Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich die Baumarktkette Obi den Farbton Orange nicht als Marke sichern kann. Nach Auffassung der Richter fehlt dem Farbton die nötige Unterscheidungskraft: Verbraucher würden Orange nicht eindeutig mit Obi in Verbindung bringen.
Damit bestätigt der BGH die Einschätzung des Bundespatentgerichts, das im vergangenen Jahr bereits gegen Obi entschieden hatte. Das Unternehmen hatte den Farbton als sogenannte Hausfarbe ins Markenregister eintragen lassen. Konkurrierende Baumarktketten beantragten daraufhin die Löschung des Eintrags – mit Erfolg.
Obi wollte die Löschung nicht hinnehmen und zog vor den Bundesgerichtshof. Auch dort scheiterte das Unternehmen nun. Eine abstrakte Farbmarke setzt in Deutschland voraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Farbton einem bestimmten Anbieter zuordnen – diese Hürde sah der BGH im Fall von Orange und Obi nicht als erfüllt an.
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