Verkehr

Saisonkennzeichen: Was im Winter erlaubt ist – und was teuer werden kann

Saisonkennzeichen sparen Steuern und Versicherungsbeiträge. Doch außerhalb der Saison gelten klare Regeln – wer sie missachtet, riskiert Bußgelder.

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Mit dem Saisonkennzeichen geht es für viele Motorräder und Cabrios im Winter in die Garage.

Mit dem Saisonkennzeichen geht es für viele Motorräder und Cabrios im Winter in die Garage.

© Jan Woitas/dpa

Für Zehntausende Motorräder, Autos und Wohnmobile in Sachsen hat mit dem November der Winterschlaf begonnen. Bei rund 120.300 Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen endete der eingetragene Betriebszeitraum Ende Oktober. Das geht aus einer Sonderauswertung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) für die Deutsche Presse-Agentur hervor.

Insgesamt waren zum Jahresbeginn rund 147.300 Autos und Krafträder mit Saisonkennzeichen in Sachsen registriert. Zu den Krafträdern zählen neben Motorrädern beispielsweise auch Motorroller. Für mehr als acht von zehn der erfassten Fahrzeuge war bereits der Oktober der letzte Betriebsmonat. Auch rund 8500 Wohnmobile waren mit einem solchen Kennzeichen zugelassen. In der Statistik zählen sie zu den Autos. Für weitere rund 17.600 Fahrzeuge endet die Saison im November.

Warum sich ein Saisonkennzeichen lohnt

Saisonkennzeichen sind vor allem für Fahrzeuge gedacht, die nur einen Teil des Jahres genutzt werden – etwa Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile. Der Vorteil: Halter müssen ihr Fahrzeug nicht jedes Jahr aufs Neue an- und abmelden. Außerdem fallen Kfz-Steuer und Versicherungsbeiträge grundsätzlich nur für den festgelegten Betriebszeitraum an. Wer sein Motorrad beispielsweise ausschließlich von April bis Oktober fährt, kann damit Geld sparen.

Den Zeitraum können Fahrzeughalter selbst festlegen. Er muss allerdings mindestens zwei und darf höchstens elf Monate umfassen. Welche Monate gelten, ist am rechten Rand des Kennzeichens angegeben: Die obere Zahl steht für den Beginn, die untere für das Ende der Saison.

Darf das Fahrzeug im Winter auf der Straße stehen?

Ist die Saison vorbei, darf das Fahrzeug weder auf öffentlichen Straßen gefahren noch dort abgestellt werden. Wer ein Saisonkennzeichen von April bis Oktober hat, muss sein Motorrad oder Auto ab dem 1. November auf einem privaten Stellplatz unterbringen – beispielsweise in einer Garage oder auf einem Grundstück. Auch der öffentliche Straßenrand ist tabu.

Wer sich trotzdem eine Fahrt außerhalb des eingetragenen Zeitraums erlaubt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 50 Euro. Für das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum werden 40 Euro fällig. Das regelt der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog.

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Was passiert mit dem Versicherungsschutz?

Außerhalb der Saison greift in der Regel eine sogenannte Ruheversicherung. Sie ist beitragsfrei, ersetzt aber keinen regulären Versicherungsschutz für Fahrten. Das Fahrzeug darf also keinesfalls für eine spontane Spritztour aus der Garage geholt werden.

Bei ordnungsgemäßer Unterbringung auf einem privaten, vom öffentlichen Verkehrsraum getrennten Stellplatz umfasst die Ruheversicherung üblicherweise den Haftpflicht- und – sofern vereinbart – den Teilkaskoschutz. Damit können beispielsweise Schäden durch Diebstahl, Brand oder Unwetter abgedeckt sein. Welche Leistungen genau gelten, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab.

Was gilt, wenn der Tüv im Winter abläuft?

Auch daran sollten Halter denken: Fällt die Hauptuntersuchung (HU) in den Zeitraum, in dem das Fahrzeug nicht genutzt werden darf, muss sie nicht mitten im Winter erledigt werden. Nach Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann die Untersuchung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums nachgeholt werden.

Wer sein Motorrad beispielsweise von April bis Oktober angemeldet hat und dessen HU im Februar fällig wäre, kann also bis Ende April warten. Eine eigenständige Fahrt zur Prüfstelle während der Ruhezeit ist allerdings grundsätzlich nicht erlaubt. Halter sollten den Termin deshalb für den Beginn der neuen Saison einplanen.

Kann die Saison nachträglich verlängert werden?

Wer sein Fahrzeug doch länger nutzen möchte, etwa weil der Herbst ungewöhnlich mild ausfällt, kann den Betriebszeitraum ändern lassen. Dafür ist ein Antrag bei der zuständigen Zulassungsstelle nötig.

Die Änderung muss offiziell eingetragen werden; außerdem sind neue Kennzeichenschilder erforderlich. Erst wenn diese wirksam ist, darf das Fahrzeug im erweiterten Zeitraum wieder auf öffentlichen Straßen bewegt werden. (mit dpa)

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