Das Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen, ist verfassungskonform. Die gesetzliche Regelung, die das Herstellen, Verkaufen, Kaufen und Besitzen solcher Puppen untersagt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Sechs der acht Richter des Zweiten Senats sehen in der Regelung keine Gefahr für die Grundrechte.
Es geht um Paragraf 184l im Strafgesetzbuch. Herstellern und Verkäufern von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen, Käufern und Besitzern müssen mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafen rechnen.
Die Mehrheit des Senats hält das Gesetz für verfassungskonform: Die Nutzung und Verbreitung von solchen Sexpuppen könnte die Gefahr sexueller Übergriffe auf Kinder erhöhen. Außerdem könnte die Existenz solcher Puppen zu einer Objektifizierung von Kindern als jederzeit und für jeden verfügbare Sexualobjekte führen.
Richter Thomas Offenloch sieht das anders und spricht von „Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage“. Auch in der juristischen Fachwelt ist der Beschluss umstritten. Kritiker wie die Hamburger Strafrechtsprofessorin Jessica Hamed sehen die Gefahr, dass mit dem Urteil der Schutz der Privatsphäre vor staatlichen Übergriffen ausgehöhlt wird - eine Tendenz, die insbesondere seit den Corona-Zeiten in Karlsruhe zu erkennen sei. Wir haben mit Jessica Hamed gesprochen.
Berliner Zeitung: Ist der Beschluss des BVerfG nicht ein Beitrag zum Kinderschutz?
Jessica Hamed: Diese Frage betrifft einen der beiden Hauptkritikpunkte an dem Beschluss. Zwar ist es ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, durch die Strafvorschrift Kinder vor sexuellen Übergriffen zu schützen, aber genau dafür gibt es keine Evidenz. Und nicht nur das. Die Annahme, dass ohne dieses Verbot die Gefahren für Kinder erhöht würden, ist sogar weniger plausibel als die Gegenthese. Denn kindliche Sexpuppen können bei der psychischen Behandlung pädo- und hebephiler Menschen dafür sorgen, dass reale Missbrauchstaten verhindert werden.
Ähnliche „küchenpsychologische“ Schlüsse, wie sie hier der Gesetzgeber vorgenommen und das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat, gab und gibt es übrigens auch immer wieder bei der Frage, ob es einen kausalen Zusammenhang zwischen gewaltvollen Computerspielen und Aggressivität gibt. Bis heute gibt es für diese These trotz – anders als im Hinblick auf die hiesige Frage – zahlreicher Forschungsprojekte, keinen empirischen Beleg.
Ist es nicht legitim zu versuchen, alles zu unternehmen, um Kinder vor sexuellem Missbrauch zu schützen?
Eine „Der-Zweck-heiligt-die-Mittel-Devise“ darf es in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht geben. Grundrechtseingriffe – und erst recht in Form von Maximaleingriffen, nämlich mit dem „schärfsten Schwert“ des Staates, dem Strafrecht – dürfen nicht auf einer vagen Hoffnung basieren, sondern müssen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Primär sind Grundrechte Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat. Das heißt, der Staat muss nachvollziehbar begründen, warum er in ein Grundrecht eingreift. Die Beweislast für einen Freiheitseingriff liegt daher immer beim Staat. Eigentlich.
Wieso eigentlich?
Eigentlich, weil das der verfassungsrechtlichen Konstruktion des Grundgesetzes entspricht. Der Staat ist jedoch in der – auch jüngeren – Vergangenheit immer wieder übergriffig geworden, ohne dass das Bundesverfassungsgericht ihm Einhalt geboten hat. Eine der vordringlichsten Aufgaben der Rechtsprechung ist es dabei, Bürger*innen vor einem entfesselten Staat zu schützen, ihn in seine Schranken zu weisen und rote Linien aufzuzeigen. Das gilt umso mehr im Strafrecht. Denn die Androhung einer Strafe ist das letzte verfügbare Mittel, um die Allgemeinheit zu schützen und kommt daher nur dann in Betracht, wenn ein Verhalten in besonderer Weise sozialschädlich ist und für das Zusammenleben der Menschen unerträglich. Für die Mehrheitsgesellschaft ist der Gedanke, dass ein Mensch mithilfe einer „Kindersexpuppe“ masturbiert, unerträglich, aber das ist damit nicht gemeint. Gemeint ist vielmehr, dass durch ein Verhalten Rechtsgüter anderer Personen – und nicht das bloße allgemeine Moralempfinden – beeinträchtigt werden müssen. Daran fehlt es hier. Unstreitig wird von dem Verhalten selbst (weder vom bloßen Besitz noch von der Nutzung zur Masturbation), das im Verborgenen stattfindet, kein anderer Rechtsgutsträger beeinträchtigt. Und für die behauptete indirekte Gefahr, hierdurch werde sexualisierte Gewalt an Kindern eingeübt und damit die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs erhöht, gibt es wie gesagt keine empirische Grundlage.
Sie halten den Beschluss – wie auch Richter Offenloch in einer abweichenden Meinung – für falsch. Welche Fehler hat das BVerfG gemacht?
Zuvörderst hat es erneut – wie auch schon bei den „Tagebuchentscheidungen“, in denen Notizen zu Straftaten nicht der Intimsphäre zuzuordnen seien und daher auch in einem Strafprozess verwertet werden dürfen – das allgemeine Persönlichkeitsrecht aufgeweicht und den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung weiter verengt. In diesen Bereich darf der Staat nicht eindringen und auch keine Abwägungsentscheidung treffen. Er ist als Regelungsgegenstand für den Gesetzgeber vollständig tabu.
Das erkennt auch das BVerfG grundsätzlich an, kommt hier aber überraschenderweise zu dem Ergebnis, dass der Intimbereich nicht betroffen sei, weil durch die Verwendung einer solchen Puppe ein sog. Sozialbezug hergestellt werde, mit dem Ergebnis, dass die Handlung die sexuelle Selbstbestimmung/körperliche Unversehrtheit anderer betreffe.
Mit dieser Vorverlagerung der Gefahr verkennt das BVerfG zum einen, dass der reale Missbrauch von Kindern eines weiteren, freiverantwortlichen Entschlusses bedarf. Und zum anderen ignoriert er in dieser Konstellation, die man (wie auch schon bei polizeilichen Präventionsmaßnahmen) als „Gefahr der Gefahr“ bezeichnen kann, seine eigenen, sonst strengeren Maßstäbe. In mehreren Entscheidungen hat es polizeirechtliche Regelungen für verfassungswidrig erklärt und immer wieder zu Recht betont, dass der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung strikt sei und nicht durch Abwägung mit Sicherheitsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden dürfe.
Abgesehen vom fragwürdigen Sozialbezug an sich ist die Entscheidung in diesem Punkt jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil die angebliche Gefährdung von Kindern gerade nicht erwiesen ist. Womit wir auch beim zweiten wichtigen Kritikpunkt wären.
Der Senat nimmt hier nämlich letztlich eine Beweislastumkehr vor. Anstatt ein Mindestmaß an Evidenz für die aufgestellte Gefährdungsthese zu verlangen, lässt er es ausreichen, dass die Beurteilung des Gesetzgebers nicht widerlegt worden ist. Das grenzt an einen Freifahrtschein. Der Senat hat, obwohl sich der Gesetzgeber lediglich auf fragmentarische Äußerungen zweier Mitglieder des Präventionsnetzwerkes „kein Täter werden“ in TV-Berichten sowie auf die Mutmaßungen einer Staatsanwältin berief (und zugleich abweichende Ansichten ignorierte ) – kein Sachverständigengutachten eingeholt. Das ist nicht nachvollziehbar und erweckt den Eindruck, dass „Karlsruhe“ es möglicherweise so genau nicht wissen wollte.
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Drittens hat das Bundesverfassungsgericht etwas gemacht, was es bereits bei der „Inzest-Entscheidung“ getan hat. Die erkennenden Richter*innen haben noch einen weiteren Gesetzeszweck erfunden, den der Gesetzgeber selbst nicht angeführt hat. In diesem Fall: das vermeintliche Ziel, eine – sexualbezogene – Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern. Diesen Zweck könnte man zum einen offensichtlich auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreichen: z.B. Handels- und Werbeverbot. Der Besitz als notwendige Vorbereitungsform für die Masturbation mit der Sexpuppe ist hingegen offensichtlich nicht dazu geeignet, eine solche Normalisierung von Kindern als Sexobjekten zu befördern. Und zum anderen kann daran, dass sexuelle Übergriffe auf Kinder gesamtgesellschaftlich geächtet werden und dies zudem auch strafrechtlich stark abgesichert ist, kein vernünftiger Zweifel bestehen. Ich stimme daher dem Sondervotum von Offenloch zu, der diesen vermeintlichen Gesetzeszweck als „konstruiert“ bezeichnet.
Auf welcher Grundlage könnte der Gesetzgeber eine fundierte Entscheidung treffen?
Eine rationale, nicht von bloßen Moralvorstellungen geleitete Gesetzesbegründung kann nur auf empirische Befunde gestützt werden. D.h. nur auf der Grundlage valider Befunde. Fehlen sie, verbietet sich jedenfalls ein derart schwerer Grundrechtseingriff wie die Verhängung von Kriminalstrafe.
In welcher Hinsicht hat das BVerfG Ihrer Meinung nach die Grundrechte ausgehöhlt?
Der Senat hat die Einschätzungsprärogative des Staates in einem äußerst grundrechtssensiblen Bereich einmal mehr derart ausgeweitet, dass kaum noch Situationen vorstellbar sind, in dem sicher der Einhalt durch das höchste Gerichts Deutschlands erwartet werden kann. Die Grenze ist demnach nämlich erst überschritten, wenn evident Unvertretbares bzw. Widerlegtes, etwa, – zugespitzt formuliert – dass die Erde eine Scheibe ist, angenommen wird. Damit verfestigt das BVerfG die Tendenz, eine Beweislastumkehr zu Lasten der Freiheit der Bürger*innen zu akzeptieren. Das ist eine ausgesprochen gefährliche Entwicklung, denn ein Staat, der keine Kontrolle durch sein höchstes Gericht zu erwarten hat, ist gefährlich. Letztlich stellt das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung nicht nur das Verfassungsrecht auf den Kopf, sondern im Ergebnis auch seine eigene Daseinsberechtigung in Frage.
Sehen Sie eine Tendenz, den bisher absolut geschützten Kernbereich privater Lebensentfaltung stärker strafrechtlich einzuengen?
Eine Verschiebung dieser Grenze ist erkennbar. Angefangen von Tagebüchern, die nicht absolut der Intimsphäre zuzuordnen sind, über das Inzestverbot unter Geschwistern, den Cannabisbeschlüssen bis hin zur hiesigen Entscheidung. Letztlich wird so der absolut geschützte Kernbereich allmählich ausgehöhlt und dem Staat ermöglicht, immer weiter in höchstpersönliche Lebensbereiche seiner Bürger*innen einzudringen.
Wie werden durch den Beschluss die Möglichkeiten des Staats erweitert, in die Grundrechte einzugreifen?
Die Überprüfung des – dem Staat freilich zustehenden – Einschätzungsspielraums, schließlich soll sich das BVerfG nicht zum „Ersatzgesetzgeber“ aufschwingen wird immer mehr zur Makulatur. Alles, was nicht evident widerlegt ist, ist vertretbar. Damit verlieren die Grundrechte ihre Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und Bürger*innen werden so schutzlos gestellt.
Fährt das BVerfG seit Corona einen neuen Kurs, der weniger auf die Abwehrrechte der Bürger gegen den übergriffigen Staat abzielt, sondern dem Staat immer mehr Möglichkeiten gewährt, gegen den Einzelnen vorzugehen?
Das BVerfG hat insbesondere während der Corona-Krise, aber auch bereits zuvor (z.B. Inzestverbot, Cannabisbeschlüsse) beharrlich versäumt, dem Staat Grenzen zu setzen. In dem Beschluss zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht zementierte es die bereits in den Beschlüssen zur Bundesnotbremse angelegte Schwächung der Grundrechte in ihrer historisch hoch bedeutsamen Funktion als Abwehrrechte der Bürger*innen gegen Staat. Der Paradigmenwechsel vollzog sich dabei auf zwei Ebenen: Zum einen weitete der Senat die – grundsätzlich bestehenden – Schutzpflichten des Staates bis in das allgemeine Lebensrisiko hinein aus und zum anderen setzt er dem staatlichen Handlungsspielraum – wie auch hier – faktisch keine Grenzen. Dort wie auch hier kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das Gericht vom (gewünschten) Ergebnis her dachte und argumentierte.
Auch wenn der aktuelle Beschluss offensichtlich nicht geeignet ist, allgemeine Empörung zu erwecken – in Fachkreisen hingegen stellt sich das durchaus anders dar – sollte er das aber tun. Denn man darf nie vergessen, dass Demokratie und Rechtsstaat keine Selbstverständlichkeiten sind, sondern jeden Tag verteidigt werden müssen. Deshalb braucht es auch ein starkes Bundesverfassungsgericht, das die Rechte aller Bürger*innen – auch gegen einen etwaigen Widerstand der überwältigenden Mehrheit – schützt. Vor diesem Hintergrund wäre es falsch, sich nicht über die Billigung des Sexpuppenverbots zu empören, bloß weil davon zufällig eine ohnehin geächtete Minderheit betroffen ist.
Dr. Jessica Hamed ist Professorin für Strafrecht an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg und Strafverteidigerin.
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