Der Brandenburger AfD-Landtagsabgeordnete Wilko Möller muss wegen eines Wahlplakats mit einer dem Hitlergruß ähnlichen Armhaltung eine Geldstrafe von 11.600 Euro zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) verworfen. Damit ist die Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen rechtskräftig.
Das Landgericht hatte Möller bereits im Februar zu 100 Tagessätzen zu je 116 Euro verurteilt. Der BGH prüfte, ob das Urteil Rechtsfehler aufwies, fand jedoch keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten. Eine erneute Beweisaufnahme fand im Revisionsverfahren nicht statt.
Was auf dem Wahlplakat zu sehen war
Das Plakat kam im Landtagswahlkampf 2024 in Frankfurt (Oder) zum Einsatz. Es zeigte einen Mann und eine Frau, die sich gegenüberstehen und mit ihren schräg nach oben gerichteten Armen ein Dach über drei auf einem Sofa sitzenden Kindern bilden. Darüber stand der Slogan „Wir schützen Eure Kinder“.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erkannte Möller die Ähnlichkeit der Armhaltung des Mannes mit dem Hitlergruß. Trotzdem ließ er das Motiv rund 50-mal drucken und in Frankfurt (Oder) aufhängen. Das ursprüngliche Foto aus einer Bildagentur war für das Plakat gespiegelt worden. Im Original hebt der Mann den linken Arm, auf dem Wahlplakat den rechten. Möller hatte die Vorwürfe zurückgewiesen und erklärt, eine Werbeagentur habe das Motiv erstellt. Der mitangeklagte Werbegrafiker wurde freigesprochen.
Ausgelöst hatte das Ermittlungsverfahren eine Strafanzeige der damaligen Kreisvorsitzenden der Linken in Frankfurt (Oder), Anja Kreisel. Sie erstattete die Anzeige im Juli 2024, weil sie auf dem Plakat einen versteckten Hitlergruß sah.
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Streit um ähnliche Wahlplakate von CDU und Grünen
Nach dem Urteil wurde in sozialen Netzwerken die Frage aufgeworfen, ob bei Wahlplakaten unterschiedlicher Parteien mit ähnlichen Gesten unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden. Der AfD-Bundestagsabgeordnete Maximilian Krah veröffentlichte im Februar 2026 eine Collage mit angeblichen Plakaten von AfD, CDU und Grünen. Sie sollte zeigen, dass auch andere Parteien mit vergleichbaren Motiven warben, ohne strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Die Collage war allerdings teilweise irreführend: Das darin gezeigte AfD-Plakat war nicht das Originalmotiv, für das Wilko Möller verurteilt wurde. Auch das abgebildete CDU-Plakat existierte nicht in dieser Form. Die Partei hatte jedoch ein ähnliches Motiv verwendet. Das Plakat der Grünen hingegen war authentisch: Es zeigte einen Mann, der seine Hand einem Kind zum Abklatschen entgegenstreckte.
Die Kritik in den sozialen Netzwerken lässt sich damit nicht allein durch den Hinweis auf die fehlerhafte Collage entkräften. Zwar sind die Motive nicht identisch, und aus ihrer Ähnlichkeit folgt nicht automatisch eine gleiche rechtliche Bewertung. Dennoch bleibt die Frage, nach welchen Kriterien eine Armhaltung als strafrechtlich relevantes Kennzeichen eingestuft wird und weshalb ähnliche Gesten im Wahlkampf unterschiedlich bewertet werden. Strafanzeigen gegen die Motive von CDU und Grünen sind öffentlich nicht bekannt.
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