Das Bundesverfassungsgericht hat gestern eines des überraschendsten Urteile seiner Geschichte verkündet. Zur Verblüffung der deutschen Parteien und des Bundestags befand der Zweite Senat, es sei verfassungswidrig, wenn der Gewinn möglichst vieler Zweitstimmen für eine Partei auf Grund einer komplizierten Bestimmung des Wahlrechts unter Umständen zum Verlust eines Bundestagsmandats führe. Ja, das Gericht versteigt sich zur Ansicht, der Wahlkampf werde von den Parteien stets mit dem Ziel geführt, sich wählen zu lassen, nicht hingegen, sich nicht wählen zu lassen. So aber hatte es der Bundestag zumindest für den Einzelfall behauptet und für undenklich erklärt. Entsprechend hatte er die Wahleinsprüche zweier Bürger als "offensichtlich unbegründet" verworfen. Die paradoxen Wirkungen des Wahlrechts, für den Zuspruch beim Wähler eventuell mit dem Verlust eines Mandats bestraft zu werden, seien womöglich bedauerliche, aber eben "nicht zu vermeidenden Folgen". Das Ausmaß der Verblüffung im Bundestag, als das Karlsruher Gericht gestern den Verfassungsbeschwerden der beiden Wähler folgte, lässt sich kaum ermessen.Das Wahlrecht ist eine komplizierte Materie und die Frage nach der Gerechtigkeit des Wahlrechts eine der kompliziertesten. Nicht erst seit der Entstehung der Bundesrepublik wird daran herumgefeilt, die scharfsinnigsten Geister haben sich darum bemüht. Aber es bedurfte keines besonderen Scharfsinns, nicht einmal durchschnittlichen Verstandes, um zu erkennen, dass ein Wahlrecht seinen Zweck verfehlt, das den Sinn des Wählens auf den Kopf stellt.
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