UNBEWAFFNET: Das Bundesverfassungsgericht hat einem Autofahrer Recht gegeben, der leicht alkoholisiert in eine Verkehrskontrolle geraten war. Dort hatte sich ein Polizisten mit dem Oberkörper zu ihm in den Wagen gebeugt, worauhin er rückwärts fuhr und den Beamten mehrere Meter mitschleifte (der dabei jedoch unverletzt blieb). Der Pkw-Fahrer wurde wegen seines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte "mittels einer Waffe" zu acht Monaten Haft verurteilt. Zu Unrecht, wie das höchste deutsche Verfassungsgericht feststellte. Ein Auto wurde weder "von seiner Zweckbestimmung noch von seinem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung von Menschen oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt".(Az.: 2 BvR 2238/07)FÜHRERSCHEIN I: Wird ein Radfahrer mit 2,05 Promille Alkohol im Blut bei einer Verkehrskontrolle angehalten, hat das auch Folgen für seinen etwaigen Autoführerschein. So hat er keine Möglichkeiten, urteilte das Verwaltungsgericht Oldenburg, sich einer angeordneten medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu entziehen. Und es sei auch rechtens, dass sein Führerschein einbehalten bleiben könne, sollte ihm, wie hier, durch die MPU eine "negative Prognose" hinsichtlich seines Verkehrsverhaltens erteilt werden.(Az.: 7 B 2323/08)FÜHRERSCHEIN II: Werden Verkehrsteilnehmer mit Alkohol oder Drogen am Steuer oder auf dem Fahrrad erwischt, ist das Einbehalten Fahrerlaubnis auch dann korrekt, wenn der Beweis für den Verkehrsverstoß erst durch eine spätere Blutproben etwa auf der Wache erfolgt. Und bleibt auch dann korrekt, wenn für die Blutentnahme keine richterliche Anordnung vorlag, befand das Verwaltungsgericht Berlin. Zwar könne eine Blutentnahme unter Umständen rechtswidrig sein, doch müssten auch die Rechte Dritter berücksichtigt werden, die vor Gefahren zu schützen seien. Aus diesem Grund überwiege das Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit.(Az.: 4 A 139/08)
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