglich 90 Minuten im Firmenbus, vom Betriebshof zur Baustelle und zurück. Auf der Abrechnung taucht die Fahrt nicht auf.
Heute erhält er 104,25 Euro am Tag. Im Einsatz ist er aber neun Stunden, sein echter Stundenlohn liegt damit bei 11,58 Euro. Zustehen würden ihm mindestens 125,10 Euro.
Ab Januar wächst die Lücke: 109,50 Euro statt 131,40 Euro. Es fehlen 21,90 Euro am Tag, bei 22 Arbeitstagen rund 480 Euro im Monat.
Auch wer mehr verdient, ist nicht automatisch sicher. Bei 90 Minuten unbezahlter Fahrt reicht ab 2027 erst ein Stundenlohn von 17,52 Euro. Wer 16 Euro bekommt, dem fehlen dann rund 250 Euro im Monat.
Frist 31. Dezember: Lohn aus 2023 verjährt
Lohnansprüche verjähren nach drei Jahren, gezählt ab Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Für 2023 ist am 31. Dezember 2026 Schluss.
Im Beispiel ging es 2023, bei damals 12 Euro Mindestlohn, um 18 Euro pro Arbeitstag. Aufs Jahr gerechnet sind das knapp 4.000 Euro, die zu Silvester verfallen können.
Ein Brief an den Chef hält die Uhr nicht an. Sicher gestoppt wird die Verjährung durch eine Klage beim Arbeitsgericht oder einen gerichtlichen Mahnbescheid. Den Mahnbescheid können Sie online beantragen.
Ausschlussfristen: Warum drei Monate oft nicht gelten
Viele Arbeitsverträge verlangen, Lohn binnen drei Monaten einzufordern. Beim Mindestlohn ziehen solche Fristen nicht, das Gesetz erklärt Vereinbarungen, die ihn beschränken, für unwirksam.
Es kann sogar mehr Geld geschützt sein. Nimmt ein Arbeitsvertrag ab 2015 den Mindestlohn nicht ausdrücklich aus, fällt die ganze Frist weg (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 162/18). Dann lässt sich auch der Lohnanteil über dem Mindestlohn nachfordern. Für Fristen aus Tarifverträgen gilt das nicht.
So fordern Sie den Lohn für die Fahrtzeit ein
Notieren Sie ab sofort jede Fahrt: Abfahrt am Hof, Ankunft auf der Baustelle, Rückkehr. Fotos vom Stundenzettel und Nachrichten aus der Arbeitsgruppe helfen als Beleg.
Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ohnehin erfassen, das hat das Bundesarbeitsgericht 2022 klargestellt (Az. 1 ABR 22/21). Fragen Sie nach diesen Aufzeichnungen.
Dann fordern Sie schriftlich und mit Frist. Ein Satz reicht als Kern: „Ich mache die Nachzahlung des Mindestlohns für die vorgegebenen Fahrten vom Betriebshof zu den Einsatzorten seit Januar 2023 geltend und bitte um Zahlung bis zum 15. November.“
Zahlt der Betrieb nicht, bleibt das Arbeitsgericht. In der ersten Instanz ist kein Anwalt nötig. Wer einen nimmt, zahlt ihn dort selbst, auch wenn er gewinnt. Gewerkschaftsmitglieder bekommen Rechtsschutz.
Steuer-Tipp: Verpflegungspauschale absetzen
Wer beruflich mehr als acht Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte weg ist, kann 14 Euro Verpflegungspauschale pro Tag als Werbungskosten ansetzen, falls der Arbeitgeber sie nicht steuerfrei zahlt. Spürbar wird das erst über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro.
Ausgezahlt wird die Pauschale nur, wenn der Tarifvertrag das vorsieht. Einem Paketzusteller aus Thüringen sprach das Bundesarbeitsgericht so gut 1.000 Euro Spesen zu (Az. 5 AZR 232/23).
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