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OVG entscheidet für Nius: BVG muss Werbekampagne für Reichelts Onlineportal fortsetzen

Drohungen und Proteste gegen die Anzeigen rechtfertigen keinen Ausschluss des Portals von den Werbeflächen, entschied das Gericht.

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Eine U-Bahn fährt in den Bahnhof Kottbusser Tor ein. Die BVG muss die Werbekampagne von Nius auf ihren Verkehrsflächen fortsetzen.

Eine U-Bahn fährt in den Bahnhof Kottbusser Tor ein. Die BVG muss die Werbekampagne von Nius auf ihren Verkehrsflächen fortsetzen.

© Joko/imago

Das Onlineportal Nius darf seine Werbekampagne auf Bussen und in U-Bahnen der Berliner Verkehrsbetriebe fortsetzen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies am Montag die Beschwerde der BVG gegen eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz zurück. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Nius hatte im April Außenwerbung an einem Doppeldeckerbus sowie Anzeigen in U-Bahnen gebucht. Die BVG prüfte und genehmigte die Motive zunächst. Nach dem Start entwickelte sich jedoch eine intensive öffentliche Debatte. In sozialen Medien wurde dazu aufgerufen, Einrichtungen der BVG zu beschädigen und den Betriebsablauf zu stören. Ein Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgte den Werbebus nach Gerichtsangaben mehrere Stunden.

BVG stoppte Kampagne nach X-Beitrag

Anfang Juni beendete die BVG die Kampagne nach einem Beitrag von Nius-Chefredakteur Julian Reichelt auf der Plattform X. Eine darin verbreitete Fotomontage erweckte den Eindruck, ein Motiv zu Reichelts Äußerungen über Zweigeschlechtlichkeit werde in der Berliner U-Bahn gezeigt.

Dieses Motiv gehörte nach Angaben des Gerichts jedoch nicht zum Werbevertrag und war auch nicht auf Fahrzeugen der BVG zu sehen. Die BVG erklärte damals, die Darstellung überschreite nach ihrer rechtlichen Bewertung die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit. Nius ging dagegen gerichtlich vor.

Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Eilantrag im Juli im Wesentlichen statt. Nius habe Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen. Die gebuchten Anzeigen erfüllten die Nutzungsbedingungen und seien von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt. Die BVG legte dagegen Beschwerde ein.

Drohungen Dritter reichen nicht aus

Das OVG bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Die Gefahr, dass Dritte wegen der Kampagne Einrichtungen beschädigen oder den Betrieb stören könnten, rechtfertige keine Kündigung des Werbevertrags. Die BVG müsse entsprechende Drohungen und Übergriffe anzeigen.

Sicherheitsbedenken könnten einen Ausschluss erst begründen, wenn die öffentliche Sicherheit auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könne. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Die BVG habe die Polizei bislang nicht eingeschaltet.

Das Gericht untersagte der BVG außerdem, bestimmte Äußerungen Reichelts weiterhin als „offensichtlich rechtswidrig“ zu bezeichnen. Als öffentlich-rechtliches Unternehmen dürfe sie falsche Tatsachenbehauptungen zwar richtigstellen. Ein darüber hinausgehendes „Recht auf Gegenschlag“ stehe ihr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht zu.

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