Sozialversicherung

Neue Grenzen, neue Kosten: Was sich bei den Sozialabgaben ändert

Das Bundeskabinett beschließt die jährliche Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen. Wer jetzt tiefer in die Tasche greifen muss.

3 Min
Lars Klingbeil (l, SPD), Bundesminister der Finanzen, Vizekanzler und SPD-Bundesvorsitzender, und Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) in der Sitzung des Bundeskabinetts im Bundeskanzleramt.

Lars Klingbeil (l, SPD), Bundesminister der Finanzen, Vizekanzler und SPD-Bundesvorsitzender, und Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) in der Sitzung des Bundeskabinetts im Bundeskanzleramt.

© Kay Nietfeld/dpa

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch die jährliche Verordnung des Arbeitsministeriums zur Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung beschlossen. Gutverdienende Arbeitnehmer müssen sich dadurch ab 2027 auf spürbar höhere Abzüge einstellen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Grenze, bis zu der Beiträge erhoben werden, von 5812,50 auf 6375 Euro im Monat angehoben. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt sie von 8450 auf 8850 Euro. Oberhalb dieser Grenzen fallen keine zusätzlichen Beiträge an – wer darüber verdient, zahlt also einen festen Höchstbetrag.

Für einen Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb dieser Schwellen ergibt sich bei unveränderten Beitragssätzen eine zusätzliche monatliche Belastung von knapp 102 Euro. Da der Arbeitgeber den gleichen Betrag zusätzlich zu tragen hat, verteuert sich ein solcher Arbeitsplatz um rund 203 Euro pro Monat. Auf das Jahr gerechnet entstehen für den Beschäftigten Mehrkosten von gut 1220 Euro. Die Berechnung unterstellt einen Zusatzbeitrag der Krankenkassen von 2,9 Prozent.

Nach Angaben des Arbeitsministeriums ändert sich für die große Mehrheit der Versicherten nichts, da nur Einkommen oberhalb der bisherigen Grenzen betroffen sind.

Zusätzliche Belastung für Kinderlose

In die Rechnung fließt bereits ein, dass auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung auf 6375 Euro steigen soll. Das hatte das Kabinett Ende September im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Damit wird die zusätzliche Anhebung um 300 Euro im Monat, die für die Krankenversicherung vorgesehen ist, auf die Pflegeversicherung übertragen. Das PNOG muss allerdings noch vom Bundestag verabschiedet werden.

Für Kinderlose bringt das Gesetz eine weitere Mehrbelastung mit sich, die unabhängig vom Einkommen alle Beschäftigten in dieser Gruppe betrifft. Der von ihnen allein zu tragende Zuschlag zur Pflegeversicherung steigt zum Jahreswechsel von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte. Für kinderlose Beschäftigte mit einem Einkommen oberhalb aller Beitragsgrenzen summiert sich die gesamte Mehrbelastung gegenüber 2026 so auf rund 124 Euro im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich nach gesetzlichen Vorgaben an die Lohnentwicklung angepasst. Maßgeblich ist diesmal der Anstieg der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, der 2025 bei 4,38 Prozent lag. In der Kranken- und Pflegeversicherung werden die Beitragsbemessungsgrenze sowie die Versicherungspflichtgrenze darüber hinaus zusätzlich angehoben – mit dem Ziel, bestehende Finanzierungslücken in den Sozialkassen zu schließen.

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