Die sogenannte Brandmauer wird in Deutschland behandelt, als handele es sich um einen unantastbaren Verfassungsgrundsatz. Wer sie infrage stellt, sieht sich moralischer Empörung, medialer Ächtung und parteiinternen Sanktionen ausgesetzt. Diese Brandmauer findet sich jedoch weder im Grundgesetz noch in den Geschäftsordnungen der Parlamente. Sie ist kein Gebot der streitbaren Demokratie.
Sie ist eine politische Vereinbarung bestimmter Parteien, mit der die AfD systematisch von Zusammenarbeit, Ämtern und parlamentarischen Mehrheiten ausgeschlossen werden soll. Diese Politik ist nicht nur undemokratisch. In ihrer institutionalisierten Form ist sie verfassungswidrig und verfassungsfeindlich. Sie richtet sich gegen eine tragende Säule der freiheitlichen demokratischen Grundordnung: die offene politische Willensbildung im Wettbewerb zwischen Regierung und Opposition. Sie verletzt zudem die Pflicht zur Chancengleichheit der politischen Parteien.
Die Zahlen widerlegen die Erzählung vom Ausnahmefall
Nach Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Eine demokratische Wahl verleiht jedem Abgeordneten dieselbe Stimme. Ein Antrag wird nicht dadurch richtig oder falsch, dass ihm eine bestimmte Fraktion zustimmt. Wer aus der Zustimmung der AfD einen Makel macht, ersetzt die inhaltliche Prüfung durch politische Kontaktschuld. Die AfD könnte jeden Antrag einer anderen Partei zu Fall bringen, indem sie ihm demonstrativ zustimmt. Eine Partei, die angeblich aus dem parlamentarischen Prozess herausgehalten werden soll, erhielte damit ein faktisches Vetorecht über die Initiativen aller anderen. Das ist die perverse Logik dieser Brandmauer.
Die Brandmauer wird in der Praxis nie so angewandt, wie sie in Sonntagsreden verkündet wird. Sie gilt hart und unerbittlich, wenn ein politisch unerwünschtes Ergebnis verhindert oder rückgängig gemacht werden soll. Sie wird durchlässig, sobald CDU, SPD, Grüne, FDP oder andere Parteien für ihre eigenen Vorhaben Stimmen benötigen oder auf kommunaler Ebene ein konkretes Problem lösen müssen. Sie ist keine verfassungsrechtliche Grenze. Sie ist eine bewegliche machtpolitische Kulisse – ein Instrument der Macht, das je nach Bedarf auf- und abgebaut wird.
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Eine Auswertung von rund 150 dokumentierten Vorgängen zeigt, dass Parteien auf europäischer, Bundes-, Landes- und Kommunalebene wiederholt gemeinsam mit der AfD abgestimmt, ihre Anträge unterstützt oder von ihren Stimmen profitiert haben. Die Sammlung ist exemplarisch und nicht abschließend. Einen wichtigen Teil der Datengrundlage bildet die Studie der Rosa-Luxemburg-Stiftung aus dem Jahr 2024, die allein 121 Fälle in Ostdeutschland zwischen 2019 und 2023 aufführt.
Noch aussagekräftiger ist die Untersuchung des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung „Hält die Brandmauer? Eine gesamtdeutsche Analyse: Wer unterstützt die AfD in den deutschen Kreistagen (2019–2024)“ vom März 2025. Die Autoren Wolfgang Schroeder, Daniel Ziblatt und Florian Bochert werteten 11.053 Sitzungen von Kreistagen und Stadträten kreisfreier Städte aus. Für die ostdeutschen Länder wurden 2.348 AfD-Anträge in 2.452 Sitzungen untersucht. In 484 Fällen kam es zu einer inhaltlichen Unterstützung durch Abgeordnete anderer Parteien – das sind 20,6 Prozent. In 244 Fällen stimmten mindestens fünf Abgeordnete außerhalb der AfD zu. Für die westdeutschen Länder identifizierte die Studie 990 Unterstützungsfälle. Insgesamt weist die Untersuchung weit über 1.000, in der zusammenfassenden Darstellung mehr als 1.500 Kooperationsvorgänge aus.
Zur Person
Der langjährige CDU-Politiker gründete 2024 die Partei Werteunion und führte sie bis zu seinem Austritt im Herbst 2025.
Seit 2024 wird Maaßen vom Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall geführt. Gegen diese Einstufung hat er Klage eingereicht.
Damit ist die Behauptung widerlegt, es handele sich lediglich um vereinzelte Ausrutscher ahnungsloser Kommunalpolitiker. Wenn ungefähr jeder fünfte untersuchte AfD-Antrag auf lokaler Ebene Zustimmung außerhalb der AfD findet, ist die Zusammenarbeit längst Teil parlamentarischer Wirklichkeit. Die Brandmauer existiert vor allem auf bundespolitischer Ebene, wenn es um die Bekämpfung der AfD als bundespolitische Größe geht. In den Gemeinden und Kreisen, wo über Straßen, Schulen, Theater, Windräder, Sitzungszeiten oder Energiepreise entschieden werden muss, erweist sie sich als untauglich und heuchlerisch.
Besonders entlarvend ist ein weiterer Befund des WZB: Kooperation ist eher dort wahrscheinlich, wo die AfD schwächer vertreten ist. Wo sie stark ist und als unmittelbarer Konkurrent um Macht und Mandate wahrgenommen wird, sinkt die Bereitschaft zur sachlichen Zustimmung. Das spricht gegen jede Behauptung, die Abgrenzung folge einem unveränderlichen moralischen Prinzip. Ein moralisches Prinzip müsste unabhängig von eigenen Zweckinteressen und unabhängig von der Stärke des Konkurrenten gelten. Tatsächlich folgt die Brandmauer dem nackten parteipolitischen Wettbewerb.
Thüringen: Zwei völlig verschiedene Maßstäbe
Auch die Parteienwerte zeigen, wie wenig die Praxis mit der Rhetorik übereinstimmt. Für die CDU weist die Studie in ostdeutschen Kreisen einen Kooperationsanteil von 58,7 Prozent aus, in westdeutschen Kreisen 30,5 Prozent. Auch FDP, SPD, Grüne und Linke erscheinen in den ausgewerteten Fällen als Unterstützer von AfD-Anträgen. Die Unterschiede liegen im Ausmaß, nicht im Grundsatz.
Selbst Parteien, die öffentlich am lautesten vor jedem „Dammbruch“ warnen, stimmen auf lokaler Ebene zu, wenn ein Antrag vernünftig ist oder den eigenen Interessen entspricht. Das ist keine Prinzipientreue, das ist Heuchelei. Die Losung der Brandmauer ist Teil einer Dämonisierung, mit der Wähler über Moralisierung zu den eigenen Gunsten mobilisiert werden sollen.
Nirgends wird die Heuchelei der Brandmauerpolitik deutlicher als in Thüringen. Am 5. Februar 2020 wurde Thomas Kemmerich von der FDP im dritten Wahlgang mit 45 Stimmen zum Ministerpräsidenten gewählt. Bodo Ramelow erhielt 44 Stimmen, ein Abgeordneter enthielt sich. Kemmerich war mit Stimmen von FDP, CDU und AfD gewählt worden. Die Wahl war verfassungsgemäß, frei und geheim. Gleichwohl wurde sie zum Staatsnotstand erklärt. Die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel forderte aus Südafrika, das Ergebnis müsse „rückgängig gemacht“ werden. Das Bundesverfassungsgericht hat später festgestellt, dass diese Forderung verfassungswidrig war (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2023 – 2 BvE 5/18). Kemmerich wurde unter politischem und medialem Druck zum Rücktritt genötigt.
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Das angebliche Verbrechen bestand nicht in einem Rechtsbruch und nicht in einer Koalitionsvereinbarung mit der AfD. Es bestand allein darin, dass AfD-Abgeordnete denselben Kandidaten gewählt hatten wie CDU und FDP. Die Stimmen der AfD wurden behandelt, als seien sie parlamentarisches Gift, das eine ansonsten ordnungsgemäße Wahl nachträglich unzulässig mache. Das war kein demokratischer Akt. Das war ein Angriff auf die Grundlagen der parlamentarischen Demokratie.
Nur zweieinhalb Jahre später sah die CDU denselben Sachverhalt völlig anders. Im November 2022 brachte sie im Thüringer Landtag den Antrag „Gendern? Nein Danke!“ ein. Der Antrag wurde mit 38 zu 36 Stimmen angenommen – mit Unterstützung der AfD und der Bürger für Thüringen. Von einer Rückgängigmachung war keine Rede. Der Antrag entsprach der eigenen politischen Zielsetzung der CDU, und die Bundes-CDU hatte die Landes-CDU nicht wie im Falle Kemmerich zurückgepfiffen. Deshalb waren die AfD-Stimmen plötzlich verwertbar.
Im September 2023 folgte der nächste Fall. Die CDU setzte gemeinsam mit FDP und AfD die Senkung der Grunderwerbsteuer von 6,5 auf 5,0 Prozent durch. Das Gesetz erhielt 46 Ja- gegen 42 Nein-Stimmen. Wieder hieß es, die CDU habe lediglich einen eigenen Antrag eingebracht und könne nicht bestimmen, wer ihm zustimme. Genau dieses Argument hätte bereits 2020 für die Wahl Kemmerichs gelten müssen. Damals wurde es nicht akzeptiert, weil das Ergebnis den damaligen politischen Vorgaben aus Berlin widersprach. 2023 wurde es akzeptiert, weil es der CDU zu einem politischen Erfolg verhalf.
Vom Bundestag bis zum Europäischen Parlament
Die thüringischen Beispiele entlarven den Kern der Brandmauerpolitik: Nicht die Stimme der AfD entscheidet darüber, ob ein Vorgang als „Dammbruch“ gilt. Entscheidend ist allein, wem das Ergebnis nützt. Wenn AfD-Stimmen einen aus Sicht der damaligen Bundeskanzlerin und des linken Mainstreams ungewollten FDP-Ministerpräsidenten ermöglichen, werden sie für unzulässig erklärt. Wenn dieselben Stimmen einen CDU-Antrag zum Gendern oder eine Steuersenkung durchsetzen, gelten sie als parlamentarische Normalität. Das ist kein Prinzip. Das ist verfassungswidrige Machtpolitik.
Dieses Muster beschränkt sich keineswegs auf Kommunal- und Landesparlamente. Am 29. Januar 2025 brachte die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag einen Entschließungsantrag für einen Fünf-Punkte-Plan zur Migrationspolitik ein. Der Antrag wurde mit 348 zu 345 Stimmen angenommen. Unter den Ja-Stimmen waren 187 Stimmen aus der Union, 80 aus der FDP, 75 aus der AfD und sechs Stimmen fraktionsloser Abgeordneter. Ohne die AfD hätte es keine Mehrheit gegeben.
Die Union wusste das. Sie brachte den Antrag dennoch zur Abstimmung und erklärte anschließend, sie habe keine Absprachen getroffen. Damit wurde die Brandmauer stillschweigend neu definiert: Nicht mehr die gemeinsame Mehrheit sollte unzulässig sein, sondern nur die vorherige Verständigung darüber. Ein Ergebnis, das wenige Jahre zuvor in Thüringen eine demokratische Wahl „rückgängig“ machen sollte, war nun hinnehmbar, weil die Union vor der Bundestagswahl ein Zeichen in der Migrationspolitik setzen wollte. Die Doppelmoral ist eklatant.
Millionen Bürger wählen die AfD, doch ihre Wahlpräferenz wird nicht berücksichtig.
© IMAGO/Müller-Stauffenberg
Zwei Tage später versuchte die Union, auch das sogenannte Zustrombegrenzungsgesetz zur Abstimmung zu stellen, wiederum unter bewusster Inkaufnahme von AfD-Stimmen. Das Gesetz scheiterte mit 338 zu 349 Stimmen. Der Vorgang zeigt, dass die Brandmauer auch im Bundestag nicht verhindert, Mehrheiten mit der AfD anzustreben. Sie verlangt lediglich, dass man die politische Verantwortung dafür sprachlich verschleiert.
Im Europäischen Parlament ist die Lage noch offener. Bei Umwelt-, Lieferketten- und Migrationsthemen nutzten die Europäische Volkspartei und die CDU/CSU-Gruppe mehrfach Mehrheiten rechts der Mitte. Bei Änderungen am Entwaldungsgesetz wurden einzelne EVP-Anträge erst mit Stimmen aus dem AfD- und weiteren rechten Lagern mehrheitsfähig. Später setzte die EVP Verschärfungen im europäischen Migrationsrecht mit Unterstützung von Fraktionen und Abgeordneten durch, die im deutschen Diskurs hinter der Brandmauer verortet werden. Im Jahr 2026 wurde zudem über vorbereitende Gespräche und informelle Verständigungen zu gemeinsamen Abstimmungen in der Migrationspolitik berichtet.
Was in Berlin als Gefahr für die Demokratie bezeichnet wird, gilt in Brüssel als Mehrheitsbildung. Die CDU kann ihren Wählern in Deutschland erzählen, es werde niemals eine Zusammenarbeit geben, während ihre europäische Parteienfamilie genau diese Stimmen nutzt, um ihre politischen Ziele zu erreichen. Die Brandmauer endet offenbar dort, wo europäische Gesetzgebung beginnt oder wo die EVP ohne Stimmen rechts von ihr keine Mehrheit für ihre Projekte mehr hat. Das ist nicht Demokratie. Das ist berechnende Machtpolitik.
Der kommunale Alltag entlarvt das Theater
Am deutlichsten wird die Absurdität der Brandmauer dort, wo Politik nicht aus Schlagworten, sondern aus konkreten Entscheidungen besteht. Im Backnanger Gemeinderat beantragte ein AfD-Stadtrat, die Förderung des Bandhaus-Theaters nicht nur auf 85.000 Euro, sondern auf 110.000 Euro zu erhöhen. Grüne, CDU und SPD stimmten zu; der Änderungsantrag wurde bei nur einer Gegenstimme angenommen. Vor Ort ging es erkennbar nicht um eine ideologische Annäherung an die AfD, sondern um die finanzielle Absicherung eines Theaters.
Erst als der Vorgang bundespolitisch skandalisiert wurde, entstand der Eindruck, eine sachlich begründete Entscheidung sei moralisch verwerflich gewesen. Die entscheidende Frage – ob das Theater 110.000 Euro benötigte – trat hinter der Frage zurück, wer den Antrag eingebracht hatte. Das ist keine Politik. Das ist politisches Theater.
In Sassnitz wollten SPD, lokale Wählergruppen und AfD im Jahr 2019 sieben Anträge zu kommunalen Fragen gemeinsam einbringen. Es ging um Hauptsatzung, Ausschüsse, Gutachten, Parkplätze und organisatorische Fragen. Nachdem die Landes-SPD einschritt, wurde eine formale Lösung gesucht: Namen wurden von Vorlagen genommen oder Anträge anders eingebracht, während sich am sachlichen Inhalt wenig änderte. Die Brandmauer bestand damit nicht in einer anderen Entscheidung, sondern in einer anderen Etikettierung. Entscheidend war nicht, was beschlossen werden sollte, sondern dass es auf dem Papier nicht nach Zusammenarbeit aussah.
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Dass es auch ohne dieses Versteckspiel geht, zeigte Sassnitz im April 2025. Ein Geschäftsordnungsantrag der AfD sah vor, Sitzungen früher beginnen zu lassen und zeitlich zu begrenzen. Sämtliche Fraktionen stimmten zu. Das Ergebnis lautete 17 zu 0. Niemand kann ernsthaft begründen, warum eine frühere Sitzungszeit verfassungsgefährdend sein sollte, nur weil die AfD sie vorschlägt. Der Fall ist banal – und gerade deshalb aufschlussreich. Die Brandmauer kann nur aufrechterhalten werden, wenn Abgeordnete bereit sind, selbst vernünftige Vorschläge abzulehnen oder unter anderem Namen erneut einzubringen.
Ähnlich war es im Kreis Sonneberg. Eine AfD-Resolution gegen überhöhte Energiepreise wurde im November 2022 einstimmig mit 30 zu 0 Stimmen angenommen. Bereits 2020 hatte der Kreistag eine AfD-Resolution gegen Windkraftanlagen im Sonneberger Land nach Ergänzungen durch CDU und FDP mit 28 zu 7 Stimmen beschlossen. Die Abgeordneten handelten offenkundig nach ihrer Einschätzung der Sache und der Interessen des Kreises. Genau das ist ihre Aufgabe – und genau das wird ihnen von der Brandmauerlogik verboten.
In Backnang wurde also Kulturförderung beschlossen, in Sassnitz eine vernünftigere Sitzungsorganisation, in Sonneberg eine Resolution zu Energiepreisen und Windkraft. Die Brandmauerlogik verlangt, all diese Fragen nicht nach ihrem Inhalt, sondern nach dem Absender oder dem Abstimmungsverhalten der AfD zu beurteilen. Das ist nicht nur unvernünftig. Es ist eine Verweigerung parlamentarischer Verantwortung und ein Affront gegen den Wählerwillen. Die kommunale Ebene, dicht am Wähler, erweist sich hier als eher bereit zur Vernunft.
Wenn der Mainstream selbst profitieren will
Zahlreiche weitere dokumentierte Vorgänge zeigen, dass die Brandmauer gerade dann verschwand, wenn Parteien des politischen Mainstreams ein eigenes Ziel erreichen wollten. In Cottbus brachten CDU und AfD im Oktober 2023 gemeinsam einen Antrag ein, mit dem der Beschluss „Sicherer Hafen“ aufgehoben und die freiwillige Aufnahme weiterer Flüchtlinge begrenzt werden sollte.
Der Antrag wurde mit 19 Ja-Stimmen gegen sechs Nein-Stimmen bei zwölf Enthaltungen angenommen. Auch der SPD-Stadtverordnetenvorsteher stimmte zu. Hier ging es nicht um eine zufällige Zustimmung zu einem fremden Antrag, sondern um einen gemeinsamen Antrag von CDU und AfD. Die Empörung blieb im Vergleich zu Thüringen 2020 begrenzt, weil der Beschluss einer Stimmung in der Stadt und einem konkreten kommunalen Interesse entsprach.
In Berlin-Reinickendorf beschloss die Bezirksverordnetenversammlung einen CDU-Antrag für ein Kopftuchverbot für Schülerinnen bis einschließlich der sechsten Klasse mit Stimmen von CDU und AfD. In Spandau wurde ein AfD-Berichtsantrag für einen essbaren Wildpflanzenpark mit Stimmen von CDU und SPD angenommen. In Plauen setzte die CDU 2021 die Streichung beziehungsweise Umwidmung von Fördergeldern für ein lokales Demokratiebündnis mit Stimmen der AfD und des „III. Weges“ durch. Gerade dieser Fall zeigt, dass die Berufung auf die Brandmauer selektiv bleibt: Wo ein eigener CDU-Antrag eine Mehrheit benötigt, werden selbst Stimmen hingenommen, deren politische Herkunft andernorts als vollkommen untragbar dargestellt wird.
Stralsund-Grünhufe: Wahlkampfauftakt der AfD in Mecklenburg-Vorpommern.
© Philip Dulian/dpa
Im März 2026 wurde in der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg ein CDU-Antrag für eine Berliner Bewerbung um Olympische und Paralympische Spiele nur mit den Stimmen der AfD erfolgreich. SPD enthielt sich, Linke und Grüne stimmten dagegen. Auch hier nahm die CDU die Mehrheit an. Offenbar ist eine Stimme der AfD dann demokratisch verwendbar, wenn sie einer Olympiabewerbung dient, aber demokratiegefährdend, wenn sie einen unerwünschten Ministerpräsidenten wählt. Die Doppelmoral könnte kaum eklatanter sein.
Man kann diese Beispiele nicht mit dem Hinweis abtun, die AfD habe lediglich zugestimmt und es habe keine formale Kooperation gegeben. Erstens sind auch gemeinsame Anträge, Ergänzungen und Absprachen dokumentiert. Zweitens beruht die gesamte moralische Aufladung der Brandmauer gerade auf der Behauptung, schon die Annahme einer von AfD-Stimmen abhängigen Mehrheit sei unzulässig. Wer diesen Anspruch erhebt, muss ihn konsequent anwenden. Wer ihn nur dann anwendet, wenn das Ergebnis nicht passt, betreibt keine Abgrenzung. Er betreibt Täuschung und Machtmissbrauch.
Warum die Brandmauer verfassungsfeindlich ist
Nicht jede politische Abgrenzung ist verfassungswidrig. Keine Partei kann gezwungen werden, mit einer anderen zu koalieren oder deren Anträge zu unterstützen. Verfassungsrechtlich problematisch wird die Abgrenzung aber dort, wo sie zu einem allgemeinen Ausgrenzungsregime wird, das gewählten Abgeordneten und den hinter ihnen stehenden Wählern unabhängig vom Inhalt ihrer Positionen politische Wirksamkeit verweigern soll. Dann geht es nicht mehr um politische Freiheit, sondern um die Außerkraftsetzung demokratischer Spielregeln. Verfassungsfeindlich wird die Brandmauerpolitik, wenn sie die freiheitliche demokratische Grundordnung beschädigt. Dies trifft derzeit aus folgenden vier Gründen zu:
Erstens richtet sich die Brandmauer gegen die parlamentarische Opposition. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition als konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung (BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 – 2 BvE 4/14). Opposition darf deshalb nicht nur geduldet werden. Sie muss die reale Möglichkeit besitzen, die Regierung zu kontrollieren, Mehrheiten zu verändern und selbst Regierung zu werden. Wer eine Oppositionspartei ungeachtet ihres konkreten Handelns dauerhaft von jeder politischen Wirkung und jeder Machtperspektive ausschließen will, stellt dieses Wechselspiel infrage. Genau deshalb ist die Brandmauer verfassungsfeindlich: Sie greift eine tragende Säule der freiheitlichen Demokratie an.
Zweitens kollidiert die Brandmauer mit dem freien Mandat und der Gleichheit der Abgeordneten. Abgeordnete sind nach dem Grundgesetz Volksvertreter und keine Parteivertreter. Das Grundgesetz kennt keine Stimmen erster und zweiter Klasse und unterscheidet nicht nach der Parteizugehörigkeit der Abgeordneten. Abgeordnete haben nach ihrem Gewissen und nicht nach ihrer Parteizugehörigkeit zu entscheiden; ihre Stimme verliert nicht dadurch an rechtlichem Gewicht, dass sie einer bestimmten Partei angehören oder dass andere sie politisch missbilligen. Wird eine Wahl oder Sachentscheidung allein deshalb delegitimiert, weil auch AfD-Abgeordnete dafür gestimmt haben, wird das verfassungsmäßige Abstimmungsergebnis durch eine außerrechtliche Kontaktsperre ersetzt. Dies ist verfassungswidrig und verfassungsfeindlich. Der Thüringer Fall Kemmerich hat gezeigt, wie weit dieser Anspruch reichen kann: Eine rechtmäßige, freie und geheime Wahl sollte politisch rückgängig gemacht werden, weil die Zusammensetzung der Mehrheit nicht gefiel.
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Drittens beeinträchtigt die Brandmauer die Chancengleichheit der Parteien und entwertet die Stimmen von Millionen Wählern. Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes weist den Parteien die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes zu. Solange eine Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist, darf der Staat sie nicht wie eine rechtlose oder bereits verbotene Organisation behandeln. Parteien dürfen politisch bekämpft werden; staatliche Stellen dürfen den offenen Wettbewerb aber nicht durch amtliche Stigmatisierung, institutionelle Benachteiligung oder eine vorweggenommene Verbotswirkung verfälschen.
Viertens zerstört die Brandmauer die sachliche Debatte und macht die übrigen Parteien erpressbar. Ein vernünftiger Antrag soll abgelehnt werden, weil er vom falschen Absender stammt. Zugleich genügt die angekündigte Zustimmung der AfD, um einen Antrag der CDU, SPD oder Grünen politisch zu „kontaminieren“. Diese Logik verschafft der AfD ein Vetorecht, belohnt taktische Spiele und fördert gerade jene Partei, die angeblich geschwächt werden soll. Wird derselbe Vorschlag später unter anderem Parteinamen eingebracht, bestätigt sich für viele Bürger der Eindruck eines politischen Kartells der Altparteien.
Die WZB-Studie stellt vier Möglichkeiten für den zukünftigen Umgang mit der Brandmauer zur Diskussion: die gegenwärtige Praxis des Durchwurstelns, ihre konsequente Durchsetzung, ihre Abschaffung oder ihre Beschränkung auf bestimmte Themenfelder. Die erste Variante ist das, was wir derzeit erleben: öffentliches Pathos und praktische Ausnahmen. Sie produziert täglich neue Widersprüche und zerstört das Vertrauen in die Politik. Eine konsequente Durchsetzung wäre noch schädlicher und sie wäre verfassungsfeindlich. Sie würde Parlamente zwingen, richtige Entscheidungen abzulehnen, sobald die AfD zustimmt. Eine thematische Begrenzung wäre ehrlicher, bliebe aber willkürlich: Wer sollte entscheiden, bei welchem Thema eine Stimme demokratisch und bei welchem sie anrüchig ist?
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© Peter Gercke/dpa
Der einzige vernünftige und der einzige verfassungsrechtlich mögliche Weg ist die Abschaffung der Brandmauer als pauschales Ausgrenzungsinstrument. Das bedeutet einerseits keine Koalitionspflicht, keine politische Nähe und keinen Verzicht auf harte Auseinandersetzung. Jede Partei entscheidet selbst, mit wem sie eine Regierung bildet. Sie darf AfD-Anträge ablehnen, weil sie falsch, rechtswidrig, unbezahlbar oder politisch schädlich sind. Dies bedeutet andererseits, dass Anträge von Abgeordneten der AfD oder der AfD-Fraktion nicht wegen der Parteizugehörigkeit abgelehnt werden dürfen, sondern anhand ihres Inhalts zu beurteilen sind und dass rechtmäßige parlamentarische Entscheidungen wegen der Herkunft einzelner Stimmen nicht ungeschehen gemacht werden dürfen. Und dies bedeutet auch, dass Abgeordnete und Fraktionen der AfD die gleichen Rechte im Parlament, in den Ausschüssen und im Ältestenrat haben wie jeder andere Abgeordnete und jede andere Fraktion.
Die Demokratie braucht eine klare Grenze, aber sie zieht das Grundgesetz und nicht ein vordergründig moralisch agierender Mainstream, der die Moral nur zur Durchsetzung von Machtinteressen instrumentalisiert. Diese Grenze des Grundgesetzes richtet sich gegen Gewalt, Willkür, Menschenverachtung und verfassungsfeindliches Handeln. Sie verläuft nicht zwischen Parteinamen, sondern zwischen verfassungsgemäßem und verfassungswidrigem Verhalten. Über ein Parteiverbot entscheidet nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes allein das Bundesverfassungsgericht. Diese Zuständigkeit darf nicht durch politische Absprachen, administrative Benachteiligung, moralische Kontaktsperren oder gar Gutachten einer NGO unterlaufen oder ersetzt werden.
Deshalb muss die Brandmauer abgerissen werden – nicht als Zugeständnis an eine bestimmte Partei, sondern zur Wiederherstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes. Wer die Demokratie schützen will, muss die Wähler ernst nehmen, die Parlamente arbeiten lassen und jeden Antrag nach Recht, Vernunft und Gemeinwohl beurteilen. Die Alternative zur Brandmauer ist nicht die Aufgabe demokratischer Grenzen. Die Alternative ist die Rückkehr zum Grundgesetz.
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