Das Bundesverfassungsgericht hat die Organklage der AfD-Bundestagsfraktion gegen die ehemaligen Corona-Zugangsregeln im Deutschen Bundestag verworfen. Die im Januar 2022 erlassene 2G-plus-Regel sowie die Verlegung ungeimpfter Abgeordneter auf die Tribüne waren laut Karlsruher Urteil verhältnismäßig und zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments gerechtfertigt.
Therapien gegen Long Covid und ME/CFS: Stiftung fördert Projekte mit Millionenbetrag
Niedersachsens AfD scheitert mit Eilantrag gegen Hochstufung durch Verfassungsschutz
Richter: Schutz der Parlamentsarbeit wichtiger als Sitzplatz
Die Regelung habe zwar die Teilhaberechte aus Artikel 38 des Grundgesetzes berührt, sei aber „zur Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages in der COVID-19-Pandemie gerechtfertigt“ gewesen, heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni.
Die von Bundestagspräsidentin Bärbel Bas am 11. Januar 2022 erlassene Allgemeinverfügung sah vor, dass nur geimpfte oder genesene Abgeordnete mit zusätzlichem negativem Test oder Booster-Impfung Zutritt zur unteren Ebene des Plenarsaals und zu den Ausschusssitzungssälen erhielten. Andere Abgeordnete konnten mit negativem Test nur auf gekennzeichneten Plätzen auf der Tribüne an Sitzungen teilnehmen. Rede-, Antrags- und Stimmrecht blieben erhalten.
Nur ein Abgeordneter der AfD-Fraktion klageberechtigt
Die Klage war laut Gericht nur bezüglich eines der drei Abgeordneten zulässig – nur er hatte vorgetragen, weder geimpft noch genesen gewesen zu sein. Die Fraktion habe nicht dargelegt, wie eigene Rechte betroffen sein könnten.
Karlsruhe wertete die Zuweisung auf die Tribüne als ungleiche Betroffenheit, weil die öffentliche Debatte im Plenum ein „kommunikativer Gesamtvorgang“ sei, der sich nicht auf einzelne Redebeiträge reduzieren lasse. Die Beschränkung sei aber verhältnismäßig gewesen. Nach damaliger wissenschaftlicher Erkenntnislage habe die 2G-plus-Regel als geeignet gegolten, das Infektionsrisiko zu senken. Dem Bundestag stehe zudem eine Einschätzungsprärogative zu, welche Kombination von Schutzmaßnahmen angemessen sei.
Schutz der Zeitzeugen: Ausschluss von Holocaust-Gedenken war rechtmäßig
Auch die Beschränkung auf 2G-plus bei der Gedenkstunde am 27. Januar 2022 für die Opfer des Nationalsozialismus verletzte den Angaben zufolge keine Rechte. An der Veranstaltung nahmen viele Zeitzeugen des Holocaust teil, die wegen ihres hohen Alters zur besonders vulnerablen Gruppe zählten. Die Tribüne sei für diese Gäste reserviert gewesen. Alternative zur Teilnahmebeschränkung wäre nur die Absage der Veranstaltung gewesen, so das Gericht.
Der Senat hatte bereits Eilanträge im Januar und März 2022 zurückgewiesen. Die 2G-plus-Regelung war zunächst auf einen Monat befristet.
Ihre Meinung ist uns wichtig. Senden Sie uns Ihr Feedback zu diesem Artikel an: [email protected]