Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat die beiden Betreibergesellschaften der gesprengten Nord-Stream-Pipelines nicht als Nebenkläger zum Strafverfahren zugelassen. Der 3. Strafsenat entschied, dass die Nord Stream AG und die Nord Stream 2 AG sich der Anklage nicht anschließen dürfen.
Ausschlaggebend ist aus Sicht des Gerichts, dass die wirtschaftlichen Schäden an den Leitungen keine besondere prozessuale Schutzbedürftigkeit begründen. Damit bleibt der Nord-Stream-Prozess auf die Tat- und Schuldfrage des Angeklagten beschränkt. Der erste Prozess in dem Fall soll am 14. Oktober in Hamburg beginnen.
Nord-Stream-Prozess: Was das Oberlandesgericht entschied
Grundlage der Entscheidung ist Paragraf 395 Absatz 3 der Strafprozessordnung. Danach kann sich jemand, der durch eine rechtswidrige Tat verletzt wurde, der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen – allerdings nur, wenn besondere Gründe das gebieten, insbesondere wegen schwerer Tatfolgen. Genau solche besonderen Gründe sah der Senat bei den beiden Gesellschaften nicht.
Für die Gesellschaften stelle sich die Zerstörung als „existentieller Schaden“ dar, hatten sie argumentiert. Den Aufwand für die Wiederherstellung gaben sie jeweils mit mittleren dreistelligen Millionenbeträgen an.
Dem folgte das Gericht nicht. Der Bau der Leitungen habe insgesamt 7,4 beziehungsweise 9,5 Milliarden Euro gekostet. Gemessen daran mache die Reparatur nur einen Bruchteil aus – zu wenig, um nach üblichen Maßstäben von einem wirtschaftlichen Totalschaden zu sprechen.
Weitergehende wirtschaftliche Folgen hätten ihre Ursache ohnehin nicht in der Sprengung selbst, sondern in der Reaktion politischer Entscheidungsträger auf den Krieg in der Ukraine, so der Senat – und blieben deshalb außer Betracht.
Eine besondere Schutzbedürftigkeit hätte sich laut Senat auch aus Beeinträchtigungen der Handlungsfähigkeit im Prozess ergeben können. Doch die Gesellschaften hätten nicht geltend gemacht, dass die Beschädigung der Pipelines ihre prozessuale Handlungsfähigkeit oder die ihrer Organe eingeschränkt habe. Bei Aktiengesellschaften liege das nach Einschätzung des Gerichts ohnehin nicht nahe.
Keine Schuldzuweisungen erwartet – erneute Zulassung möglich
Die Firmen hatten auch argumentiert, sie müssten sich gegen mögliche Schuldzuweisungen des Angeklagten wehren können. Dafür gebe es derzeit keine Anhaltspunkte, hielt der Senat fest: Weder der Angeklagte noch die Verteidigung ließen bislang erkennen, dass sie die Hauptverhandlung dafür nutzen wollten.
Sollte sich das im Verlauf des Verfahrens ändern, könnten die Gesellschaften ihre Zulassung als Nebenkläger erneut beantragen.
Auch das wirtschaftliche Interesse, Schadensersatzansprüche gegen den Angeklagten durchzusetzen, reicht dem Senat nicht aus. Dafür stehe das Zivilprozessrecht zur Verfügung; eine Ausnahme wegen „gravierender Beweisnot“ sei nicht nötig.
Das Gericht betonte zugleich die Grenzen des Strafverfahrens: Es sei nicht dessen Aufgabe, das gesamte Geschehen umfassend aufzuarbeiten, weitere mögliche Anspruchsgegner aufzuspüren oder Grundlagen für etwaige Reparationsforderungen der Russischen Föderation gegen die Ukraine zu klären.
Hintergrund: Die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines 2022
Die Leitungen waren gebaut worden, um russisches Gas nach Deutschland zu transportieren. Bei den Anschlägen im September 2022 wurden sie schwer beschädigt.
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In Betrieb waren sie zu diesem Zeitpunkt nicht. Russland hatte die Lieferungen über Nord Stream 1 kurz zuvor gestopp. Nord Stream 2 ging nie in Betrieb.
Die deutschen Ermittler vermuten einen ukrainischen Plan hinter den Anschlägen. Die Ukraine weist das zurück. Kiew habe sich „niemals offiziell an irgendeiner Operation beteiligt, die mit der Sprengung von Nord Stream zu tun hatte“, sagte der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj im August. Der erste Prozess in dem Fall richtet sich gegen den ehemaligen ukrainischen Offizier Serhii K. und soll am 14. Oktober in Hamburg beginnen.
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