Corona-Politik

Das planen die Ampel-Parteien angesichts steigender Corona-Zahlen

Die Inzidenz erreicht Rekordhöhen, die Politik muss reagieren: Bürgertests, Maskenpflicht, Abstandsgebot: Was ist geplant? Fragen und Antworten.

Marie-Luise Grauel Team News AFP/mlg
3 Min
Hop oder top?: Die Ampel-Parteien verhandeln über künftige Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (Symbolbild). 

Hop oder top?: Die Ampel-Parteien verhandeln über künftige Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (Symbolbild). 

© dpa/Peter Kneffel

Was müssen Beschäftigte künftig beachten?

Am Arbeitsplatz soll bald die sogenannte 3G-Regel gelten – das heißt, die Beschäftigten müssen entweder einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen oder ein tagesaktuelles negatives Testergebnis. Geplant ist auch das Auskunftsrecht des Arbeitgebers zum Impfstatus. Dabei soll zugleich geregelt werden, dass der Arbeitgeber entsprechende Daten für eine gewisse Zeit abspeichern kann. Die Regelung soll bundesweit verpflichtend sein.

Was hat es mit den kostenlosen Corona-Bürgertests auf sich?

Die sogenannten Bürgertests sind seit dem 11. Oktober nicht mehr kostenlos. Das soll sich in der kommenden Woche wieder ändern. Dann soll eine entsprechende Verordnung des geschäftsführenden Bundesgesundheitsministers Jens Spahn (CDU) in Kraft treten. Auch SPD, Grüne und FDP hatten sich für diesen Schritt ausgesprochen.

Was ist für Alten- und Pflegeheime geplant?

Für die Beschäftigten in den Einrichtungen soll es Testpflichten geben. Im Gespräch sind wöchentlich ein bis zwei so genannte PCR-Pooltests auch für geimpfte Mitarbeiter. Dabei werden gleichzeitig die Proben von mehreren Menschen genommen und gemeinsam ausgewertet.

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Welche Corona-Maßnahmen sollen weiter möglich sein?

Auch ohne das Fortbestehen der epidemischen Notlage, die bislang Rechtsgrundlage der meisten Einschränkungen ist, sollen bis 19. März kommenden Jahres bestimmte einschränkende Maßnahmen möglich sein. Dazu gehört in erster Linie die Maskenpflicht: Sie dürfte insbesondere in Bussen und Bahnen weiter gelten. Möglich sein soll weiterhin auch die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Wo besondere Ansteckungsgefahren bestehen, soll auch künftig ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorgelegt werden müssen (3G). In bestimmten Betrieben, Einrichtungen sowie bei Veranstaltungen oder Reisen sollen zudem weiter Hygienekonzepte erforderlich sein. Auch künftig soll es möglich sein, Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern zu erfassen.

Welche Corona-Regelungen entfallen künftig?

Schwerwiegendere Grundrechtseinschränkungen, wie Kontaktbeschränkungen oder die Schließung von Schulen und Geschäften, werden künftig nach Bundesrecht nicht mehr möglich sein. Sie werden aus dem Katalog der Maßnahmen im Infektionsschutzgesetz gestrichen.

Wann soll die Neuregelung kommen?

Damit keine zeitliche Lücke entsteht, während der es keine Rechtsgrundlagen für die Corona-Maßnahmen gäbe, drücken die Koalitionäre in spe aufs Tempo. Bereits am Donnerstag soll der Bundestag das neue Gesetz erstmals beraten, danach soll es eine Anhörung geben. Am 18. November soll das Parlament abstimmen. Danach muss noch der Bundesrat zustimmen, wofür es eine Sondersitzung am 19. November geben könnte.

Welche sozialpolitischen Maßnahmen soll es geben?

Um soziale und wirtschaftliche Härten für besonders von Corona betroffene Gruppen zu vermeiden, wird der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung ebenfalls bis März kommenden Jahres verlängert – auch die Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung bleibt bis dahin ausgesetzt.

Die Sonderregelungen zum Kinderkrankentagegeld – 30 statt zehn Kinderkrankentage pro Elternteil beziehungsweise 60 statt 20 für Alleinerziehende – wollen die Ampel-Parteien „in das Jahr 2022 hinein“ verlängern.

Was wird für die Krankenhäuser getan?

Die Krankenhäuser sind durch die gestiegenen Corona-Zahlen besonderen Belastungen ausgesetzt. Sie sollen deshalb nunmehr „zielgerichtete Zuschläge“ bekommen können, wenn sie Corona-Fälle behandeln und Betten freihalten.

Was wird bei der Strafbarkeit von Impfpass-Fälschungen geändert?

Zwar gibt es bereits ein Gesetz zur Strafbarkeit solcher Fälschungen, doch es weist Lücken auf. Nach der bisherigen Fassung wird geahndet, wenn ein gefälschter Pass den Behörden vorgelegt wird. Dabei blieben jene Fälle außen vor, in denen Betrüger das gefälschte Dokument etwa einer Apotheke vorlegten. In der neuen Fassung wurde dies nun geändert.

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