Weil eine sächsische Gemeinde das Wiederauffinden eines verlorenen Reisepasses nicht ordnungsgemäß weitergemeldet hat, muss sie einem Bürger den Preis für eine geplatzte Fernreise nach Neuseeland erstatten. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Donnerstag entschieden.
Das Gericht verurteilte die Gemeinde Moritzburg, dem Kläger rund 14.000 Euro zu zahlen. Erstattet werden der Reisepreis von 12.714 Euro sowie die Kosten für die Umbuchung des Hinflugs in Höhe von 1600 Euro.
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Mann konnte Reise nach Neuseeland nicht antreten
Der Mann hatte im August 2022 bei der Gemeinde den Verlust seines Passes gemeldet und einen neuen beantragt. Noch am selben Tag fand er das Dokument wieder und informierte die Behörde. Deren Mitarbeiter versäumten es nach den Feststellungen des Gerichts jedoch, die Polizei zu unterrichten, damit der Fahndungseintrag im INPOL-System und im Schengener Informationssystem gelöscht werde.
Bei der Reise im November 2022 lehnten zunächst die US-Behörden den Transit über San Francisco ab, sodass der Hinflug über Dubai und Melbourne umgebucht werden musste. In Australien verweigerten die Behörden dem Kläger schließlich die Weiterreise, weil sein Pass weiter zur Fahndung ausgeschrieben war. Er musste nach Deutschland zurückkehren.
Das Landgericht Dresden hatte der Klage weitgehend stattgegeben, das Oberlandesgericht Dresden lediglich die Umbuchungskosten zugesprochen. Die Reisekosten seien als sogenannte frustrierte Aufwendungen nicht ersatzfähig, hatte das OLG argumentiert. Der BGH weitete die Haftung nun auf den vollen Reisepreis aus. Die Mitarbeiter der Gemeinde hätten fahrlässig gegen ihre Amtspflicht aus der Passverwaltungsvorschrift verstoßen, die örtliche Polizei unverzüglich über das Wiederauffinden zu unterrichten, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Diese Pflicht bestehe auch im Interesse des Passinhabers.
Der Kläger habe bei der Buchung der Reise auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen dürfen, führte der Senat aus. Der Pass habe damit eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für die getätigten Aufwendungen gebildet. Eine vom Kläger zusätzlich geforderte Entschädigung für fünf vertane Urlaubstage sowie Telefonkosten der Ehefrau wies der BGH dagegen ab.
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