EXTRAGEBÜHR: Das Bundesverfassungsgericht strafte einen Fahrer, der wegen zu hoher Geschwindigkeit mit einer Geldbuße und Führerscheinabgabe belegt war, zusätzlich mit einer Missbrauchsgebühr von 500 Euro. Er schaltete das Verfassungsgericht ein, weil er sich in seiner "allgemeinen Handlungsfreiheit" beeinträchtigt sah. Da er von einem Polizeiauto mit "überhöhter Geschwindigkeit" verfolgt worden sei. Die Richter hingegen sahen sich wegen solcher "substanzlosen" Ausführungen an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert.(Az.: 2 BvR 2487/08)ABSTURZGEFAHR: Ein Hausbesitzer erfüllt seine Pflicht, wenn er im Winter auf seinem Dach technisch einwandfreie Schneefanggitter anbringt. Er müsse nicht, so das Amtsgericht München, für einen Schaden aufkommen, wie er einem Autobesitzer entstanden war, weil Eiszapfen seinen Pkw beschädigten. Nur bei besonderen Umständen müsse ein Warnschild aufgestellt oder der Bereich abgesperrt werden.(Az.: 222 C 25801/05)WILDWECHSEL: Gerät eine junge Autofahrerin, die erst seit kurzem den Führerschein hat, ins Schleudern, weil ein am Rand stehendes Reh sie erschreckte, so ist der Schaden am Auto von der Teilkasko zu übernehmen. Die Richter am Amtsgericht München sahen ihr Ausweichmanöver als nachvollziehbar an und wiesen den Einspruch der Versicherung daher ab. Der Maßstab bei einer solch jungen Verkehrsteilnehmerin sei zudem ein besonderer.(Az.: 345 C 3874/08)FAHRSPURWECHSEL: Hat sich ein Autofahrer an einer Ampel in der Geradeausspur eingeordnet und biegt er dennoch links ab, kann er, von dem links neben ihm stehenden unvorbereiteten Fahrer, der ihn rammte, keinen Kostenanteil wegen Mitschuld verlangen. Das OLG Celle verwies auf die Regelung in der StVO, wonach ein Fahrstreifenwechsel nur vorgenommen werden dürfe, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Das plötzliche Abbiegen, ohne zu blinken sei grob fahrlässig gewesen(Az.: 14 U 74/08)
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