Abgeordnetenhauswahl

Die Wahl soll sicher sein – doch Berlin kennt nicht einmal die Zahl seiner Wahlkabinen

2021 musste die Berlin-Wahl wegen schwerer Organisationsfehler wiederholt werden. Fünf Jahre später fehlen noch immer verbindliche Vorgaben, belastbare Berechnungen und Transparenz.

Marcel Luthe
Marcel Luthe
15 Min
Wähler warten im Stadtteil Prenzlauer Berg in einer langen Schlange vor einem Wahllokal.

Wähler warten im Stadtteil Prenzlauer Berg in einer langen Schlange vor einem Wahllokal.

© Hauke-Christian Dittrich

Es geht um mehr als 230 Milliarden Euro: So viel Geld der Berliner verteilt das nächste Abgeordnetenhaus in fünf Jahren, rund anderthalb Milliarden je Abgeordnetem, rund 60.000 Euro je Einwohner. Da lohnt ein genauer Blick darauf, wie die Auswahl derer organisiert ist, die das dürfen. „Das Tun zeigt das Wollen.“ Unter diesem Motto berichtet der Berliner Landeswahlleiter Stephan Bröchler dem Abgeordnetenhaus. Der Satz steht auf dem Deckblatt des Grundlagenberichts vom Dezember 2025 und über dessen Schlusskapitel. Gut. Sehen wir uns das Tun an.

Berlins Wahl von 2021 ist die einzige Landtagswahl, die je wegen ihrer Organisation vollständig für ungültig erklärt worden ist – nicht wegen eines Verdachts, sondern wegen bewiesener Tatsachen, die mathematisch prüfbar waren. Die Rechnung ging so.

Die Rechnung von 2021

Die Landeswahlleitung plante mit drei Minuten je Wähler. Gemessen hatte das niemand; die Probewahl von 2020 hatte nur die Auszählung simuliert, nicht die Stimmabgabe, wie der Landeswahlleiter bestätigt hat. Aus den drei Minuten folgte: Eine Kabine reicht am Wahltag für zweihundert Wähler. Diese „grobe Kalkulation“ überließ man den Bezirken zur eigenen Anwendung und plante im Schnitt 2,36 Kabinen je Wahllokal, bei rund 1085 Wahlberechtigten je Wahllokal, fünf Stimmzetteln und bis zu sechs Stimmen, an einem Marathon-Sonntag. Dass 2,36 mal 200 weniger als 1085 ist, ist den Verantwortlichen entweder nicht aufgefallen oder es war ihnen gleichgültig.

Ich habe diese Wahl angefochten, war Beteiligter des Verfahrens, das mit ihrer Ungültigerklärung endete. Meine Rechnung wenige Tage nach dem Wahltag 2021 im Innenausschuss und später vor dem Verfassungsgerichtshof war schlichter Dreisatz: 2.737.562 Wahlberechtigte mal drei Minuten, verteilt auf die Wahllokale, ergibt je Wahllokal mehr als 3600 Wahlminuten an einem Tag, der 600 hat – man brauchte also gut sechs Kabinen, wo zwei bis drei standen. Zieht man die Briefwähler ab, bleiben mindestens vier. Nichtwähler fest einzuplanen, schrieb ich, sei unzulässig. Den Maßstab hatte der Senat auf meine Anfrage selbst genannt: Die tolerierbare Zahl der Bürger, die wegen der Organisation nicht wählen können, betrage null.

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Was der Gerichtshof vorschrieb

Der Verfassungsgerichtshof hat am 16. November 2022 einen Rechenweg vorgeschrieben: eine realitätsgerechte Prognose der Wähler, denn „grundsätzlich alle Wahlberechtigten“ müssen an der Urne wählen können; die Wahlzeit je Person, „im Zweifel … großzügig“; 600 Minuten geteilt durch diese Wahlzeit als Kapazität einer Kabine; die Verteilung auf die Wahllokale.

Danach hätten 2021 bei drei Minuten rund 43 Prozent der Wahlberechtigten in Präsenz wählen können, bei den realistischen fünf Minuten nur etwa jeder Vierte. Zur Briefwahl, genau gelesen: Ein Abzug ist nicht verboten, erlaubt ist eine „vertretbare, konservative Prognose … auf der Grundlage verlässlicher Erfahrungswerte“ – konservativ, weil noch am Wahltag jeder Wahlscheininhaber an der Urne erscheinen kann. Die Diagnose lautete „Organisationsverschulden“.

Die „Leit- und Kontrollfunktion der Landeswahlleitung“ sei „in der Praxis nicht als solche verstanden und umgesetzt worden“, die Innenverwaltung habe „ihre allgemeine Aufsicht nicht ausgeübt“. Das Sondervotum nannte als Ursachen falsche Prognose, Verantwortungsdiffusion und fehlende Kontrolle.

Eine Frau gibt in einem Wahllokal Wahlzettel ab.

Eine Frau gibt in einem Wahllokal Wahlzettel ab.

© Sebastian Gollnow

Was der Gesetzgeber änderte

Der Gesetzgeber hat im April 2025 reagiert und dem Landeswahlleiter zwei Werkzeuge gegeben, die das Gesetz auseinanderhält: Hinweise zu rechtlichen und technischen Fragen und Anordnungen gegenüber den Bezirkswahlleitungen, „um einheitliche Standards … sicherzustellen“. Das eine ist Rat, das andere Befehl. Dazu ein neuer Rechtsweg: Über die Arbeit der Wahlorgane kann seither schon vor der Wahl der Verfassungsgerichtshof entscheiden, auf Antrag der Innenverwaltung oder eines Bezirksamts.

Der Souverän selbst – der wahlberechtigte Bürger – hat diesen Weg nicht. Ihm hat derselbe Gesetzgeber den Einspruch nach der Wahl erschwert, mit der engen Mandatsrelevanz-Formel des Bundesverfassungsgerichts. Vor der Wahl darf die Verwaltung klären lassen; nach der Wahl darf der Bürger weniger als zuvor.

Ob er den neuen Rechtsweg schon beschritten habe, fragte ich den Landeswahlleiter: „Dies war aufgrund der sehr guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit aller Beteiligen nicht erforderlich.“ Das „t“ fehlt im Original.

Die Rechnung von 2026

Am 7. August habe ich dem Landeswahlleiter 76 Fragen gestellt, der Innenverwaltung 33 und jedem der zwölf Bezirke 26. Die Verweildauer, mit der geplant wird: drei Minuten, gestützt auf „die Erfahrungen der letzten Wahlen“. Welche Messung, welches Verfahren, welche Fallzahl – darauf kam auch auf Nachfrage nichts; die Probewahl im Juni „umfasst keine Simulation der Urnenwahl“.

Zur Ehrenrettung: 2026 sind es zwei Stimmzettel statt fünf; die Annahme steht auf besserem Grund als 2021, aber weiterhin auf keiner Messung; sie ist geraten. Der Briefwahlabzug: 45 Prozent, das Gegenteil einer konservativen Prognose. Konservativ hieße, den Briefwahlanteil niedrig anzusetzen, damit die Kapazität an der Urne hoch bleibt; wer den höchsten plausiblen Wert einsetzt, dreht die Sicherung um.

Die Staffel, nach der die Kabinen bemessen werden: bis 900 Wahlberechtigte mindestens zwei, bis 1200 mindestens drei, bis 1300 mindestens vier. Nach dem Rechenweg des Gerichtshofs – 200 Wähler je Kabine, gemessen an allen Wahlberechtigten – deckt die unterste Stufe 44,4 Prozent, die mittlere 50, die oberste 61,5 Prozent der Wahlberechtigten. Der Landesdurchschnitt, den der Gerichtshof 2021 für verfassungswidrig unzureichend hielt, lag bei 43,5 Prozent.

Die Spitzenkandidaten für die Berlin-Wahl (von links): AfD, CDU, SPD, Linke und Grüne.

Die Spitzenkandidaten für die Berlin-Wahl (von links): AfD, CDU, SPD, Linke und Grüne.

© Sebastian Gollnow/dpa

Die unterste Stufe des neuen Systems liegt nicht einmal einen Prozentpunkt darüber. Berlinweit, nach den Strukturdaten des Statistikamts für die 2542 Wahlbezirke, liegt der Median bei drei Minuten bei 56,8 Prozent; das ist die Verbesserung. 81 Wahlbezirke liegen unter 45 Prozent, 487 unter 50.

Und dann die Rechnung, die der Landeswahlleiter gegen sich selbst führt: Nimmt man seine eigene Annahme von 55 Prozent Präsenzwählern und legt sie an seine eigene Staffel, sind 961 der 2531 zugeordneten Wahlbezirke schon bei drei Minuten unterdeckt, mehr als jeder dritte; bei fünf Minuten praktisch alle.

Die Strukturdaten zählen Einwohner, nicht Wahlberechtigte; an der Größenordnung ändert das nichts. Offen bleibt, auf welche Wahlberechtigten die Staffel gemessen ist: Rechnet man die 245.343 Unionsbürger mit, die nur zur Bezirksverordnetenversammlung wählen dürfen, aber dieselben Kabinen betreten, liegen 222 Wahlbezirke über der Obergrenze von 1300.

Wieviele Wahlbezirke über 1300 liegen, habe ich zweimal gefragt; die Antwort ist keine: „Alle Bezirke haben die Wahlbezirke entsprechend den Vorgaben des Landeswahlleiters eingeteilt.“ Zur Fairness: Es gibt eine definierte Obergrenze; 2021 gab es keine. Alle Wahllokale bekommen zu Beginn die volle Stimmzettelmenge, 82,5 Prozent sind barrierefrei, 6,4 Punkte mehr, und die Niederschrift hat neue Pflichtfelder für Kabinen und Wartende. Das ist nicht nichts. Es ist nur nicht das, was gerügt wurde.

Hoffen statt anordnen

Ich habe den Landeswahlleiter nach seinen Anordnungen gefragt, mit Datum. Die Antwort vom 20. August: „Soweit erforderlich, würde, sowohl schriftlich als auch mündlich von meiner Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht.“ Ein Konjunktiv. Es gibt keine.

Damit ist geklärt, was die Kabinenstaffel ist. Die Innenverwaltung schreibt am 20. August, die angemahnten Standards würden vom Landeswahlleiter „verbindlich vorgegeben“. Der Landeswahlleiter schreibt am selben Tag, er habe nichts angeordnet, und am 25. August, alles laufe „im Rahmen der kollegialen Zusammenarbeit“.

Verbindlich ist, was angeordnet wurde. Angeordnet wurde nichts. Die Staffel ist ein Papier, das laut dem Bezirkswahlleiter von Lichtenberg „innerhalb der internen Besprechungen mit allen Bezirkswahlämtern als Datei verteilt“ wurde: die grobe Kalkulation von 2021 in neuer Form. „Eine Veröffentlichung dieser Vorgabe ist nicht vorgesehen“, ergänzt die Innenverwaltung. Natürlich nicht.

Ein angeordneter Standard hätte Datum und Fundstelle, der Bürger könnte den Verstoß selbst prüfen. Ein Besprechungspapier hat beides nicht, und darum gibt es keine Liste, wieviele Kabinen in welchem Wahllokal stehen müssen. Was nicht angeordnet ist, wird nicht dokumentiert; was nicht dokumentiert ist, kann niemand kontrollieren.

Lichtenberg, der einzige Bezirk, der meine Fragen beantwortet hat, stattet „grundsätzlich“ jedes Wahllokal mit drei Kabinen aus; nach der Staffel wären in 121 seiner 226 Wahlbezirke zwei geschuldet, in einem vier. Der Bezirk wendet seine eigene Regel an, meist großzügiger, im Ausnahmefall darunter – kein Vorwurf, aber ein Befund: Die Staffel wird nicht angewendet und kontrolliert, sondern interpretiert.

Auf meine Frage, ob Nichtwähler eingeplant seien, kam am 25. August die Antwort: Nichtwähler seien „ausdrücklich nicht“ berücksichtigt, die Kapazitäten „für 100 Prozent Wahlberechtigte kalkuliert“ – fünf Tage nachdem dasselbe Haus den Abzug von 45 Prozent mitgeteilt hatte; wer von 100 Prozent 45 abzieht, rechnet mit 55. Und dann der Satz, der den Ton trägt: „Ich hoffe selbstverständlich auf eine Wahlbeteiligung von 100 Prozent und freue mich über jede Person, die per Brief oder an der Urne an den Berliner Wahlen teilnimmt.“

„Das Prinzip Hoffnung“

Ernst Bloch beginnt „Das Prinzip Hoffnung“ mit dem Satz: „Es kommt darauf an, das Hoffen zu lernen.“ Er meinte die begriffene Hoffnung, die docta spes: ein Hoffen, das seine Bedingungen kennt und an ihnen arbeitet, im Unterschied zu einem Hoffen, das die Arbeit ersetzt.

Bröchlers Hoffnung ist die zweite. Sie hat keine Messung, keine Anordnung und keine Liste. Sie hat 38.033 Wahlhelfer statt der von Bröchler selbst geforderten 40.000, die er seit einem Jahr für nötig erklärt. Bei 4114 Wahlvorständen à neun Personen, von denen erfahrungsgemäß nicht alle erscheinen, ist das gelinde gesagt fragil. Man muss dem Landeswahlleiter zugutehalten, dass er schnell geantwortet hat, am Fristtag um 19.48 Uhr, auf 76 Fragen. Man muss sich dann aber ansehen, welches Unwissen die Antworten offenbaren:

Wieviele Wahlkabinen das Land besitzt, hat mir der Landeswahlleiter nicht beantwortet; dem Abgeordnetenhaus antwortete der Senat am 27. August: „Statistische Angaben zu Anzahl und Zeitpunkt von den Bezirken beschaffter Wahlmaterialien liegen nicht vor“ – vier Jahre nach einem Urteil über die Kabinenzahl.

Stephan Bröchler, Landeswahlleiter für Berlin.

Stephan Bröchler, Landeswahlleiter für Berlin.

© Elisa Schu/dpa

Wo die Stimmzettel vor dem Wahltag liegen und welche Druckerei sie druckt: „Bitte haben Sie Verständnis.“ Eine Rechtsgrundlage, zweimal erbeten, wurde nicht genannt. Das Pressegesetz zählt die Verweigerungsgründe abschließend auf. „Verständnis“ steht nicht darin. Und ich habe auch keines dafür, dass man die wichtigste demokratische Entscheidung nicht sauber vorbereitet.

Die Broschüre. Am 25. August teilt das Landeswahlamt mit, das Muster der Wahlniederschrift werde veröffentlicht, „sobald diese finalisiert vorliegt“, und verweist im selben Schreiben auf die Hinweise für die Wahlvorstände im Netz – deren Anlage 5 ist die Wahlniederschrift. Dazu: „Ich rege an, dass Sie sich diese Broschüre gerne einmal ansehen, um Ihre Fragen zu beantworten.“ Ich habe sie mir angesehen. Auf Seite 14 steht, dass Wahlmaterial „direkt in das Wahllokal geliefert“ und erst am Wahltag geprüft wird, sonst holt es der Wahlvorsteher am Samstag ab, nach „Absprache mit der/dem Objektverantwortlichen (z. B. Hausmeister/in)“. Die Frage, die mir nicht beantwortet wurde, beantwortet die Broschüre: Die Stimmzettel liegen vor der Wahl in Schulen, und den Schlüssel hat, wer ihn im Haus eben hat – der Hausmeister zum Beispiel.

Am 21. August bat ich die zwölf Bezirke um die Antworten, die nur sie geben können. Binnen neunzehn Stunden antworteten sieben, wortgleich bis auf Kleinigkeiten: Ein Ergänzungsbedarf werde nicht gesehen. Fünf der sieben Schreiben enthalten denselben Tippfehler, die Fragen seien „abschießend“ beantwortet. Vier Bezirke antworteten gar nicht. Der Landeswahlleiter räumte auf Nachfrage ein, er habe die Bezirke „im Rahmen der kollegialen Zusammenarbeit selbstverständlich“ darüber informiert, dass verwiesen werden könne, „soweit ein weiterer Ergänzungsbedarf nicht gesehen wird“. Anordnen kann er nicht. Verweigern und Mauern koordinieren kann er.

Der Fisch und der Kopf

Ich zitiere mich hier einmal selbst. Ein halbes Jahr vor der Wahl von 2021 erschien mein Buch „Sanierungsfall Berlin“. Darin steht: „Der Fehler liegt meines Erachtens primär in der politischen Führung der jeweiligen Verwaltungsteile – der Fisch stinkt bekanntlich vom Kopf her.“ Über den Umgang mit denen, die die Arbeit machen: „‚Is mir egal‘ vermittelt den Engagierten … das demotivierendste Bild überhaupt: dass es auf sie nicht ankommt.“

Anderthalb Jahre später nannte der Verfassungsgerichtshof dasselbe viel geschliffener „Verantwortungsdiffusion“. Und 2026? Auf meine Fragen, ob wegen 2021 Regressansprüche geprüft oder Disziplinarmaßnahmen eingeleitet worden seien, antwortet die Innenverwaltung zweimal: „Nein.“

Eine für ungültig erklärte Wahl, eine Wiederholung, die allein an Beschaffung 4,5 Millionen Euro kostete, ein Urteil, das von Verschulden spricht – und niemand, der dafür einstünde. Das ist die Wurstigkeit, um die es geht: Alle mauscheln, alle ducken sich weg, alle lassen sich für Verantwortung bezahlen, und verantwortlich ist keiner. Die Wahlhelfer trifft daran keine Schuld. Ihnen überließ man 2021 das Kopieren von Stimmzetteln, und ihnen überlässt man 2026 die Hoffnung.

Die andere Hälfte

Zwei Punkte zeigen dieselbe Lücke. An der Urne wird 2026 zurückgewiesen, wer keinen amtlichen Lichtbildausweis vorlegt. Per Brief, nach eigener Planung 45 Prozent der Stimmen, findet keine Identitätsfeststellung statt. Die Unterschrift des Wahlamts auf dem Wahlschein kann durch einen eingedruckten Namen ersetzt werden; der Briefwähler unterschreibt eine Versicherung an Eides statt. Ob diese Unterschrift mit irgendeiner Referenz verglichen wird, etwa der im Ausweisregister hinterlegten, war meine Frage 92. Sie ist unbeantwortet. Zugestellt wird ohne Zustellnachweis; der sei „nicht erforderlich“.

Dazu das Wählerverzeichnis. Es wird am 42. Tag vor der Wahl aus dem Melderegister gezogen; ein Sterberegister, mit dem man abgleichen könnte, existiere nicht, teilt der Landeswahlleiter mit, Wahlbenachrichtigungen an Verstorbene seien „nicht auszuschließen“. Am 13. August waren in Berlin 215 Personen mit einem Geburtsjahr vor 1920 als lebend gemeldet; von 2018 bis 2022 hat eine Arbeitsgemeinschaft über 97.000 Prüffälle abgearbeitet – die Innenverwaltung nennt das als Beleg ihrer Sorgfalt, es ist der Beleg für die Größe des Problems. 2021 erhielt der 2017 verstorbene Walter Steffel eine Wahlbenachrichtigung, eidesstattlich versichert vor dem Verfassungsgerichtshof.

Wahlplakate zur Berliner Wahl am Hauptbahnhof.

Wahlplakate zur Berliner Wahl am Hauptbahnhof.

© IMAGO/Sabine Gudath

Dass mit solchen Benachrichtigungen gewählt wird, weiß ich nicht, und genau das ist der Punkt. 215 Hochbetagte belegen ein falsches Register, keine falschen Stimmen. Eine Benachrichtigung ohne Abgleich, ein Wahlschein ohne Unterschrift, ein Wahlbrief, dessen Unterschrift niemand prüft, eine Zustellung, die niemand nachweist: Das ist eine Kette, deren Glieder jedes für sich derzeit zulässig sind und die zusammen jede Kontrolle unmöglich macht.

Ob am Ende alles in Ordnung war, lässt sich hinterher weder beweisen noch widerlegen. Das war 2022 mein Argument vor dem Gerichtshof, und es braucht keinen Verdacht: Wer eine Lage schafft, in der sich Fehler nicht mehr feststellen lassen, trägt die Verantwortung dafür, dass sie sich nicht feststellen lassen.

Die Niederschriften

Damit zu der Kontrolle, die es gibt. Jeder Wahlvorstand führt am 20. September eine Niederschrift: Kabinen, Wartende zu jeder Stunde, Unterbrechungen, Schließzeitpunkt, Vorkommnisse. Es ist das einzige Dokument des Wahltags, und die Broschüre sagt, wozu: „Bei Einsprüchen und Anfechtungen dient sie als Beweis.“ Was der Bürger davon sieht: nichts. Eine Veröffentlichung sei in der Landeswahlordnung „nicht vorgesehen“, schreibt der Landeswahlleiter; Einsicht könne gewährt werden, „wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, insbesondere, wenn Anhaltpunkte für konkrete Wahlfehler vortragen (sic!) werden“. Wer die Niederschrift sehen will, muss vortragen, was in ihr steht. Das ist kein Ermessen, das ist ein Zirkelschluss.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat 2002 gesagt, wozu allein die Vertraulichkeit der Wahlniederschrift dient: zum Schutz vor Verfälschung, nicht zur Geheimhaltung ihres Inhalts. Die Niederschrift dokumentiert nicht, wer wie gewählt hat, sondern das, was jeder Beobachter im Wahllokal sehen darf – und die Auszählung ist von Gesetzes wegen öffentlich.

„Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen“ – so der erste Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009. Wer die Niederschriften will, braucht keinen Verdacht. Das ist demokratisches Grundwissen.

Ich hatte sie unmittelbar nach der Wahl 2021 sehen wollen; erst im Mai 2022 ordnete der Verfassungsgerichtshof die Einsicht an: ein Zettelchaos, teils in Bananenkisten. Der Gerichtshof selbst hat die Lücken beschrieben. Er konnte die Kabinenausstattung von 2021 „nicht präzise“ benennen, „weil die Niederschriften in dieser Hinsicht lückenhaft sind“ und die Zahlen der Landeswahlleitung ihnen „teilweise“ widersprachen.

Für das Wahllokal 615 in Charlottenburg-Wilmersdorf legte die Landeswahlleitung dem Gericht ein Zitat aus der Niederschrift vor. Das Gericht: „Dieses Zitat findet sich an keiner Stelle der Niederschrift und widerspricht den deutlichen handschriftlichen Vermerken.“ Es brauchte ein Verfassungsgericht, ein Jahr Verfahren und 2256 beigezogene Niederschriften, um das zu finden; der Senat hatte sich gegen ihre Herausgabe massiv gesträubt.

Deshalb meine Forderung, erneut: Sämtliche Wahlniederschriften werden unmittelbar nach der Wahl veröffentlicht, als Scan, für jeden Urnen- und Briefwahlbezirk, mit geschwärzten Namen der Ehrenamtlichen. Genau diese Änderung habe ich im April 2025 beim Wahlprüfungsausschuss des Bundestages angeregt; Staaten wie Bulgarien tun es längst. Die Kosten sind null: Die Niederschriften werden 2026 digital erzeugt und ohnehin archiviert, das Ergebnis wird bereits je Wahllokal veröffentlicht.

Wahl für ungültig erklärt

Der Datenschutz trägt nur gegen die Rohform; kein Prüffeld ist personenbezogen. „Ich habe den einzigen Weg versucht, den ein Bürger vor der Wahl hat: den der Presse. Zwei Eilanträge auf Auskunft, gegen den Landeswahlleiter und gegen das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf – wieviele Kabinen tatsächlich stehen, wo die Stimmzettel liegen, ob die Staffel verbindlich ist. Das Verwaltungsgericht hat beide am 7. September zurückgewiesen. Eilig sei es nicht, denn die Zahl der Wahlkabinen je Wahllokal seien „geringfügige Punkte“, nur „Randaspekte“ der Wahlvorbereitung; ob die Staffel angeordnet oder bloß empfohlen wurde, „Äußerlichkeiten“.

Der Verfassungsgerichtshof hatte 2022 an diesen „Randaspekten“ eine Wahl für ungültig erklärt. Düstere Aussichten für den Wahltag, denn wer binnen eines Monats einen Einspruch begründen soll, der seit 2025 eine „konkrete und nicht ganz fernliegende“ Auswirkung auf die Sitzverteilung darlegen muss, braucht die Primärdokumente sofort und nicht nach einem Einsichtsverfahren, über das die Behörde entscheidet, deren Arbeit geprüft werden soll.

Der Verfassungsgerichtshof hat 2022 geschrieben, der freiheitliche demokratische Rechtsstaat lebe vom Vertrauen, das er „selbst weder schaffen noch garantieren, sondern nur durch transparente und den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen genügende Verfahren schützen kann“. Der Landeswahlleiter hat in seinem Grundlagenbericht geschrieben: „Nur wer offen erklärt, schafft Vertrauen.“ Beide Sätze sind richtig. Das Tun liegt vor. Es zeigt, was gewollt ist. Aber Hoffnung ist weder Anordnung noch Transparenz.

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