Litauen hat Aktien und Immobilien eines Energieunternehmens mit Verbindungen zum russischen Staatskonzern Inter RAO eingefroren. Die Begründung führte bis zu Wladimir Putin: Die litauischen Behörden gingen davon aus, dass der Kremlchef über die russischen Eigentümer letztlich auch Einfluss auf das Unternehmen ausüben könnte. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) kippt nun einen entscheidenden Teil dieser Argumentation.
In einem Urteil vom 3. September stellt der EuGH klar: Putins weitreichende politische Macht allein beweist noch nicht, dass er ein bestimmtes Unternehmen tatsächlich kontrolliert. Dafür braucht es objektive und hinreichend belastbare Belege. Das Urteil liegt der Berliner Zeitung vor und könnte über den konkreten Streit hinaus für die Anwendung europäischer Russland-Sanktionen relevant werden.
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Russische Inter RAO steht über Eigentümerkette hinter litauischer Firma
Der Fall betrifft Inter Rao Lietuva, einen in Litauen ansässigen Stromimporteur und -lieferanten. Das Unternehmen steht selbst nicht auf der Sanktionsliste der EU. Die litauische Finanzermittlungsbehörde FNTT nahm es 2022 dennoch in eine nationale Liste von Personen und Unternehmen auf, die mit EU-Sanktionierten verbunden sein sollen. Zunächst ging es um eine andere sanktionierte Person, ab dem 25. Mai 2022 führte die Behörde ausdrücklich eine Verbindung zum russischen Präsidenten an. Anschließend wurden die Aktien des Unternehmens sowie dessen Immobilien eingefroren.
Die Eigentumskette führt tatsächlich nach Russland. 51 Prozent von Inter Rao Lietuva gehören der finnischen Rao Nordic, die wiederum vollständig der russischen Inter RAO gehört. Zu deren wichtigsten Anteilseignern zählt Rosneftegaz, eine vollständig dem russischen Staat gehörende Holding für Beteiligungen an Energiekonzernen. Die litauische Behörde sah auch hinter weiteren Großaktionären mittelbar den russischen Staat.
Litauen ging noch einen Schritt weiter und leitete aus dieser Eigentümerkette eine Verbindung zum sanktionierten Präsidenten Wladimir Putin ab. Dabei spielte Putins Machtstellung in Russland eine entscheidende Rolle. Nach Auffassung der litauischen Seite kann politische Kontrolle auch informell ausgeübt werden und sich deshalb nur schwer mit direkten Beweisen dokumentieren lassen. Inter Rao Lietuva hielt dagegen, die Anteilseigner von Inter RAO stünden selbst nicht auf der EU-Sanktionsliste.
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Inter Rao Lietuva ging gegen die Vermögenssperre vor Gericht. Nachdem das Regionale Verwaltungsgericht Vilnius die Klage abgewiesen hatte, legte das Unternehmen Berufung beim Obersten Verwaltungsgericht Litauens ein. Dieses setzte das Verfahren im Februar 2025 aus und fragte den EuGH, wie weit Behörden bei der Annahme einer solchen indirekten Kontrolle gehen dürfen.
EuGH kippt Automatismus zwischen russischem Staat und Wladimir Putin
Der EuGH schließt informelle Kontrolle keineswegs aus. Auch die russische Eigentümerkette darf als Indiz berücksichtigt werden. Entscheidend sei jedoch, ob Putin „spezifisch und tatsächlich“ Einfluss auf Entscheidungen des Unternehmens nehmen könne. Eine allgemeine Annahme über seine Machtstellung in Russland genüge dafür nicht.
Genau hier trennt der Gerichtshof russischen Staatseinfluss von Putins persönlicher Kontrolle. Dass Inter RAO über die finnische Rao Nordic mehr als 50 Prozent an Inter Rao Lietuva hält, kann russischen Einfluss belegen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass Putin selbst die litauische Gesellschaft kontrolliert.
Russland-Sanktionen: Litauische Behörden müssen Putin-Kontrolle selbst belegen
Auch bei der Beweislast stärkt der EuGH die Position betroffener Unternehmen. Friert eine Behörde Vermögen wegen der behaupteten Kontrolle durch eine sanktionierte Person ein, muss sie diese Verbindung im Streitfall belegen. Das Unternehmen muss nicht umgekehrt beweisen, dass die Kontrolle nicht existiert.
Aufgehoben hat der EuGH die litauische Vermögenssperre damit allerdings nicht. Nun muss das Oberste Verwaltungsgericht Litauens prüfen, ob die Behörden genügend konkrete Hinweise auf einen tatsächlichen Einfluss Putins vorgelegt haben.
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