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Das Recht ist nicht sein eigener Anfang

Über Brosius-Gersdorf, Laschet, Leihmutterschaft und die vergessene Bedeutung der Autonomie.

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Der Leib als Ausgangspunkt, nicht als verfügbares Eigentum: Elfenbeinmodell einer Schwangeren, 17. Jahrhundert

Der Leib als Ausgangspunkt, nicht als verfügbares Eigentum: Elfenbeinmodell einer Schwangeren, 17. Jahrhundert

© World History Archive/Imago

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Armin Laschets Satz war scharf. Es sei „ein Segen, dass sie nicht im höchsten deutschen Gericht sitzt, das über die Werteordnung der Verfassung wacht“, schrieb er, nachdem Frau Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf in einem Interview mit der Zeit für die Legalisierung der Leihmutterschaft eingetreten war. Das Verbot bevormunde Frauen, die sich freiwillig dazu entschlössen, ein Kind für andere auszutragen. Doch hinter Laschets Schärfe steht eine größere Frage: Was bedeutet Selbstbestimmung, wenn sie nicht nur das eigene Leben betrifft, sondern den Leib einer Frau, die Herkunft eines Kindes und die Frage, was menschlich verfügbar sein darf?

Der Einwand der Bevormundung ist ernst zu nehmen. Ein freiheitlicher Staat darf Erwachsene nicht allein deshalb hindern, weil er ihre Entscheidung für unvernünftig hält. Doch nicht jede staatliche Grenze ist Paternalismus. Manche schützen Menschen und Beziehungen, die nicht vollständig in der Verfügung der Beteiligten stehen. Das Kind ist an der Vereinbarung nicht beteiligt; Schwangerschaft lässt sich nicht von der Person der Frau ablösen.

Was Autonomie einmal bedeutete

Damit rückt ein Begriff ins Zentrum: Autonomie. Das Wort stammt aus dem Griechischen – αὐτονομία, aus autós, „selbst“, und nómos, „Gesetz“. Autonomie bedeutet nicht Gesetzlosigkeit, sondern Selbstgesetzgebung. Der autonome Mensch bindet sich aus Vernunft an ein Gesetz, das auch für andere gelten kann.

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Diese Unterscheidung führt zu Cicero. In „De re publica“ formuliert er einen Satz von bleibender Wirkung: „Est quidem vera lex recta ratio naturae congruens, diffusa in omnes, constans, sempiterna“ – sinngemäß übertragen: es gibt in der Tat ein wahres Gesetz: die rechte, der Natur gemäße Vernunft, allen gemeinsam, beständig und ewig.

Recht wird für Cicero nicht wahr, weil ein Gesetzgeber es setzt, sondern weil es der rechten Vernunft entspricht. Als „naturae congruens“ ist es einer vorausliegenden Wirklichkeit gemäß; als „diffusa in omnes“ gilt es allen. Hier zeigt sich der Unterschied zwischen Naturrecht und positiv gesetztem Recht. Positives Recht schafft Verbindlichkeit, trägt seinen Maßstab nicht vollständig in sich. Das Naturrecht fragt, woran auch das gesetzte Recht gemessen werden muss. Ein Gesetzgeber macht nicht alles gerecht, indem er es erlaubt. Recht ist gebundene Vernunft, nicht bloße Setzung.

Augustinus nahm diesen Gedanken in das christliche Denken auf. Für ihn verdient ein Gesetz, das nicht gerecht ist, nicht den Namen Recht. Erhebt sich der menschliche Wille zum alleinigen Maß, wird Freiheit zur Willkür.

Thomas von Aquin führte diese Linie weiter. Das natürliche Gesetz, die lex naturalis, ist für ihn die Teilhabe des vernünftigen Geschöpfs an der ewigen Ordnung. Daraus ergibt sich die Frage: Ist die Fähigkeit, menschliches Leben auszutragen, individuelles Eigentum, über das vertraglich verfügt werden kann, oder steht sie in einer leiblichen und sozialen Ordnung, die dem Willen vorausliegt?

Hinter der juristischen Frage steht eine anthropologische. Ist der Mensch ein Wesen, das sich selbst entwirft und dessen Leib ihm als verfügbares Eigentum gegenübersteht? Oder ist er ein empfangendes, leibliches und eingebundenes Wesen, das Herkunft, Körper und Lebensbedingungen nicht selbst hervorgebracht hat? Der Mensch ist nicht nur Wille. Er ist Leib, Herkunft, Beziehung und empfangenes Leben.

Auch Kant widerspricht der Gleichsetzung von Autonomie und Wahlfreiheit. Für ihn gibt sich der vernünftige Wille das moralische Gesetz selbst. Autonomie ist vernünftige Selbstbindung. Der Mensch soll die Menschheit in sich und jedem anderen zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel behandeln.

So verschieden Cicero, Augustinus, Thomas und Kant argumentieren, in einem Punkt stimmen sie überein: Freiheit erschöpft sich nicht in der Durchsetzung subjektiver Wünsche. Sie bleibt an Vernunft, Gerechtigkeit und die Würde anderer gebunden. Nicht jeder freiwillig geschlossene Vertrag achtet die Beteiligten als Zweck an sich.

Der Leib als Vertragsgegenstand

Bei der Leihmutterschaft wird diese Frage leiblich konkret. Genetische Herkunft, Schwangerschaft, Geburt und soziale Elternschaft werden getrennt und medizinisch, vertraglich sowie rechtlich neu geordnet. Das Recht findet Mutterschaft nicht mehr als zusammenhängende Lebenswirklichkeit vor, sondern muss ihre getrennten Bestandteile bestimmen.

Die austragende Frau übernimmt keine Leistung, die ihrem Leib äußerlich bleibt. Schwangerschaft erfasst den ganzen Menschen. Sie erlebt körperliche Veränderungen, Risiken und Geburt. Zugleich soll sie wissen, dass diese Mutterschaft gewöhnlich keine dauerhafte soziale Fortsetzung findet. Die Leihmutter soll eine Beziehung leben, deren Trennung feststeht. Ihre Zustimmung verdient Respekt. Sie beantwortet nicht, ob eine solche Ordnung ihrer Person gerecht wird.

Auch das Kind darf nicht zum Beweismittel vorgefasster Kritik werden. Seine Würde hängt nicht von der Art seiner Entstehung ab. Dennoch unterscheidet sich Leihmutterschaft von Adoption. Diese antwortet gewöhnlich auf eine eingetretene Notlage. Bei der Leihmutterschaft gehört die Trennung von der austragenden Frau zum Plan.

Das Kind ist keine Ware. Doch die Organisation seines Anfangs kann warenförmige Züge annehmen: Kinderwunsch, medizinische Vermittlung, vertragliche Regelung, körperliche Leistung und schließlich die Übergabe. Entscheidend ist, ob Leihmutter und Kind als Personen mit eigener Geschichte erscheinen oder als Mittel eines verständlichen, aber nicht schrankenlosen Wunsches.

Zwei Vorstellungen von Freiheit

Brosius-Gersdorfs Argumentation ist nicht Ausdruck von Gleichgültigkeit gegenüber Würde oder Verantwortung. Sie folgt jedoch einem stark autonomiezentrierten Rechtsverständnis: Frei ist, wer freiwillig entscheidet; Aufgabe des Staates ist es vor allem, diese Entscheidung zu ermöglichen und vor Einmischung zu schützen. Die ältere europäische Tradition fragt, ob der Gegenstand einer Entscheidung überhaupt verfügbar ist. Autonomie ist dort nicht die Befreiung vom Gesetz, sondern die Freiheit zur vernünftigen Selbstbindung.

Was das Recht aus der Vergangenheit lernte

Dass gesetztes Recht nicht in sich selbst ruht, wurde nach 1945 zur bitteren Erfahrung. Gustav Radbruch erinnerte daran, dass gesetztes Recht dort seinen Rechtscharakter verliert, wo sein Widerspruch zur Gerechtigkeit ein unerträgliches Maß erreicht. Der Bundesgerichtshof bekräftigte 1952 eine verwandte Einsicht: Es gebe einen Kernbereich des Rechts, den nach dem Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit kein Gesetz und kein anderer obrigkeitlicher Akt antasten dürfe.

Das Grundgesetz bewahrt diese Erinnerung. Es verleiht Würde nicht, sondern erklärt sie für unantastbar und bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten. Die amerikanische Unabhängigkeitserklärung sprach von „unalienable Rights“ (unveräußerliche Rechte). Gerade eine Verfassungsjuristin sollte bedenken, dass Selbstbestimmung nicht Quelle aller Rechte ist, sondern innerhalb einer Ordnung von Würde, Verantwortung und Schutzpflichten steht.

Gesetze regeln nicht nur, was Menschen tun dürfen. Sie prägen auch, was eine Gesellschaft für verfügbar hält. Wird freiwillige Zustimmung zum beherrschenden Maßstab, erscheinen Leib, Herkunft, Mutterschaft und Familie als vertraglich trenn- und rechtlich neu zusammensetzbar. Eine solche Gesellschaft kann gut organisiert sein und dennoch gemeinsame Wirklichkeit verlieren. Ihre Bürger wissen dann genauer, was sie beanspruchen dürfen, aber weniger, was sie einander jenseits von Verträgen schulden.

Am Ende: Laschet

Von hier aus kehrt der Blick zu Laschet zurück. Sein Satz war grob, doch seine Unruhe berührt einen wirklichen Konflikt. Frauke Brosius-Gersdorf sitzt nicht im Bundesverfassungsgericht; das Rechtsverständnis, für das sie exemplarisch steht, ist damit nicht verschwunden. Die Frage lautet nicht, ob Frauen bevormundet werden sollen. Sie lautet, ob Freiheit noch als vernünftige Selbstbindung verstanden wird oder nur noch als Anspruch, die Wirklichkeit dem eigenen Willen anzupassen.

Der Mensch ist nicht sein eigener Anfang. Auch das Recht ist nicht sein eigener Anfang. Und Autonomie bedeutet nicht, keinem Gesetz zu folgen, sondern sich an ein Gesetz zu binden, das die Würde aller wahrt.

Klaus Knorr (Jahrgang 1954) war Lehrer für Latein, Geschichte und auch Philosophie. Er beschäftigt sich aus privatem Interesse seit vielen Jahren mit europäischer Geistes-, Kultur- und Bildungsgeschichte sowie deren Bedeutung für aktuelle politische und gesellschaftliche Entwicklungen. In seinen Essays verbindet er historische Erfahrungen, staatsphilosophische Fragestellungen und gegenwartsbezogene Analysen.

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