BERLIN. Es geht nichts über ein gut abgehangenes Vorurteil. Kaum eines ist besser abgehangen als das Bild vom ebenso habgierigen wie käuflichen Abgeordneten, der zwar dem Grundgesetz zufolge nur seinem Gewissen, dessen Gewissen aber allein dem Gelderwerb verpflichtet ist. Offenbar haben sich der frühere CDU-Fraktionschef Friedrich Merz und acht Parlaments-Kollegen von CDU/CSU, SPD und FDP vorgenommen, dieses Vorurteil - das, nebenbei bemerkt, nicht nur zu den beliebtesten, sondern auch zu den dümmsten kursierenden Klischees gehört - durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts unwiderruflich bestätigen zu lassen.Der Zweite Senat wird heute über eine Klage der Parlamentarier gegen den seit Januar 2006 geltenden neuen Verhaltenskodex entscheiden, der sie verpflichtet, ihre Nebeneinnahmen und die Einkünfte aus dem weitergeführten Beruf offenzulegen. Ein Erfolg der Kläger - der nicht sehr wahrscheinlich ist - wäre ein Triumph des Vorurteils und eine schwere Niederlage für die deutschen Politiker. Denn dann hätten sie es zwar schwarz auf weiß, dass sie nicht nur habgierig sein dürfen, sondern sich dabei auch von niemandem in die Karten schauen lassen müssen. Zu bezahlen aber wäre das mit dem definitiven Ansehensverlust in der Bevölkerung.Die Kläger - sieben Anwälte, ein Inhaber einer Versicherungsagentur und ein mittelständischer Unternehmer - wenden sich vor allem gegen die in drei Stufen vorgesehene Veröffentlichung ihrer Brutto-Nebeneinnahmen: 1 000 bis 3 500 Euro, bis 7 000 Euro und über 7 000 Euro. Darüber hinaus wehren sie sich gegen die Formulierung, die Ausübung des Mandats müsse "im Mittelpunkt" der Abgeordnetentätigkeit stehen.In der mündlichen Verhandlung im Oktober vergangenen Jahres hatten die Kläger gewarnt, die Offenlegungspflicht werde zu einem weiteren Schwund der Freiberufler und Unternehmer im Bundestag führen. Damit werde zugleich der Typus des Berufspolitikers gefördert, der auf keine beruflichen Erfahrungen außerhalb der Parteiapparate und Parlamente verfüge. Allerdings hatte Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff darauf hingewiesen, dass in der laufenden Legislaturperiode die Freiberufler und Selbstständigen mit rund zehn Prozent überproportional vertreten seien.Gegen die Verpflichtung, wonach das Mandat "im Mittelpunkt" der Abgeordnetentätigkeit zu stehe habe, wandte sich insbesondere Friedrich Merz, CDU-Abgeordneter einerseits, Rechtsanwalt in einer internationalen Anwaltskanzlei andererseits, und darüber hinaus Mitglied in elf Aufsichts- und Beiräten. De facto werde mit dieser Verpflichtung im Einzelfall Unmögliches verlangt, sagte Merz. So seien beispielsweise mit einer Ausnahme alle Mitglieder der Bundesregierung Abgeordnete des Bundestags, aber selbstverständlich vor allem mit Regieren beschäftigt, nicht mit der Ausübung des Bundestagsmandats.Der FDP-Abgeordnete Heinrich Leonhard Kolb hatte in Karlsruhe beteuert, mit dem neuen Gesetz werde es ihm unmöglich gemacht, jedenfalls aber beträchtlich erschwert, sein mittelständisches Familienunternehmen weiterzuführen. "Ich habe mit Transparenz kein grundsätzliches Problem", sagte er, aber müsste er die Einkünfte des Unternehmens und das von ihm als Geschäftsführer bezogene Gehalt offenlegen, werde das den Wettbewerbern Vorteile verschaffen.------------------------------Strenge Sitten im ParlamentNiederlande: Die niederländischen Abgeordneten müssen ihre Nebentätigkeiten und die Erlöse, die sie daraus erzielen, sämtlich offenlegen. Auch Geschenke/Zuwendungen ab einem Wert von 50 Euro. Die Liste ist im Internet einzusehen. Übersteigt der Zusatzverdienst rund 12 000 Euro pro Jahr, wird er auf die Diäten angerechnet.Belgien: Nebentätigkeiten sind erlaubt. Die Einnahmen dürfen das Anderthalbfache der Diät nicht übersteigen. Die Abgeordneten hinterlegen einen verschlossenen Umschlag beim Rechnungshof, der nur in Verdachtsfällen geöffnet wird.Frankreich: Abgeordnete dürfen Nebentätigkeiten nachgehen, allerdings nicht in Staatskonzernen. Die Einkünfte sind am Anfang und Ende des Parlamentstätigkeit bei einer Kommission anzugeben.Großbritannien: Nebentätigkeiten sind erlaubt, Einkünfte müssen aber gemeldet werden, wenn sie ein Prozent der Diäten übersteigen. Dabei müssen Auftraggeber angegeben werden.------------------------------Foto: Abgeordnete des Bundestags müssen seit 2006 über ihre Nebeneinkünfte Auskunft erteilen. Wegen des Verfahrens in Karlsruhe wurden diese Angaben bisher nicht veröffentlicht.
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