Aufnahmeprogramm

Karlsruhe rügt Bundesregierung: Afghanen-Aufnahme darf nicht willkürlich beendet werden

Vor fünf Jahren rückten internationale Truppen aus Afghanistan ab, die Taliban übernahmen die Macht. Deutschland wollte Menschen aufnehmen, stoppte das aber. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt.

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Bundesverfassungsgericht stoppt pauschales Aus für Afghanistan-Aufnahmeprogramm.

Bundesverfassungsgericht stoppt pauschales Aus für Afghanistan-Aufnahmeprogramm.

© Uli Deck/dpa

Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung untersagt, das Aufnahmeprogramm für gefährdete Afghanen pauschal zu beenden. Der Zweite Senat in Karlsruhe entschied, dass bei der Rücknahme von Aufnahmezusagen die individuellen Belange der betroffenen Personen berücksichtigt werden müssen (Az. 2 BvR 319/26). Konkret ging es um das inzwischen beendete Programm „Menschenrechtsliste“.

Geklagt hatte eine afghanische Frau, die sich mit ihren beiden minderjährigen Söhnen derzeit in Pakistan aufhält und für sich und die Kinder Einreisevisa nach Deutschland fordert. Die Familie hatte 2021 eine Aufnahmezusage erhalten, die Ende 2025 zurückgenommen wurde. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte zuletzt einen Anspruch auf Visaerteilung verneint. Diese Entscheidung hob das Verfassungsgericht auf: Das Oberverwaltungsgericht habe die Reichweite des aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen rechtsstaatlichen Willkürverbots verkannt.

Karlsruhe verpflichtet Bund zur weiteren Unterstützung

Der Senat verwies den Fall an das Oberverwaltungsgericht zurück. Dieses müsse – gegebenenfalls im Rahmen einer Zwischenentscheidung – auch über die Anträge auf vorübergehende Fortsetzung der Unterstützung der Beschwerdeführenden in Pakistan entscheiden. Laut Beschluss habe das Gericht davon auszugehen, dass Deutschland von Verfassungs wegen verpflichtet sei, die Unterstützung der Frau und ihrer Kinder in Pakistan fortzuführen – bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer verfassungsgemäßen Abkehrerklärung des Bundesinnenministeriums von den Aufnahmeprogrammen.

Bis dahin müsse sich die Bundesrepublik weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür einsetzen, dass die Kläger nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden. Eine willkürliche Beendigung der freiwilligen Unterstützung sei dem deutschen Staat untersagt.

Bundesregierung zog Zusagen im Dezember zurück

Nach der erneuten Machtübernahme der islamistischen Taliban im August 2021, im Zuge des Abzugs der internationalen Truppen, hatte die Bundesregierung ehemaligen Ortskräften deutscher Institutionen sowie weiteren als besonders gefährdet eingestuften Personen eine Aufnahme in Deutschland zugesagt. Viele Betroffene warten seit Monaten oder Jahren in Pakistan auf ihre Einreisevisa.

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Im Mai 2025 stoppte die schwarz-rote Bundesregierung die Aufnahmeprogramme vorerst. Im Dezember 2025 nahm das Bundesinnenministerium die Aufnahmezusagen aller afghanischen Schutzsuchenden aus dem Überbrückungsprogramm und der sogenannten Menschenrechtsliste zurück und erklärte, es bestehe kein politisches Interesse mehr an der Aufnahme.

Nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz kann Ausländern aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine solche Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesinnenministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle die Aufnahme zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik erklärt hat.

Rund 400 weitere Verfahren betroffen

Laut der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) handelt es sich bei der entschiedenen Klage um eine von 31 Verfassungsbeschwerden, die mithilfe einer Muster-Verfassungsbeschwerde des Vereins eingereicht wurden. Die Entscheidung könne das Schicksal von rund 400 weiteren Afghanen „zum Positiven oder Negativen wenden“, teilte die GFF vorab mit. Überwiegend betroffen seien Familien und alleinstehende Frauen mit Kindern.

Die Betroffenen leben laut GFF in Pakistan in Unterkünften der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit und warten dort auf ihre Einreise nach Deutschland. „Bei einem negativen Urteil droht ihnen die Abschiebung nach Afghanistan und damit Haft, Folter und Tod“, so der Verein. Die Antragstellerin im konkreten Verfahren sei aufgrund ihres Einsatzes für die Rechte von Frauen in Afghanistan besonders von den Taliban bedroht.

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