Krankengeld-Kürzung

Krank im Job? Ab Januar 2027 kann ein einziges Datum Hunderte Euro im Monat kosten

Ab 1. Januar 2027 sinkt das Krankengeld nach dem Jobende auf 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent des Nettolohns. Beispielrechnung und Tipps zum Schutz.

4 Min
Ein Mann mit Armschlinge liest erschrocken einen Brief: Wer krankgeschrieben ist und dabei seinen Job verliert, bekommt ab Januar 2027 deutlich weniger Krankengeld. (Symbolbild)

Ein Mann mit Armschlinge liest erschrocken einen Brief: Wer krankgeschrieben ist und dabei seinen Job verliert, bekommt ab Januar 2027 deutlich weniger Krankengeld. (Symbolbild)

© Imago

Ein Datum entscheidet, ob Krankgeschriebene ab 2027 Hunderte Euro weniger bekommen: der letzte Tag im Job.

Endet das Arbeitsverhältnis während einer Krankschreibung, zahlt die Krankenkasse ab dem Folgetag nur noch 60 Prozent des Nettolohns. Bisher waren es bis zu 90 Prozent. Wer mindestens ein Kind hat, bekommt 67 Prozent.

Ob der Vertrag ausläuft, gekündigt wird oder per Aufhebungsvertrag endet, spielt dabei keine Rolle. Darüber berichtet unter anderem das Portal Finanz.de.

Krankengeld nach Jobende: Ein Beispiel

Eine Verkäuferin verdient 2000 Euro netto. Im Februar 2027 wird sie krank, ihr befristeter Vertrag endet am 31. März. Bis dahin bekommt sie Lohn und danach Krankengeld wie bisher.

Ab dem 1. April sinkt ihr Krankengeld. Statt bis zu 1800 Euro bekommt sie nur noch 1200 Euro im Monat. Es fehlen bis zu 600 Euro, Monat für Monat, solange sie krank ist.

Krankengeld 2027: Was sich zum 1. Januar ändert

Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Bundestag und Bundesrat haben es am 10. Juli 2026 beschlossen, Ende Juli wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die neue Regel steht in Paragraf 47 Absatz 2a des Fünften Sozialgesetzbuchs und gilt ab 1. Januar 2027. Bisher lief das Krankengeld nach dem Jobende in alter Höhe weiter. Künftig sinkt es auf das Niveau des Arbeitslosengelds, das ebenfalls 60 beziehungsweise 67 Prozent beträgt.

Keine Kürzung für Beschäftigte mit Job

Für die meisten Versicherten gibt es Entwarnung. Die Finanzkommission Gesundheit hatte vorgeschlagen, das Krankengeld für alle auf 65 Prozent des Bruttolohns zu senken. Diesen Vorschlag hat der Gesetzgeber nicht übernommen.

Wer krankgeschrieben ist und seinen Job behält, bekommt weiter 70 Prozent des Bruttolohns, höchstens aber 90 Prozent vom Netto.

Tabelle: So viel weniger Krankengeld gibt es nach dem Jobende

Die Werte gelten für einen vollen Monat mit 30 Tagen.

  • 1500 Euro netto: bisher bis zu 1350 Euro, ab 2027 nach Jobende 900 Euro, mit Kind 1005 Euro
  • 2000 Euro netto: bisher bis zu 1800 Euro, ab 2027 nach Jobende 1200 Euro, mit Kind 1340 Euro
  • 2500 Euro netto: bisher bis zu 2250 Euro, ab 2027 nach Jobende 1500 Euro, mit Kind 1675 Euro
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Von allen Beträgen gehen noch Sozialversicherungsbeiträge ab. Die bisherigen Werte sind Obergrenzen: Weil das reguläre Krankengeld höchstens 70 Prozent des Bruttos beträgt, liegt es bei manchen Einkommen darunter.

Wer von der Krankengeld-Kürzung betroffen ist

Die Kürzung greift, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Krankschreibung endet und die Krankheit darüber hinaus andauert. Der häufigste Fall ist ein befristeter Vertrag, denn eine Krankschreibung verlängert eine Befristung nicht.

Auch eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag kann die Kürzung auslösen. Es kommt auf das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses an. Wann die Kündigung im Briefkasten lag, spielt keine Rolle.

Wer nicht von der Kürzung betroffen ist

Wer während der Krankheit angestellt bleibt, bekommt das Krankengeld in bisheriger Höhe. Das gilt unabhängig davon, wie lange die Krankschreibung dauert.

Auch wer bereits Arbeitslosengeld bezieht und dann krank wird, fällt nicht unter die neue Regel. Die Arbeitsagentur zahlt dann zunächst sechs Wochen weiter, danach gibt es Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengelds.

Aufhebungsvertrag: Vorsicht bei der Unterschrift

Wer krankgeschrieben ist, sollte ab 2027 keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, ohne die Folgen durchzurechnen. Er beendet das Arbeitsverhältnis oft früher als eine Kündigung mit Frist. Die Kürzung greift dann entsprechend früher.

Kündigt der Arbeitgeber wegen der Krankheit, muss er den Lohn trotzdem bis zum Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung weiterzahlen. Das Krankengeld springt erst danach ein.

Arbeitssuchend melden und Krankengeld-Bescheid prüfen

Wer weiß, dass sein Job endet, muss sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Die Frist: spätestens drei Monate vor dem Ende oder, bei kurzfristigem Jobende, innerhalb von drei Tagen. Das gilt auch während einer Krankschreibung.

Die Krankenkasse muss erklären, wie sie das gekürzte Krankengeld berechnet hat. Eine schriftliche Erläuterung kann man dort anfordern. Gegen einen falschen Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich.

Welche Fristen gesetzlich Versicherte sonst noch kennen sollten, steht in unserem Überblick was Versicherte bis Jahresende bei der Krankenkasse erledigen sollten.

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