DSGVO

7500 Euro für ein paar weitergeleitete WhatsApp-Nachrichten? Der BGH prüft einen Fall, der jeden treffen kann

DSGVO bei privaten Chats: Der BGH prüft die Kündigung nach WhatsApp-Weiterleitung, Landgericht und OLG Frankfurt urteilten gegensätzlich.

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Vertrauliche Nachrichten, weitergeleitet an den Arbeitgeber: Der Bundesgerichtshof verhandelt über die Grenzen der Haushaltsausnahme in der DSGVO. (Symbolbild)

Vertrauliche Nachrichten, weitergeleitet an den Arbeitgeber: Der Bundesgerichtshof verhandelt über die Grenzen der Haushaltsausnahme in der DSGVO. (Symbolbild)

© IMAGO/MICHAEL BIHLMAYER

Zwei Freundinnen schreiben sich über einen Messenger. Es geht um die Arztpraxis, in der die eine von ihnen arbeitet, und um die Verhältnisse dort.

Dann zerstreiten sich die beiden. Die eine leitet den kompletten Chatverlauf an die Office-Managerin der Praxis weiter, die zugleich die Lebensgefährtin des Chefs ist. Kurz darauf ist die Mitarbeiterin ihren Job los.

Seit Donnerstag beschäftigt dieser Fall den Bundesgerichtshof. Der I. Zivilsenat in Karlsruhe verhandelte darüber, ob das Weiterleiten privater Chatnachrichten gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung verstößt. Ein Urteil gibt es noch nicht.

Der Fall: 7500 Euro nach der Kündigung

Die gekündigte Mitarbeiterin verlangt von ihrer früheren Freundin 7500 Euro Geldentschädigung. Dazu soll festgestellt werden, dass die Beklagte für weitere Schäden haftet, und die vorgerichtlichen Anwaltskosten will sie ebenfalls ersetzt haben.

Die beiden Frauen kannten das Umfeld der Praxis aus gemeinsamen Treffen. Die Empfängerin der Chats war der Absenderin also persönlich bekannt.

Nach eigenen Angaben wollte die Beklagte die Arztpraxis schützen. Genau dieses Motiv wurde vor Gericht zum Dreh- und Angelpunkt.

Landgericht Frankfurt: Weiterleitung war rechtswidrig

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klägerin im November 2024 in vollem Umfang recht.

Die Begründung: In der Weiterleitung liege eine rechtswidrige Datenverarbeitung nach der DSGVO, die sogenannte Haushaltsausnahme greife nicht.

Die Nachrichten seien nicht im gewöhnlichen Privatleben unter Freunden oder Verwandten weitergegeben worden, sondern gezielt an eine arbeitgebernahe Person. Damit habe die Weiterleitung auch wirtschaftliche Interessen des Praxisinhabers berührt.

OLG Frankfurt: Die DSGVO gilt hier gar nicht

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah das ein Jahr später fundamental anders und wies die Klage im November 2025 komplett ab.

Für das Berufungsgericht war die DSGVO überhaupt nicht einschlägig. Die Beklagte habe ausschließlich privat gehandelt, ihre eigene berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit sei nicht betroffen gewesen.

Entscheidend sei die Rolle der Absenderin. Dass die Weiterleitung womöglich auf die Kündigung zielte, ändere daran nichts.

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Auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergab sich nach Ansicht der Frankfurter Richter kein Anspruch. Die Beklagte habe zwar rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre und möglicherweise sogar in die Intimsphäre der Klägerin eingegriffen, für eine schwerwiegende Verletzung reiche das aber nicht.

Dazu kam ein Argument, das in der bisherigen Berichterstattung kaum auftaucht: Die Klägerin hatte im Eilverfahren bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erwirkt, deren Kosten die Beklagte übernahm. Damit sei ihr nach Auffassung des Gerichts schon Genugtuung widerfahren.

Haushaltsausnahme: Das steht in Artikel 2 der DSGVO

Der Streitpunkt steckt in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c. Danach gilt die Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Privatpersonen zur Ausübung „ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“.

Die Regel soll verhindern, dass jede Geburtstagsliste und jedes Familienfoto unter das volle Datenschutzregime fällt. Wo das Private aufhört, sagt sie nicht.

Bei einer weitergeleiteten Chatnachricht kollidieren deshalb zwei Lesarten. Die eine fragt danach, was die weiterleitende Person selbst bezweckt. Die andere fragt, was beim Empfänger damit passieren kann.

Was der EuGH bereits entschieden hat

Ganz unbeschriebenes Blatt ist die Haushaltsausnahme nicht. Der Europäische Gerichtshof hat sie 2014 im Fall eines tschechischen Hausbesitzers ausgelegt, der eine Kamera unter dem Dachgesims angebracht hatte und damit auch den Bürgersteig filmte.

Zwei Vorgaben aus diesem Urteil prägen die Debatte bis heute. Erstens ist die Ausnahme eng auszulegen. Zweitens betonte der Gerichtshof das Wort „ausschließlich“: Es genügt nicht, dass eine Tätigkeit auch persönlich ist.

Für den Kameramann bedeutete das, dass die Ausnahme nicht griff, weil die Aufnahmen über seine eigene Sphäre hinaus in den öffentlichen Raum reichten.

Genau dieses Kriterium hat das OLG Frankfurt jetzt auf den Chatverlauf übertragen und verneint. Ob eine Nachricht an eine einzelne, dem Absender bekannte Person tatsächlich mit einer Kamera im Straßenraum vergleichbar ist, muss der BGH beantworten. Auf Messenger-Dienste hat der EuGH das Kriterium bisher nicht angewendet.

BGH deutet Vorlage nach Luxemburg an

Der Vorsitzende Richter Thomas Koch stellte in der Verhandlung klar, dass die Reichweite der Haushaltsausnahme im Zentrum steht.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter ließen zugleich durchblicken, dass sie die Sache dem EuGH vorlegen könnten. Weil die Ausnahme unmittelbar aus dem EU-Recht stammt, liegt die verbindliche Auslegung ohnehin in Luxemburg.

Der IT-Rechtsanwalt Niko Härting, Vorstandsmitglied im Deutschen Anwaltverein, hält eine Vorlage ebenfalls für möglich. Zur Auslegung der Haushaltsausnahme gebe es bislang weder aus Karlsruhe noch aus Luxemburg viel Rechtsprechung, sagte er der Deutschen Presse-Agentur.

Den Fall beschreibt Härting gegenüber der Agentur als Verfahren auf zwei Gleisen: „Die eine ist das Datenschutzrecht und die andere das Persönlichkeitsrecht.“

Beim Datenschutz laufe alles auf eine Frage zu: Zählt allein das Motiv desjenigen, der die Chats weiterleitet? Oder genügt es, dass der Empfänger sie beruflich verwerten kann?

Eine Vorlage würde das Verfahren um Jahre verlängern. Sie würde die Antwort aber für die gesamte EU verbindlich machen.

Zweiter Fall vor demselben Senat: die Kamera in der Wohnküche

Derselbe I. Zivilsenat arbeitet derzeit noch an einer zweiten Baustelle im Privaten. Im April verhandelte er über eine heimliche Videokamera in einer niedersächsischen Wohnküche.

Dort klagt eine Mutter gegen ihre Tochter und deren Ehemann, nachdem sie in deren Küche gefilmt worden war. Die Aufnahmen gingen an die Polizei. Das Oberlandesgericht Celle hatte auch hier auf die Haushaltsausnahme verwiesen und die Klage abgewiesen.

Der BGH äußerte in seiner vorläufigen Einschätzung Zweifel an dieser Auslegung. Die Entscheidung soll am 17. September fallen und dürfte auch für den Chat-Fall Signalwirkung haben.

Chats weiterleiten: Was Nutzer jetzt wissen sollten

Bis Karlsruhe oder Luxemburg entschieden hat, bleibt die Rechtslage offen. Drei Punkte stehen aber schon fest.

Erstens hängt der Datenschutzteil an einer Frage, die niemand vorab sicher beantworten kann: Wie eng ist das Private definiert? Wer einen fremden Chat weiterleitet, kalkuliert also mit einem unbekannten Risiko.

Zweitens hilft ein Freispruch nach der DSGVO nur begrenzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt unabhängig davon, und beide Frankfurter Gerichte haben den Eingriff in die Privatsphäre als rechtswidrig eingestuft. Gestritten wurde nur über die Höhe der Folgen.

Drittens gibt es ein Instrument, das im Frankfurter Verfahren funktioniert hat: die Unterlassungserklärung im Eilverfahren. Sie stoppt die Weiterverbreitung schnell – und kann, wie das OLG zeigt, den Schmerzensgeldanspruch später sogar schmälern.

Das Verfahren wird beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 256/25 geführt. Ein Verkündungstermin stand am Donnerstag noch nicht fest.

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