Nach der Kontroverse um die Rechtsextremistin Marla-Svenja Liebich sorgt ein neuer Fall im Thüringer Strafvollzug für eine Grundsatzdebatte über das Selbstbestimmungsgesetz.
Erstmals wurde in Thüringen eine verurteilte Person nach einer offiziellen Geschlechtsänderung per Gerichtsanordnung in ein Frauengefängnis verlegt. Die Justiz fordert nun gesetzliche Nachbesserungen, um einen möglichen Missbrauch zu verhindern.
JVA entscheidet: Frau Liebich muss ins Männergefängnis
Marla-Svenja Liebich nach Deutschland ausgeliefert
Neuer Fall: Transfrau von Thüringen nach Chemnitz verlegt
Eine in Thüringen inhaftierte Person, die noch als Mann verurteilt worden war, hat während der Haft offiziell ihren Geschlechtseintrag geändert. Grundlage dafür war das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz. Es ermöglicht, den Geschlechtseintrag und den Vornamen per Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Da Thüringen selbst über keine Haftplätze für Frauen verfügt, wurde die Person ins Frauengefängnis nach Chemnitz verlegt. Eine Vereinbarung mit Sachsen regelt, dass Frauen aus Thüringen dort ihre Strafe absitzen.
Die Verlegung erfolgte aufgrund einer einstweiligen Anordnung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt. Es ist laut Thüringer Justizministerium der erste Fall dieser Art im Bundesland.
Rechtsextremistin Liebich: Transfrau muss ins Männergefängnis
Es ist nicht der erste Fall, der die Debatte anheizt. Die Rechtsextremistin Marla-Svenja Liebich hatte im November 2024 ihren Geschlechtseintrag von männlich auf weiblich ändern lassen. Das Amtsgericht Halle hatte sie – damals noch unter dem Vornamen Sven – im Juli 2023 wegen Volksverhetzung, übler Nachrede und Beleidigung zu einem Jahr und sechs Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt. Den Haftantritt Ende August 2025 im Frauengefängnis Chemnitz trat Liebich nicht an und floh ins Ausland.
Im April dieses Jahres wurde sie in Tschechien gefasst und nach Deutschland ausgeliefert. Sie wurde zunächst ins Frauengefängnis Chemnitz gebracht – die Anstaltsleitung entschied jedoch nach einem Gespräch und einer Untersuchung, Liebich in die Männer-JVA Zeithain zu verlegen. Dabei sei auch die Sicherheit der weiblichen Inhaftierten berücksichtigt worden. Die Vorgehensweise steht allerdings im direkten Kontrast zur Entscheidung in Thüringen, was die Frage nach der Gleichbehandlung aufwirft.
Warum ist das Selbstbestimmungsgesetz im Strafvollzug umstritten?
Die Änderung des Geschlechtseintrags kann im Gefängnis direkte Folgen haben: Wer offiziell als Frau eingetragen ist, hat grundsätzlich Anspruch auf einen Platz in einer Frauenanstalt. Einen gesetzlichen Prüfmechanismus, der eine missbräuchliche Nutzung verhindern könnte, gibt es derzeit nicht.
Der für Strafvollzug zuständige Sprecher der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag, Marek Erfurth, sieht darin ein Ungleichgewicht: Die verurteilte Person dürfe über ihren Geschlechtseintrag bestimmen, die weiblichen Gefangenen hingegen nicht darüber, mit wem sie künftig untergebracht würden.
Thüringens Justizministerin Beate Meißner (CDU) hält laut Deutscher Presse-Agentur fest: „Gerade im Justizvollzug zeigen sich die praktischen Probleme des Gesetzes. Hier geht es um den Schutz von Mitgefangenen und um die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats.“
Welche Verschärfungen werden jetzt gefordert?
Meißner fordert eine Nachschärfung des Gesetzes. „Wer gesellschaftliche Akzeptanz für das Selbstbestimmungsgesetz erhalten will, muss verhindern, dass es für sachfremde Zwecke missbraucht wird“, sagte sie. Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hatten zuvor gemeinsam eine Verschärfung gefordert. Konkret soll ein gesetzlicher Prüfmechanismus geschaffen werden, der Standesämtern bei „offenkundigem Missbrauch“ ein Eingreifen ermöglicht.
Im Fall Liebich versucht der Landkreis Saalekreis in Sachsen-Anhalt genau das – als erste deutsche Behörde. Der Kreis stützt sich auf eine Regelung im Personenstandsgesetz zur Berichtigung fehlerhafter Einträge. Das Verfahren liegt beim Amtsgericht Halle, eine Entscheidung steht noch aus. Der Ausgang könnte Signalwirkung haben: Es geht um die grundsätzliche Frage, ob und wie der Staat korrigierend in die per Selbstbestimmungsgesetz gewährten Rechte eingreifen darf.
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