Das Bundeskabinett hat höhere Beitragsbemessungsgrenzen auf den Weg gebracht – und für viele Gutverdiener heißt das: Ab dem kommenden Jahr wird es teurer.
Wer gesetzlich krankenversichert ist und mehr als 5812,50 Euro brutto im Monat verdient, zahlt ab kommendem Jahr mehr in die Krankenkasse. Oberhalb von 8450 Euro brutto steigt zusätzlich der Beitrag zur Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze 2027 bestimmt, bis zu welchem Teil des Gehalts überhaupt Sozialbeiträge anfallen. Diese Schwelle wächst Jahr für Jahr mit den Löhnen – bei der Krankenversicherung kommt dieses Mal aber ein zusätzlicher Posten obendrauf.
Was die Beitragsbemessungsgrenze bedeutet
Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Obergrenze, bis zu der das Bruttogehalt für die Sozialbeiträge zählt. Für jeden Euro darüber fallen keine weiteren Beiträge an.
Jedes Jahr passt die Bundesregierung diese Werte an die Lohnentwicklung an. Verdienen die Beschäftigten im Schnitt mehr, rückt auch die Schwelle nach oben.
Krankenversicherung: Grenze steigt auf 6375 Euro
In der gesetzlichen Krankenversicherung klettert die Grenze von derzeit 5812,50 Euro auf 6375 Euro im Monat. Wer mehr als 5812,50 Euro brutto verdient, zahlt damit künftig auf einen größeren Teil seines Gehalts Krankenkassenbeiträge.
Ein Teil des Anstiegs geht über die übliche Lohnanpassung hinaus: Im neuen Wert steckt eine zusätzliche Anhebung um 300 Euro. Sie geht auf das Gesundheitssparpaket zurück, das die Koalition vor dem Sommer vereinbart hatte. Es soll die Krankenkassen angesichts steigender Gesundheitsausgaben entlasten.
Rentenversicherung: Grenze steigt auf 8850 Euro
Auch in der Rentenversicherung verschiebt sich die Schwelle nach oben, von bisher 8450 Euro auf 8850 Euro brutto im Monat. Wer oberhalb von 8450 Euro brutto liegt, zahlt 2027 also mehr in die Rentenkasse ein.
Hinter der Anhebung steht eine gesetzliche Vorgabe: Die Werte müssen jedes Jahr entlang der Löhne des Vorjahres angepasst werden. Nach Angaben des Bundessozialministeriums legten die Bruttolöhne 2025 um 4,38 Prozent zu.
Die Begründung des Ministeriums: So beteiligten sich die Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung. Schließlich würden auch Leistungen wie die Rente jährlich vor allem an die Löhne angepasst.
Wann die höheren Beiträge gelten – und wer zustimmen muss
Beschlossen hat die Anpassung das Bundeskabinett auf Basis einer Verordnung des Bundessozialministeriums. Der Bundesrat muss der jährlichen Anpassung noch zustimmen, das gilt als weitgehend sicher. Eine Zustimmung des Bundestags ist nicht nötig.
Nicht nur bei Kranken- und Rentenversicherung wird es teurer. Das Bundeskabinett beschloss am 30. September den Entwurf des sogenannten Pflegeneuordnungsgesetzes.
Auch die für die Pflegeversicherung maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze soll um 300 Euro im Monat steigen. Der allgemeine Beitragssatz bliebe zunächst bei 3,6 Prozent.
Kinderlose und Ehepartner: Das ist geplant
Für Kinderlose soll der Zuschlag dem Entwurf zufolge zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozent steigen. Ihr Gesamtbeitrag läge dann bei 4,5 Prozent. Ab 2028 ist zudem ein Zuschlag von 0,52 Prozent für bisher beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner vorgesehen. Ausnahmen soll es etwa für pflegende Angehörige geben.
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Künftig sollen außerdem auch aus Minijobs Pflegebeiträge fließen. Die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 soll laut Entwurf strenger ausfallen. Wer bereits einen Pflegegrad hat, genießt nach aktueller Darstellung Bestandsschutz.
Bei Pflegegrad 1 in der häuslichen Pflege soll der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat wegfallen. Noch sind nicht alle Änderungen endgültig: Die höhere Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Rentenversicherung wartet nur auf das Ja des Bundesrats, während die Pflegepläne das Gesetzgebungsverfahren erst durchlaufen müssen.
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