BERLIN. Seit dem vergangenen Jahr müssen die Verbindungsdaten aller Festnetz- und Handy-Gespräche sechs Monate lang gespeichert werden, seit 2009 auch Internetdaten. Polizei und Geheimdiensten soll so die Ermittlung von Straftaten erleichtert werden.-----Wie kam es zu der Speicherpflicht?Auf Druck der Staats- und Regierungschefs stimmte das EU-Parlament 2006 für die nun gültige Richtlinie. Diese Vorgaben müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Der Bundestag verabschiedete am 9. November 2007 ein Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung.Wer unterstützt die Vorratsdatenspeicherung?Besonders Großbritannien hat sich auf EU-Ebene für die Vorratsdatenspeicherung stark gemacht. Innenpolitiker, Polizeivertreter und Lobbyisten der Musikindustrie sind für die Vorratsdatenspeicherung. Sie hoffen, die Daten für die Verfolgung von Schwarzkopierern und Tauschbörsenbetreibern nutzen zu können. In Deutschland unterstützen das Bundesinnen- und Bundesjustizministerium und die Gewerkschaft der Polizei die Vorratsdatenspeicherung.Welche Daten werden gespeichert?Im Festnetz sowie bei Mobil- und Internettelefonie die beteiligten Telefonnummern, Dauer, Datum und Uhrzeit der Gespräche; bei Mobilfunkteilnehmern der Standort des Anrufers, die dem Gerät zuzuordnende IMSI-Nummer und die SMS-Verbindungsdaten; im Internet die dem Computer vom Internetprovider zugeteilte jeweilige IP-Adresse, der Anschluss, über den die Internet-Verbindung hergestellt wird, Dauer, Datum und Uhrzeit der Verbindung; E-Mail: Adressen, Ein- und Ausgangsdaten der Kommunikationspartner.Werden auch Inhalte von Telefonaten, SMS oder E-Mails gespeichert?Inhalte sollen nicht gespeichert werden. Datenschützer warnen aber, dass sich von dem einen sehr schnell auf das andere schließen lässt und sich bei SMS Verbindungsdaten und Inhalt der Nachricht aus technischen Gründen gar nicht trennen lassen.Was passiert mit den erhobenen Daten?Die Daten müssen von den Telekommunikationsunternehmen auf eigene Kosten gespeichert werden. Mit zwei einstweiligen Anordnungen im März und November 2008 schränkte das Bundesverfassungsgericht den Umgang aber entscheidend ein: Die Daten dürfen nur bei schwerwiegenden Straftaten wie Mord, Raub und Totschlag an Ermittler weitergeleitet werden und wenn Gefahr für Leib oder Leben droht oder die Sicherheit des Bundes gefährdet ist.Darüber hinaus beschränkten die Richter den Zugriff auf die Daten für den Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und die Polizeibehörden in Bayern und Thüringen. (BLZ)
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