Berlin wählt am 20. September zum ersten Mal regulär seit der Annullierung von 2021. Damals erklärte der Verfassungsgerichtshof die Wahlen vollständig für ungültig: zu wenige Wahlkabinen, falsche Stimmzettel, eine Landeswahlleitung, die ihre Leit- und Kontrollfunktion nicht ausübte – die erste Aufhebung einer kompletten Landtagswahl in der bundesdeutschen Geschichte.
Herausgearbeitet hatte die Mängel der frühere Abgeordnete Marcel Luthe, der die Wahl angefochten und dafür rund 30.000 Seiten Wahlniederschriften ausgewertet hatte. Luthe schreibt als freier Autor und Kolumnist auch für diese Zeitung. Vor der kommenden Wahl vermutet er erneut Missstände und versucht, die Auskünfte der Behörden vor Gericht zu erstreiten.
Antworten im Konjunktiv
Anfang August wollte Luthe vom Landeswahlleiter, der Innenverwaltung und allen zwölf Bezirken wissen, ob die Mängel abgestellt sind. Die Ausbeute war dünn. Ob er von seiner neuen gesetzlichen Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht habe, beantwortete Landeswahlleiter Stephan Bröchler im Konjunktiv: Soweit erforderlich, „würde“ davon Gebrauch gemacht. Wo Stimmzettel vor dem Wahltag lagern und wer Zugang hat, wurde nicht mitgeteilt; man bat um Verständnis. Charlottenburg-Wilmersdorf – einer von vier Bezirken, in denen 2021 nach den Feststellungen des Gerichtshofs nicht einmal 40 Prozent der Wahlberechtigten in Präsenz hätten wählen können – verwies zur Gänze auf ebendiese Antworten. Luthe stellte daraufhin zwei Eilanträge, über die diese Zeitung berichtete.
Im Verfahren lieferte der Landeswahlleiter eine bemerkenswerte Fußnote: Er ließ dem Gericht mitteilen, er sei keine Behörde und schulde der Presse deshalb keine Auskunft – übermittelt über sein besonderes elektronisches Behördenpostfach.
Das Urteil, das nicht vorkommt
Am 7. September wies die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts beide Anträge zurück. Ob der Landeswahlleiter eine Behörde ist, ließ sie ausdrücklich offen – ebenso wie alle anderen Fragen des Auskunftsanspruchs.
Es fehle schlicht die Eile: tatsächliche Kabinenzahl, Verbindlichkeit der Vorgabe, Lagerung der Stimmzettel – das alles seien „geringfügige Punkte“, „Äußerlichkeiten“ und „Randaspekte“ ohne gesteigertes öffentliches Interesse. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs, das exakt diese Punkte zu den tragenden Annullierungsgründen erklärt hatte, kommt auf den sechzehn Seiten der beiden Beschlüsse nicht vor.
Und weil Luthe angekündigt habe, unbeantwortete Fragen in seinem Beitrag kenntlich zu machen, sei es mit der Dringlichkeit ohnehin nicht weit her. Der Auskunftsanspruch der Presse wäre demnach schon erfüllt, wenn sie berichten darf, dass man ihr nicht antwortet. Angesichts des strengen Öffentlichkeitsgrundsatzes demokratischer Wahlen ist das eine ungewöhnliche Aussage.
Ostdeutsche Medienholding trägt weitere Prozesskosten
„Es ist unglaublich, mit welcher Blasé man all die Aspekte, die zur ersten Annullierung einer Parlamentswahl in der deutschen Geschichte wegen massiven Organisationsversagens geführt haben, als ‚geringfügige Punkte’, ‚Randaspekte’ und ‚Äußerlichkeiten’ abtun will“, sagt Luthe.
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Er hat Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, das vor dem Wahltag entscheiden kann. Die erste Instanz hat Luthe wie auch die damalige Anfechtung aus eigener Tasche bezahlt; die weiteren Kosten trägt nun der Verlag dieser Zeitung.
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