Es war eine jener exemplarischen Szenen in der Bundespressekonferenz, in denen sich zeigt, wie groß die Distanz zwischen formaler Rechtsargumentation und politischer Verantwortung sein kann. Anlass waren zwei Fragen dieser Zeitung an Vize-Regierungssprecher Steffen Meyer auf der Regierungspressekonferenz vom 3. Juni. Im Zentrum stand ein inzwischen rechtskräftiger Strafbefehl gegen einen Bürger, der Bundeskanzler Friedrich Merz auf Facebook als „Lügenfritz“ bezeichnet hatte. Die erste Frage zielte dabei ausdrücklich auf den politischen Kern des Vorgangs: Hält Friedrich Merz es persönlich für angemessen, dass Bürger für die Bezeichnung „Lügenfritz“ vierstellige Geldstrafen erhalten – ja oder nein?
Die Antwort fiel, wie so oft in vergleichbaren Fällen, nicht politisch, sondern prozedural aus. Meyer verwies auf die Gewaltenteilung, auf die Unabhängigkeit der Gerichte und darauf, dass der Bundeskanzler in keinem Fall Strafantrag gestellt oder Strafanzeige erstattet habe. Das Verfahren liege, so seine Darstellung, ausschließlich in den Händen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Auf die eigentliche Frage, wie Merz den Vorgang politisch oder persönlich bewertet, blieb Meyer jedoch eine Antwort schuldig.
Die Antwort: Gewaltenteilung als Schutzschild
Der Regierungssprecher bemühte eine bekannte Verteidigungslinie: Entscheidungen von Gerichten würden aus Respekt vor der Justiz nicht kommentiert. Das ist zunächst wenig überraschend. Auffällig ist jedoch, dass die Bundesregierung sich damit nicht nur eines Kommentars zum konkreten Strafbefehl enthält, sondern zugleich jeden politischen Eigenanteil an dem gesamten Vorgang abstreitet.
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Meyer formulierte unmissverständlich, der Bundeskanzler sei „in keiner Form aktiv“ geworden. Damit sollte erkennbar der Eindruck zurückgewiesen werden, Merz selbst habe Verfahren gegen Kritiker angestoßen oder persönlich betrieben. Diese formale Distanzierung mag juristisch entlastend wirken. Politisch beantwortet sie jedoch gerade nicht die Frage, um die es in der Bundespressekonferenz ging: ob der Kanzler es für angemessen hält, dass Bürger wegen einer groben, aber erkennbar politischen Schmähung mit empfindlichen Geldstrafen belegt werden.
Noch deutlicher wurde dieses Ausweichen bei der Zusatzfrage dieser Zeitung. Dort wurde Meyer unter Verweis auf vergleichbare Fälle gefragt, ob Merz öffentlich erklären werde, auf diesen besonderen strafrechtlichen Schutz vor zugespitzter Kritik keinen Wert zu legen. Auch darauf kam keine inhaltliche Antwort. Meyer wiederholte lediglich seine Formel von der Gewaltenteilung und erklärte erneut, der Kanzler greife nicht ein.
Der Widerspruch: Nicht-Handeln ist auch eine Entscheidung
Gerade an diesem Punkt wird die Argumentation des Kanzleramts brüchig. Denn die Behauptung, Merz sei „in keiner Form aktiv“, erweckt den Eindruck völliger Unbeteiligtheit. So einfach ist die Lage jedoch nicht. Der besondere Schutz nach Paragraf 188 Strafgesetzbuch ist kein völlig losgelöstes Instrument, das mit der Person des Betroffenen nichts zu tun hätte. Wenn der Regierungssprecher zugleich betont, der Kanzler stelle keine Strafanträge, „widerspreche“ aber der Verfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden auch nicht, dann wird implizit bereits eingeräumt, dass der Betroffene eben doch nicht völlig bedeutungslos ist.
Genau darin liegt der politische Widerspruch. Das Kanzleramt möchte den Eindruck vermitteln, mit alledem nichts zu tun zu haben, verweist aber zugleich auf eine Konstellation, in der das Ausbleiben eines Widerspruchs sehr wohl Teil des Gesamtbildes ist. Nicht-Handeln ist hier eben nicht bloß neutrales Zuschauen. Es ist eine Haltung. Wer öffentlich nicht erkennen lässt, dass er auf diese Form strafrechtlicher Eskalation gegenüber politischer Kritik keinen Wert legt, nimmt deren Fortgang zumindest billigend in Kauf.
Das bedeutet nicht, dass der Kanzler Gerichten Weisungen erteilen könnte oder dürfte. Aber es bedeutet sehr wohl, dass die politische Verantwortung nicht einfach mit dem Hinweis auf die Justiz endet. Ein Bundeskanzler kann erklären, welches Verständnis von demokratischer Streitkultur er für sein Amt beansprucht. Genau diese Erklärung bleibt Merz bislang schuldig.
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Was die Staatsanwaltschaft Heilbronn selbst sagt
Zusätzliche Brisanz erhält der Fall durch die Begründung der Staatsanwaltschaft Heilbronn. Diese sieht die Voraussetzungen des Paragrafen 188 Strafgesetzbuch als erfüllt an und argumentiert, die Äußerung sei geeignet gewesen, das Vertrauen in die Integrität des Betroffenen zu erschüttern und bei Gleichgesinnten weitere Vorbehalte beziehungsweise Aggressionen zu schüren. Auf dieser Grundlage wurde auch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Gerade diese Begründung wirft Fragen auf. Denn der eigentliche Maßstab des Paragrafen 188 ist nicht jede Ehrverletzung eines Politikers, sondern die Eignung, dessen öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Ob diese Schwelle durch einen einzelnen Facebook-Kommentar wie „Lügenfritz“ tatsächlich erreicht wird, erscheint zumindest zweifelhaft. Umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass sich die Äußerung in einem politischen Kommentarstrang im Umfeld eines Kanzlerbesuchs bewegte und damit offenkundig dem politischen Meinungskampf zuzurechnen ist.
Hinzu kommt die Kommunikationspolitik der Behörden. Dass einzelne Verfahren monatelang kaum öffentlich sichtbar waren, obwohl Strafbefehle bereits erlassen worden waren, trägt nicht gerade zur Transparenz bei. Erst nach und nach wurde deutlich, wie weit die Ermittlungs- und Sanktionspraxis in diesem Komplex tatsächlich reichte.
Der juristische Flickenteppich
Besonders problematisch ist die Uneinheitlichkeit der Entscheidungen. Während Bezeichnungen wie „Pinocchio“ oder „Lügen-Kasper“ eingestellt wurden, führte „Lügenfritz“ zu einem rechtskräftigen Strafbefehl über 30 Tagessätze. Im Fall „Lackaffe“ stand zunächst ebenfalls ein Strafbefehl im Raum; am Ende wurde das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 100 Euro eingestellt. Auch für „Ftzn Frieder“ wurde ein Strafbefehl erlassen, in weiteren Fällen wird noch geprüft oder verhandelt.
Das ergibt ein Bild, das juristisch erklärbar sein mag, politisch aber nur schwer vermittelbar ist. Denn für Außenstehende entsteht zwangsläufig der Eindruck eines kaum noch nachvollziehbaren Maßstabs: Hier eingestellt, dort Geldauflage, anderswo Strafbefehl. Unterschiedliche Gerichte, ähnliche Kontexte, deutlich verschiedene Ergebnisse. Gerade bei einem Straftatbestand, der wegen seiner möglichen Einschüchterungswirkung auf politische Debatten ohnehin umstritten ist, wiegt eine solche Uneinheitlichkeit besonders schwer.
Es geht dabei nicht um die Behauptung, jede scharfe oder vulgäre Äußerung müsse folgenlos bleiben. Aber wenn der Staat in den politischen Meinungskampf mit dem Instrument des Strafrechts eingreift, muss die Grenzziehung besonders konsistent und besonders gut begründet sein. Genau daran entstehen in der Causa „Lügenfritz“ erhebliche Zweifel.
Unter anderem der renommierte Medienanwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel hat die juristische Konstruktion scharf kritisiert: Paragraf 188 Strafgesetzbuch verlange, dass die Tat geeignet sei, das öffentliche Wirken des Betroffenen „erheblich zu erschweren“. Stattdessen werde mit dem „Schüren von Aggressionen“ und der „Erschütterung des Vertrauens in die Integrität“ argumentiert – Kategorien, die der Norm fremd seien. Dass ein einzelner Facebook-Kommentar das Wirken eines Mannes erheblich erschwere, der täglich Talkshow, Pressekonferenz und Bundestag bespiele, sei rechtlich abwegig – so der Medienanwalt abschließend.
Ein Werturteil im politischen Meinungskampf
Unabhängig von der geschmacklichen Frage ist „Lügenfritz“ ersichtlich kein neutraler Tatsachenvortrag, sondern ein polemisches Werturteil im politischen Meinungskampf. Die Bezeichnung zielt erkennbar auf den Vorwurf politischen Wortbruchs und gebrochener Versprechen. Gerade in Auseinandersetzungen um Regierungshandeln, Wahlversprechen und Positionswechsel gehört zugespitzte, auch verletzende Kritik jedoch zum Kernbereich demokratischer Auseinandersetzung.
Ob die Äußerung im konkreten Fall noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder bereits die Schwelle strafbarer Beleidigung überschreitet, ist damit keineswegs simpel zu beantworten. Genau deshalb ist die Sache politisch so heikel. Denn der Vorgang berührt eine Grundsatzfrage: Wie viel Schärfe hält eine Demokratie aus, wenn Kritik sich gegen ihre mächtigsten Repräsentanten richtet?
Der Fall gewinnt zusätzlich an Bedeutung, weil die Schwelle hier offenkundig nicht bei einer enthemmten Beschimpfung ohne politischen Bezug gezogen wird, sondern mitten in einem erkennbar politischen Zusammenhang. Wer diese Art der Zuspitzung kriminalisiert, setzt ein Signal weit über den Einzelfall hinaus.
Fazit: Eine politische Bringschuld
Die Bundesregierung kann sich auf den Standpunkt stellen, formal nicht Initiatorin des Verfahrens gewesen zu sein. Das mag juristisch zutreffen. Politisch reicht es nicht aus. Denn die Frage dieser Zeitung lautete nicht, wer den Strafbefehl technisch beantragt hat, sondern ob der Bundeskanzler es für angemessen hält, dass Bürger für die Bezeichnung „Lügenfritz“ mit empfindlichen Geldstrafen belegt werden.
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Gerade auf diese Frage blieb die Bundesregierung die Antwort schuldig. Statt einer politischen Einordnung gab es nur den Verweis auf die Gewaltenteilung. Statt einer Haltung nur den Rückzug ins Verfahren. Und statt einer Klarstellung, welches Maß an scharfer Kritik ein Kanzler aushalten will, nur die Behauptung, der Kanzler sei völlig unbeteiligt an der ganzen Causa.
Die eigentliche Bringschuld bleibt damit bestehen. Nicht, weil das Kanzleramt in Gerichtsverfahren hineinregieren könnte. Sondern weil ein demokratisch gewählter Regierungschef sehr wohl sagen kann, ob er zugespitzte politische Schmähkritik mit strafrechtlicher Härte beantwortet sehen möchte – oder ob er sie als Teil des rauen, aber legitimen Meinungskampfes hinnimmt. Solange Friedrich Merz dazu schweigt, bleibt der Eindruck bestehen, dass sich das Kanzleramt hinter der Gewaltenteilung versteckt, um eine politische Debatte zu vermeiden, die längst überfällig ist.
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