Wenn ein Bundesland seine Verpflichtungen gegenüber dem Bund nicht einhält und alle Bemühungen um eine Beilegung des Streits gescheitert sind, sieht unser Grundgesetz den Bundeszwang gemäß Artikel 37 des Grundgesetzes als letztes Mittel, die Ultima Ratio, vor. Konkret bedeutet Bundeszwang, dass die Bundesregierung in die Souveränität eines Bundeslandes eingreift und mitunter Teile der Regierungsgeschäfte übernimmt. Einzelne Landesbehörden könnten unter Zwangsverwaltung gestellt werden – ein drastisches Mittel, das noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik angewandt wurde.
Nun hat der CDU/CSU-Fraktionsvorsitzende Thorsten Frei mit Blick auf den jüngsten Wahlerfolg der AfD genau dieses Instrument ins Spiel gebracht. Gefragt, ob die Bundesregierung notfalls mit Bundeszwang gegen eine AfD-Regierung vorgehen würde, um bundesrechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben durchzusetzen, erklärte Frei gegenüber den Zeitungen des RND: „Der Bundeszwang ist eine Ultima Ratio. Aber wenn es nötig sein sollte, hat der Staat die Instrumente, um die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Ganzen zu schützen. Das ist für mich eine pure Selbstverständlichkeit.“
Ein Gedankengang, der auch von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) geteilt wird. Wenn eine Landesregierung ihre Behörden anweist, „geltendes Recht zu missachten, also beispielsweise keine Einbürgerungsanträge mehr zu bearbeiten oder keine gleichgeschlechtlichen Ehen mehr zuzulassen“, dann, so Hubig gegenüber den Zeitungen der Funke-Mediengruppe, könnte die Bundesregierung den Landesbehörden „direkt die Weisung erteilen, die Gesetze doch anzuwenden.“ Nötig dafür sei allerdings die Zustimmung des Bundesrates. Auch Politiker der Grünen zeigten sich aufgeschlossen gegenüber einer möglichen Verhängung des Bundeszwangs.
Der Linkspartei geht der Vorstoß indes nicht weit genug. „Alle Maßnahmen zur Absicherung demokratischer Institutionen, die jetzt diskutiert werden, hätten längst beschlossen und vorbereitet werden müssen“, sagte Linke-Fraktionsvize Clara Bünger dem RND. Der Bundesregierung attestierte sie, im „Schlafwandlermodus“ zu sein; gleichzeitig forderte Bünger einmal mehr, ein Parteiverbot der AfD zu prüfen.
Ein Instrument mit gefährlichen Folgen
Doch was hat es mit dem Bundeszwang tatsächlich auf sich? Kann die Bundesregierung eine demokratisch gewählte Landesregierung nach Belieben einfach absetzen? „Nein“, sagt der bekannte Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler dieser Zeitung. „Der Bundeszwang hat scharfe und hohe Voraussetzungen.“ Nur weil der Bundesregierung die Politik einer Landesregierung nicht passt, rechtfertige das nicht die Ausrufung des Bundeszwangs. „Solange man nicht vor dem Bundesverfassungsgericht war und sich gestritten hat, ist Bundeszwang völlig ausgeschlossen“, so der Jurist. Erst wenn die betroffene Landesregierung vor dem Verfassungsgericht scheitert und das Urteil missachtet, könnte der Bundeszwang ausgerufen werden. Und selbst dann müsste diese Maßnahme verhältnismäßig sein, erklärt Boehme-Neßler.
Wer den Bundeszwang ausruft, schafft damit einen gefährlichen Präzedenzfall
Volker Boehme-Neßler, Verfassungsrechtler
Das bedeutet: Im Fall der Fälle könnte die Bundesregierung die Kontrolle über einzelne Landesbehörden übernehmen, um den konkreten verfassungsrechtlichen Missstand zu beseitigen. Das Absetzen der Landesregierung oder gar das Auflösen des Landtags seien hingegen völlig ausgeschlossen. „Davor schützt der sogenannte Demokratievorbehalt“, führt der Verfassungsrechtler aus.
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Nur wenn alle Verhandlungen und alle Druckmittel – ob finanzieller oder politischer Natur – ausgeschöpft sind und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ignoriert wird, kann Bundeszwang ausgerufen werden. Dies ist in der 77-jährigen Geschichte der Bundesrepublik noch nie geschehen. Nicht ohne Grund, wie Boehme-Neßler festhält. „Wer den Bundeszwang ausruft, schafft damit einen gefährlichen Präzedenzfall“, so der Jurist. Das würde das „machtbegrenzende Gefüge des Bundesstaatsprinzips durcheinanderbringen.“
Lehren aus der Geschichte
Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben den Bundeszwang ohnehin als letztes Mittel mit strengen Voraussetzungen konzipiert, wohl als Lehre aus einer dunklen Episode der Weimarer Republik. Am 20. Juli 1932, vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten, holte die damalige Reichsregierung unter Reichskanzler Franz von Papen zum sogenannten Preußenschlag aus. Die demokratisch gewählte SPD-Landesregierung war zwar rechtmäßig geschäftsführend im Amt, verfügte nach der Landtagswahl vom 24. April 1932 aber nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit. Unter dem Vorwand, dass die preußische Regierung die Gewalt auf den Straßen der untergehenden Weimarer Republik nicht mehr im Griff hatte, wurde sie per Notverordnung abgesetzt – ein Staatsstreich par excellence.
Von Papen setzte sich daraufhin als Reichskommissar für Preußen ein und übernahm direkt die Regierungsgewalt über das Land. Über Berlin und die Provinz Brandenburg wurde der militärische Belagerungszustand verhängt. Die demokratische Führung der preußischen Polizei wurde durch loyale Gefolgsleute von Papens ersetzt. Die preußische Polizei – eine der größten bewaffneten Kräfte des Landes – war nun fest in der Hand der zunehmend autoritär agierenden Reichsregierung. Als Adolf Hitler nur ein halbes Jahr später, am 30. Januar 1933, zum Reichskanzler ernannt wurde, fand er einen bereits weitgehend gesäuberten und gefügigen Staatsapparat vor. Hermann Göring musste als neuer preußischer Innenminister die Polizei kaum noch umstrukturieren, um sie in ein Werkzeug des Terrors zu verwandeln.
Verfassungsrechtler sehen eine leere Drohung
Damit sich das nicht wiederholen kann, ist der Bundeszwang wohl auch deshalb an strenge Hürden geknüpft. Die Zustimmung des Bundesrates ist zwingend erforderlich. Ob die Länderkammer die Souveränität eines Bundeslandes beschneiden würde, ist trotz aller Mehrheiten wohl auch in Zukunft keineswegs sicher. Es würde ohnehin Jahre voller Konfrontation dauern, bis die formalen Voraussetzungen geschaffen sind, den Bundeszwang einsetzen zu können, gibt Boehme-Neßler zu bedenken. Er hält die Ankündigung aus der Bundespolitik für eine leere Drohung.
„Es gibt eine Regierung, die noch gar nicht im Amt ist. Und die wird jetzt schon mit dem schlimmsten Mittel bedroht, das man hat“, konstatiert Boehme-Neßler. „Ich halte den Bundeszwang im Augenblick für völlig ausgeschlossen.“
Ähnlich sieht das auch der renommierte Verfassungsrechtler Professor Dietrich Murswiek. „Bundeszwang kommt nur dann in Betracht, wenn eine Landesregierung Bundesrecht verletzt“, ordnet Murswiek auf Anfrage dieser Zeitung ein. Für ihn sei es nicht ersichtlich, dass eine mögliche AfD-Regierung Maßnahmen ergreifen würde, die das Grundgesetz verletzen.
Über Bundeszwang könnte man erst dann sinnvoll reden, wenn es eine AfD-geführte Landesregierung gibt und diese tatsächlich solche Pflichtverletzungen begeht
Dietrich Murswiek, Verfassungsrechtler
„Über Bundeszwang könnte man erst dann sinnvoll reden, wenn es eine AfD-geführte Landesregierung gibt und diese tatsächlich solche Pflichtverletzungen begeht“, betont der Verfassungsrechtler. „Diejenigen, die jetzt von Bundeszwang reden, müssten darlegen, welche Pflichtverletzungen die AfD angekündigt habe. Andernfalls ist die Drohung mit Bundeszwang bloße Polemik, mit der die AfD diskreditiert werden soll.“
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Unterm Strich bleibt der Bundeszwang ein äußerstes Mittel für außergewöhnliche Fälle gravierender und konkreter Verstöße gegen bundesrechtliche Pflichten. Eine AfD-geführte Landesregierung in Sachsen-Anhalt ist bislang nicht einmal im Amt. Zudem gibt es derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie einen Verfassungsbruch oder die Missachtung von Bundesrecht plant. Solange solche Pflichtverletzungen nicht vorliegen, bleibt die Debatte über den Bundeszwang vor allem eines: eine leere Drohung aus dem politischen Berlin.
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