Abgeordnetenhauswahl

Oberverwaltungsgericht weist Eilbeschwerden zur Berliner Wahlvorbereitung zurück

Wie viele Kabinen in den Berliner Wahllokalen tatsächlich stehen, wollte Marcel Luthe vor dem Wahltag wissen. Das Gericht sah darin kein gesteigertes öffentliches Interesse.

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Vier Tage vor dem Wahltag scheitert Marcel Luthe mit seinen Eilanträgen. Die Begründung kehrt die Reihenfolge von Recherche und Bericht um.

Vier Tage vor dem Wahltag scheitert Marcel Luthe mit seinen Eilanträgen. Die Begründung kehrt die Reihenfolge von Recherche und Bericht um.

© BENJAMINDIEDERING

Vier Tage vor dem Urnengang hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zwei Eilbeschwerden von Marcel Luthe zurückgewiesen. Der ehemalige Abgeordnete, der auch als freier Autor und Kolumnist für diese Zeitung schreibt und schon die Chaoswahlen 2021 angefochten hatte, scheiterte am Mittwoch in zweiter Instanz mit dem Versuch, behördliche Auskünfte über die Wahlvorbereitung zu erzwingen.

Er wollte vor dem 20. September wissen, wie viele Wahlkabinen in den Wahllokalen tatsächlich stehen, ob die Kabinenvorgabe des Landeswahlleiters eine verbindliche Anordnung oder ein bloßer Hinweis ist und wo Stimmzettel und Urnen vor dem Wahltag gelagert werden. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Erst berichten, dann fragen

Ein gesteigertes öffentliches Interesse an den erfragten Angaben, so der Senat, sei nicht dargelegt: Luthe habe nicht gezeigt, dass sie „bislang Gegenstand des öffentlichen Diskurses“ gewesen seien. An anderer Stelle heißt es, er zeige nicht auf, dass die Details „Gegenstand der aktuellen Berichterstattung“ wären.

Auskunft im Eilverfahren erhält danach, wer belegt, dass über das Erfragte bereits berichtet wurde. Wie eine verweigerte Information in den Diskurs gelangen soll, bevor jemand sie erfragen durfte, beantwortet der Beschluss nicht. Das Bundesverwaltungsgericht, das der Senat selbst zitiert, sieht es als Sache der Presse an, zu beurteilen, welche Informationen sie benötigt, um ein Thema für eine mögliche Berichterstattung erst aufzubereiten.

Der annullierte Randaspekt

An einer zweiten Stelle gibt der Senat Luthe in einem Punkt recht: Aus der Vorgabe, wie viele Wahlkabinen vorhanden sein sollen, lasse sich nicht ablesen, wie viele tatsächlich aufgestellt werden. Trotzdem folgt der Senat der Vorinstanz darin, dass die tatsächliche Zahl der Wahlkabinen nur ein Randaspekt sei. Dabei gehörten zu wenige Wahlkabinen zu den Mängeln, wegen derer der Verfassungsgerichtshof 2022 die Wahl zum Abgeordnetenhaus vollständig annullierte und Neuwahlen 2023 abgehalten wurden. Dieses Urteil, befindet der Senat, sei „für sich genommen nicht ausreichend, ein aktuelles gesteigertes Interesse darzutun“.

Luthe reagierte mit Unverständnis. Es sei unglaublich, mit welcher „Blasé man all die Aspekte, die zur ersten Annullierung einer Parlamentswahl in der deutschen Geschichte wegen massiven Organisationsversagens geführt haben, als ‚geringfügige Punkte‘, ‚Randaspekte‘ und ‚Äußerlichkeiten‘ abtun will“.

Ein Satz zum rechtlichen Gehör

Luthe hatte dem Verwaltungsgericht vorgeworfen, sein wichtigstes Argument zu ignorieren: Das Annullierungsurteil von 2022 kommt in dem Beschluss der ersten Instanz nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht antwortet mit einem Satz: Falls etwas übergangen worden sei, sei es nun repariert, weil der Senat den Vortrag in zweiter Instanz berücksichtigt habe. Luthe bestreitet das und hat am Donnerstag Anhörungsrüge erhoben – über sie entscheidet dasselbe Gericht. Erst danach steht der Weg nach Karlsruhe offen.

Eine der offenen Fragen beantwortet sich am Sonntag von selbst. Die Wahlhandlung ist öffentlich; wie viele Kabinen in einem Wahllokal stehen, kann dort jeder sehen und zählen.

Transparenzhinweis: Marcel Luthe schreibt für die Berliner Zeitung und die Ostdeutsche Allgemeine Zeitung regelmäßig eine Kolumne.

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