Das Verwaltungsgericht Berlin hat am Montag entschieden, dass der propalästinensische Verein „Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost“ im Verfassungsschutzbericht 2024 vorerst nicht als gesichert extremistisch geführt werden darf. Die Behörde gab einem Eilantrag der Organisation statt, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Wie das Gericht mitteilte, fehle es an der nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz notwendigen Gefährdung auswärtiger Belange durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen. Auch seien keine Bestrebungen des Vereins belegt, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten. Dies setze voraus, dass der Verein in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiere und fördere.
Zugleich stellte die erste Kammer in ihrem Beschluss fest, dass der Verein das Existenzrecht Israels verneine und teilweise Verständnis für Gewalttaten gegen den Staat Israel äußere. Eine Gesamtschau der vom Bundesinnenministerium vorgelegten Belege zeige dies. „Explizite Gewaltaufrufe oder eine eindeutige Sympathie für die Terrororganisation Hamas und die von dieser verübten Angriffe“ könnten unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit jedoch nicht mit ausreichender Gewissheit festgestellt werden, heißt es in dem Beschluss.
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Deutscher Verein unter europäischem Dachverband
Der als gemeinnützig anerkannte Verein bildet die deutsche Sektion des Dachverbands „European Jews for a Just Peace“. Nach seiner Satzung will er Personen jüdischer Herkunft eine Plattform bieten, sich für Völkerverständigung und eine Friedenslösung zwischen Israel und Palästina einzusetzen.
Im vom Bundesinnenministerium herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2024 wird der Verein als Beispiel für säkularen propalästinensischen Extremismus aufgeführt. Nach Darstellung des Bundesamts für Verfassungsschutz bestärke er mit seinen Äußerungen terroristische Gruppierungen in deren Gewalttaten.
Eine Einstufung als extremistische Organisation bedeutet für Vereine in Deutschland den Entzug der Gemeinnützigkeit und der damit verbundenen finanziellen Vorteile.
Gegen den Gerichtsbeschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (mit dpa)
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