Rentenantrag

Rente ab Dezember: Dieses Kreuz im Antrag kann Sie die Abschlussprämie kosten – für immer

Rentenantrag 2026: Wer am 1. Dezember in Rente geht, sollte die Hochrechnung prüfen. Sonst fehlt die Abschlussprämie dauerhaft in der Rentenrechnung.

3 Min
Rentenbescheid: Bei Rentenbeginn im Dezember 2026 kann die Hochrechnung im Antrag die Rente dauerhaft senken. (Symbolbild)

Rentenbescheid: Bei Rentenbeginn im Dezember 2026 kann die Hochrechnung im Antrag die Rente dauerhaft senken. (Symbolbild)

© imago

Im Rentenantrag steht eine Frage, über die kaum jemand länger nachdenkt: Soll das Gehalt der letzten Monate vor Rentenbeginn hochgerechnet werden?

Wer am 1. Dezember 2026 in Rente geht und hier „Ja“ ankreuzt, riskiert Geld. Eine Abschlussprämie oder ausgezahlter Resturlaub kann dann für immer aus der Rentenberechnung fallen. Einen Monat später wäre das nicht passiert.

Was die Hochrechnung im Rentenantrag bedeutet

Den Rentenantrag stellen die meisten etwa drei Monate vor dem Ruhestand. Die letzten Gehälter hat der Arbeitgeber dann noch nicht gemeldet. Damit die erste Rente pünktlich kommt, schätzt die Deutsche Rentenversicherung das Einkommen dieser Monate anhand des Vorjahres.

Eine Zahlung, die es im Vorjahr nicht gab, kennt die Schätzung nicht. Kommt zum Abschied eine Prämie dazu, liegt der echte Verdienst höher.

Bis Dezember 2026 gilt die Schätzung für immer

Nach geltendem Recht bleibt es bei der Schätzung, auch wenn der Arbeitgeber später mehr meldet. Das Bundessozialgericht hat das im November 2025 bestätigt, berichtet das Fachportal Cash Online.

Betroffen sind alle, deren Altersrente spätestens am 1. Dezember 2026 beginnt. Bei der Regelaltersrente ist das der Jahrgang 1960 bis Geburtsmonat Juli, bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren der Jahrgang 1962 bis Juli. Den genauen Rentenbeginn nennt die Rentenauskunft.

Ab Januar 2027 wird automatisch nachgezahlt

Mit dem SGB-VI-Anpassungsgesetz fällt die Frage im Antrag weg. War der echte Verdienst höher, berechnet die Rentenversicherung die Rente von sich aus neu und zahlt die Differenz nach. War er niedriger, bleibt es bei der Schätzung.

Entscheidend ist der Rentenbeginn, nicht das Antragsdatum, wie das Portal gegen-hartz.de unter Berufung auf die Rentenversicherung berichtet. Wer jetzt für Januar beantragt, profitiert schon.

Und das Weihnachtsgeld?

Ganz verloren ist es bei einem „Ja“ meist nicht. Gab es schon im Vorjahr Weihnachtsgeld, steckt es zum Teil in der Schätzung. Riskant sind vor allem einmalige Zahlungen wie Prämien, Urlaubsabgeltung oder ausgezahlte Überstunden.

Rechenbeispiel: So viel kostet das falsche Kreuz

Fiktiv und vereinfacht: Eine Sachbearbeiterin geht am 1. Dezember in Rente und bekommt zum Abschied 4000 Euro für Prämie und Resturlaub. In der Schätzung fehlt beides.

Das entspricht rund 0,077 Rentenpunkten, also etwa 3,27 Euro brutto im Monat. Nach 20 Jahren Ruhestand fehlen ihr so rund 785 Euro, Rentenerhöhungen nicht eingerechnet.

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Was Dezember-Rentner jetzt tun sollten

Arbeitgeber fragen: Klären Sie mit der Lohnbuchhaltung, ob zum Schluss noch Sonderzahlungen kommen.

Ohne Sonderzahlungen: „Ja“ ist meist unproblematisch, die Rente kommt pünktlich.

Mit Sonderzahlungen: „Nein“ ist die sichere Wahl. Der Bescheid kann sich verzögern, die Rente wird aber vollständig nachgezahlt.

Schon „Ja“ angekreuzt: Solange kein Bescheid da ist, schriftlich bei der Rentenversicherung auf die Hochrechnung verzichten. Liegt er schon vor, gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat, eine Rentenberatung hilft bei der Einschätzung.

Wer schon Rente bezieht, ist nicht betroffen. Was sich für Bestandsrentner bis Silvester ändert, steht in unserem Überblick für Rentner, die neue Prognose zur Rentenerhöhung 2027 hier.

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