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Die Lausitzer Slawen, Teil 9: Warum die deutsche Verfassung dringend eine Ergänzung braucht

Das Grundgesetz unterscheidet nicht zwischen Staatsangehörigkeit und Nationalität. Für die sorbische Minderheit ist das mehr als ein sprachliches Problem.

Peter Kroh
Peter Kroh
13 Min
Aus Sicht des Autors überarbeitungsbedürftig: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Aus Sicht des Autors überarbeitungsbedürftig: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

© Thomas Trutschel/photothek.net/Imago

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Vorwort

Seit Jahrhunderten lebt ein kleines slawisches Volk unter, neben und mit den Deutschen. Es unterscheidet sich bis heute von den Deutschen durch eine eigene Sprache, eigene Sitten, Bräuche und Traditionen sowie eine eigene Hymne und Fahne.

Vor allem die Industrialisierung sowie juristische und politische Restriktionen bewirkten, dass die slawische Mehrheitsbevölkerung in ihrem Siedlungsgebiet im Verlaufe der Zeiten zu einer ethnischen Minderheit wurde.

Mit allen deutschen „Obrigkeiten“ gab es mal mehr, mal weniger heftige Differenzen. Dabei passte sich das Verhalten vieler Lausitzer Slawen an die Verhältnisse an, ohne dass sie ihre slawische Identität vollständig aufgaben. Andererseits gab es stets Gruppen und Persönlichkeiten, die sich dafür engagierten, über die eigenen Angelegenheiten, Rechte und Interessen selbst bestimmen zu können.

Wesentliche Momente dieses Ringens aus den letzten knapp 200 Jahren sollen hier nachgezeichnet werden.

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Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist die einzige Verfassung Deutschlands seit über 150 Jahren, die keinen Artikel bzw. Paragrafen enthält, der die Rechte ethnischer Minderheiten definiert. Frühere deutsche Verfassungen beinhalteten stets Passagen, die den Umgang der deutschen Mehrheit mit nationalen Minderheiten regeln sollten.

Die Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849 enthielt in § 188 die Festlegung: „Den nicht deutsch redenden Volksstämmen Deutschlands ist ihre volksthümliche Entwickelung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer Sprachen, soweit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der inneren Verwaltung und der Rechtspflege.“

Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 definierte im Artikel 113: „Die fremdsprachigen Volksteile des Reichs dürfen durch die Gesetzgebung und Verwaltung nicht in ihrer freien, volkstümlichen Entwicklung, besonders nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung und Rechtspflege beeinträchtigt werden.“

Über die Zeit zwischen dem Ende der Weimarer Republik und der Gründung zweier deutscher Staaten nach der Kapitulation Hitler-Deutschlands ist keine Aussage möglich, die das hier erörterte Thema berührt. Zum einen regierte Adolf Hitler zwölf Jahre lang auf der Grundlage der am 28. Februar 1933 noch von Hindenburg erlassenen Notverordnung „zum Schutz von Volk und Staat“, mit der die Grundrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft gesetzt wurden. Die zeitliche Befristung der Notverordnung wurde pro forma vom Reichstag jeweils kurz vor Ablauf verlängert.

Zum anderen war die Politik der Nazis rechtsförmiges Unrecht, das ihr zugrunde liegende Menschen- und Gesellschaftsbild direkt minderheitenfeindlich. Die Reichstagsbrand-Notverordnung war die „Verfassungsurkunde des Dritten Reiches“ und dessen „Verfassung sei der Belagerungszustand“. (Ernst Fraenkel: „Der Doppelstaat. Recht und Justiz im Dritten Reich“, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 1984, S. 269)

Rückschritt von 1849 zu 1919

Artikel 11 der DDR-Verfassung vom 7. Oktober 1949 besagte: „Die fremdsprachigen Volksteile der Republik sind durch Gesetzgebung und Verwaltung in ihrer freien volkstümlichen Entwicklung zu fördern; sie dürfen insbesondere am Gebrauch ihrer Muttersprache im Unterricht, in der inneren Verwaltung und in der Rechtspflege nicht gehindert werden.“

Die überarbeitete Verfassung vom 9. April 1968 enthielt bis zum Ende dieses Staates die Bestimmung des Artikels 40: „Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sorbischer Nationalität haben das Recht zur Pflege ihrer Muttersprache und Kultur. Die Ausübung dieses Rechts wird vom Staat gefördert.“

Zunächst kann und muss man alle Verfassungstexte kritisieren. Sofort offensichtlich ist der Rückschritt von 1849 zu 1919. Wurde da noch eine Gewährleistung der Entwicklung formuliert, ging es dort nur noch darum, dass es keine Beeinträchtigung geben dürfe. Auch die Wortwahl zeugt nicht gerade von exakter Benennung des Gemeinten. Dabei ist es egal, ob von „nicht deutsch redenden Stämmen“ oder fremdsprachigen Teilen die Rede ist.

Hinzu kommt: Keiner dieser Verfassungstexte sagt etwas über die Verfassungswirklichkeit aus. Kenner der Geschichte des sorbischen Volkes wissen um die jeweiligen Differenzen. Sie waren gewiss beim Kaiser anders als nach dem Ersten Weltkrieg, von den Nazis ganz zu schweigen. Und in der DDR waren Unterschiede zwischen Text und Wirklichkeit wieder andere als in der Monarchie und der Weimarer Demokratie.

Ein hoffnungsvoller Anlauf, mehr aber nicht

Deshalb ist die Ergänzung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland dringend geboten. Es gab dafür schon einen hoffnungsvollen Anlauf. Artikel 5 des Einigungsvertrages fordert den Gesetzgeber auf, sich „mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen“.

Ende November 1991 beschlossen Bundestag und Bundesrat, eine Gemeinsame Verfassungskommission (GVK) zu schaffen. Das Gremium konstituierte sich am 16. Januar 1992. Ihm gehörten 32 Mitglieder des Bundestages und 32 von den Landesregierungen benannte Vertreter an. Geleitet wurde die Kommission von Henning Voscherau (SPD) und Rupert Scholz (CDU).

In drei Sitzungen, am 12. November 1992, am 17. Juni 1993 und am 1. Juli 1993 sowie in einer gesonderten Anhörung von Vertretern der in der Bundesrepublik anerkannten ethnischen Minderheiten am 6. Mai 1993 befasste sich die GVK mit dem Thema „Minderheitenschutz“. In den Debatten war stets zu erleben, dass man sich hier mit einem wenig vertrauten Thema befasste.

Die SPD, unterstützt von FDP und Bündnis 90/Die Grünen, beantragte, in Artikel 20 des Grundgesetzes ergänzend einzufügen: „Der Staat achtet die Identität der ethnischen, kulturellen und sprachlichen Minderheiten. Er schützt und fördert Volksgruppen und nationale Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit.“

In der Beratung am 12. November 1992 sagte Jürgen Schmude (SPD): „Die Bundesrepublik Deutschland, die bei vielen Nachbarstaaten energisch und nachdrücklich darauf drängt, dass Minderheitenrechte für dort lebende Deutsche anderer Staatsangehörigkeit auf einem hohen rechtlichen Niveau gesichert werden, sollte es sich nicht leisten, in ihrer eigenen Bundesverfassung kein einziges Wort über den Minderheitenschutz zu verlieren.“

Und Hans-Otto Bräutigam, damals Brandenburgs Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten und zuvor von 1982 bis 1989 Leiter der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der DDR, hielt in dieser Beratung die Ergänzung des Grundgesetzes für notwendig wegen „der Bedrohung der kulturellen Identität der nationalen Minderheiten durch die Assimilationskraft eines sich doch nach wie vor national verstehenden Staates und seiner alle Lebensbereiche durchdringenden Kultur.“

Ulbricht bei der Unterzeichnung der neuen Verfassung im Rahmen eines Staatsaktes am 8. April 1968

Ulbricht bei der Unterzeichnung der neuen Verfassung im Rahmen eines Staatsaktes am 8. April 1968

© CC-BY-SA 3.0/Peter Heinz Junge

Alle Argumente prallten ab

Mit einer solchen Ergänzung würde die Bundesrepublik an eine lange demokratische Tradition anknüpfen, denn sowohl die Paulskirchenverfassung von 1849 als auch die Weimarer Verfassung sahen – ungeachtet der oben formulierten Kritik – Schutz und Förderung nationaler Minderheiten in der Verantwortung des Gesamtstaates.

Alle Argumente prallten jedoch ebenso ab wie die 97.278 Eingaben von Bürgern an die GVK, die sich für einen Minderheitenschutz im Grundgesetz aussprachen. In der Kommission gab es am 1. Juli 1993 für Satz 1 („Der Staat achtet die Identität der ethnischen, kulturellen und sprachlichen Minderheiten“) die erforderliche Zweidrittelmehrheit (45 Ja-Stimmen; zwölf Nein-Stimmen, eine Enthaltung). Für Satz 2 („Er schützt und fördert Volksgruppen und nationale Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit“) gab es nur 31 Ja-Stimmen, 25 Nein-Stimmen und fünf Enthaltungen.

Nach erheblichem Widerstand aus der CDU/CSU-Fraktion lehnte der Rechtsausschuss des Bundestages am 23. Juni 1994 die Einfügung des Minderheitenschutzes ins Grundgesetz ab. „Die CDU/CSU-Fraktion weigert sich, den in der Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat vereinbarten Minderheitenschutz ins Grundgesetz aufzunehmen [...] Die CSU fürchtet, daß dadurch in der Bundesrepublik lebende Ausländer mehr Rechte erhalten.“ (Karin Schönwäldler: Schutz ethnischer Minderheiten, Opladen 1997, S. 200)

Im Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 fand der Minderheitenschutz keine Beachtung. Mit der Blockadehaltung der Union war die Chance verpasst worden, das Grundgesetz für die neue Situation weiterzuentwickeln. Auf der Verlustliste der Bemühungen um eine moderne Verfassung stand damit auch das Staatsziel, staatliche Gewalt solle die Identität ethnischer Minderheiten achten und schützen.

Mit dieser Praxis verstößt die deutsche Innenpolitik zunächst einmal gegen das allumfassende Diskriminierungsverbot. Vor allem aber verstößt sie gegen die sogenannten drei Limburger Prinzipien. Sie wurden im Juni 1986 von einer Gruppe internationaler Rechtsexperten nahe der niederländischen Grenze bei Limburg verabschiedet. Sie definieren die Verpflichtungen der Staaten, die den UN-Sozialpakt unterzeichnet haben. Die Bundesrepublik Deutschland hat diesen Internationalen Pakt am 23. Dezember 1973 ratifiziert. Der Pakt trat in Deutschland am 3. Januar 1975 in Kraft.

Die Limburger Prinzipien umfassen erstens die „Achtungspflicht“. Der Staat ist verpflichtet, Rechtsverletzungen zu unterlassen, er darf weder den Einzelnen noch eine Gemeinschaft oder Gruppe direkt oder indirekt an der Ausübung ihrer Rechte hindern. Zweitens gehört die „Schutzpflicht“ dazu. Der Staat hat die Rechte vor Übergriffen bzw. Eingriffen Dritter zu schützen.

Die „Gewährleistungspflicht“ schließlich fordert drittens vom Staat, alle Voraussetzungen zu schaffen, dass die Menschen ihre Rechte tatsächlich nutzen können und dafür Sorge zu tragen, dass sie auch dort wahrgenommen werden können, wo das aus historischen, politischen oder sonstigen Gründen noch nicht gegeben ist. Betont wird, ein etwaiger Mangel an Geld oder anderen Ressourcen könne nicht als pauschale Entschuldigung dafür dienen, untätig zu bleiben. Nicht partielle „Not“-Lösungen der Länder bei aktuellen Problemen sind der richtige Weg, um z. B. Forderungen der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen gerecht zu werden.

In der DDR kannte man den Unterschied

Aber nicht nur mit Blick auf das Minderheitenrecht sollte eine Ergänzung des Grundgesetzes in Angriff genommen werden. Auch im geltenden Staatsbürgerschaftsrecht ist ein Defizit für in der BRD lebende Angehörige ethnischer Minderheiten unübersehbar. Der entsprechende Art. 116 (1) GG lautet im Kern: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist […], wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt […]“. Als Erstes fällt auf: Das ist eine tautologische Definition, sie ist inhaltsleer und zirkulär oder wie der Volksmund sagt „doppelt gemoppelt“.

Diese Formel verkennt vor allem aber die wesentliche Tatsache, dass Sorbinnen und Sorben zwar deutsche Staatsangehörige, aber nicht Deutsche, sondern nach Sprache, Geschichte, Kultur und Tradition Slawen sind. Sichtbar wird dieser Fehler beim Blick in den Ausweis oder Pass. Da wie dort ist eine Rubrik „Staatsangehörigkeit/Nationalität“ vorhanden, unter der „Deutsch“ steht.

Nun wird mancher von Ihnen, liebe Leserin, lieber Leser,  der Nationalität nach „deutsch“ (genauer: „Deutsche“ oder „Deutscher“) sein, kann aber nicht Angehöriger eines Staates sein, der „Deutsch“ heißt. Den gibt es nicht. Auch die Vermutung, es könnte eine Auskunft zu unserer Sprache sein, geht in die Irre. Für viele von uns ist die Muttersprache Deutsch. Aber – das weiß jeder mit beiden Beinen im Leben stehende Bürger der Bundesrepublik Deutschland – nicht jeder, der Deutsch spricht, ist ein Deutscher. Und in der Nieder- wie in der Oberlausitz hört und weiß man ganz genau: Es gibt deutsche Staatsbürger, die Nieder- oder Obersorbisch sprechen.

Die Verwechslung oder Gleichsetzung der Begriffe „Staatsangehörigkeit“ mit „Nationalität“ führt zu solcher Konfusion. Dabei ist die Sache relativ einfach. Die Staatsangehörigkeit gibt an, zu welchem Staat eine Person gehört, wessen Staatsbürger sie ist. Die Nationalität gibt die ethnische Zugehörigkeit an. Leicht einsehbar ist das bei Menschen, die ihrer Nationalität nach z. B. Kurden, aber auch Staatsbürger der Türkei, des Irak oder von Nachfolgestaaten der Sowjetunion sind. Auch die Angehörigen der Nationalität der Basken leben in Spanien oder Frankreich als deren jeweilige Staatsbürger.

Weitere Belege dafür, dass Staatsangehörigkeit und Nationalität mitunter unterschiedlich sein können, also zu unterscheiden sind, lassen sich mit einem offenen Blick in die Welt leicht finden. In der DDR kannte man den Unterschied.

Als 14-Jähriger erhielt ich 1958 meinen ersten Personalausweis. Darin waren zwei Rubriken untereinander gedruckt. Die eine hieß „Staatsbürgerschaft“, da stand „DDR“. Die andere hieß „Nationalität“, da stand gemäß meiner Angabe im zuvor ausgefüllten Fragebogen „Sorbe“.

Sächsisches Sorbengesetz vom 23. März 1948; Repro aus: Nowa doba 2 (24. März 1948) 23, S. 1

Sächsisches Sorbengesetz vom 23. März 1948; Repro aus: Nowa doba 2 (24. März 1948) 23, S. 1

© Sorbisches Kulturarchiv am Sorbischen Institut

Eine lange, minderheitenfeindliche Tradition

Das aktuelle Defizit, Nationalität und Staatsbürgerschaft zu verwechseln oder gleichzusetzen, hat allerdings im Deutschland vor der DDR und nach ihrem Ende eine lange, minderheitenfeindliche Tradition.

1842 wurde in Preußen das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Untertan eingeführt. Auf der Grundlage eines völkisch-rassistischen Begriffs der Nation vollzog Preußen den Übergang vom bis dahin geltenden Ius soli (Recht des Bodens) zum Ius sanguinis (Recht des Blutes). Das Gesetz schloss alle „Fremdvölkischen“ aus. Es wurde 1914 Reichsrecht und galt in der Weimarer Republik unverändert.

Die Nazis „perfektionierten“ es 1935 im Reichsbürgergesetz, einem der berüchtigten Nürnberger Gesetze. Nur wer „deutschen oder artverwandten Blutes“ war und „durch sein Verhalten beweist, dass er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen“, konnte „Reichsbürger“ sein. Systematisch sollte so durch Ausgrenzung und Verfolgung willkürlich festgelegter Gruppen von Menschen die ethnisch homogene „Volksgemeinschaft“ gestaltet werden. Wir wissen heute, wie dieses rechtsförmige Unrecht das Leben vieler Menschen, vor allem Juden und Slawen, zerstörte.

Das aktuelle Staatsbürgerschaftsrecht setzt das Abstammungsprinzip durch, allerdings mit zeitbedingten Änderungen. Es garantiert sogenannten „Deutschstämmigen“ die vollständigen Staatsbürgerschaftsrechte. Neben der schon genannten Tautologie in Absatz 1 gelten nach Artikel 116 Absatz 2 als „Deutsche“ auch sogenannte Statusdeutsche, d. h. Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sowie deren Ehegatten und Nachkommen, die im Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 (sic) leben.

Mit dem Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit setzt das Grundgesetz letztlich die Linie deutscher Staatsangehörigkeitsdefinitionen fort, in denen das deutsche Volk nicht staatsbürgerlich, sondern ethnisch-kulturell konzipiert wird. Mit der Regelung, sogenannte Statusdeutsche bei einer eventuellen Einwanderung quasi automatisch einzubürgern, betont die Bundesrepublik zugleich einen exquisiten Anspruch zum Schutz und zur Vertretung dieser meist in Osteuropa lebenden Minderheiten.

Es sei dahingestellt, ob Kritiker das zu Recht als zwar nicht territorialen, aber bevölkerungspolitischen Irredentismus bezeichnen. Auf jeden Fall benachteiligt es andersethnische Staatsbürger. Vor allem vereinnahmt es unzulässig die Lausitzer Slawen.

In der Gleichsetzung von Nationalität und Staatsbürgerschaft schlummert eine große Gefahr. Vor ihr warnte schon vor hundert Jahren völlig zu Recht der lettische Journalist Paul Schiemann. „Seit mehreren Jahrhunderten hat es sich als unmöglich erwiesen, alle Staaten so abzugrenzen, daß die Zugehörigkeit zur Nationalität mit der Zugehörigkeit zum Staate zusammenfällt.“ Deshalb gibt es nur „zwei Möglichkeiten der Lösung […]: entweder müssen die Staaten alle fremden Nationalitäten in ihrem Bereich restlos vernichten […] oder aber der Begriff der Staatszugehörigkeit muß von dem der Volkszugehörigkeit vollständig und restlos getrennt werden.“ (vgl. Rigasche Rundschau vom 20. Februar 1926)

Ein rückwärtsgewandter Blickwinkel

Diese Wahrheit sollte politisch und juristisch anerkannt werden, wenn wir nicht weiterhin mit einem Irrtum (oder einer Unwahrheit) leben wollen. Die Staatsangehörigkeitskonzeption des Grundgesetzes, wie sie sich in Art. 116 zeigt, verkörpert einen rückwärtsgewandten und ausgrenzenden Blickwinkel, der die rassistische Herkunft nicht ganz abstreifen kann.

Es ist Zeit, das Grundgesetz auch dahingehend zu verändern, dass es exakt zwischen Staatsangehörigkeit und Nationalität unterscheidet und politisch bedenkliche, ja gefährliche Traditionen des Blut- und Abstammungsrechts beendet, Minderheiten vor Vereinnahmung schützt und deren ethnische Identität wahrt.

Mit der Unterscheidung zwischen Nationalität und Staatsbürgerschaft könnten Angehörige unterschiedlicher Nationalitäten anerkannt und – im Falle des Falles – Staatsbürger der „Bundesrepublik Deutschland“ oder der „BRD“ oder auch von „Deutschland“ sein.

Was spricht gegen eine solche Grundgesetzänderung? Wer spricht warum dagegen?

Peter Kroh, 1944 in Namslau (Schlesien) geboren, Enkel und Biograf des sorbischen Poeten, Journalisten und Minderheitenpolitikers Jan Skala, veröffentlichte 2014 das Buch „Minderheitenrecht ist Menschenrecht. Sorbische Denkanstöße zur politischen Kultur in Deutschland und Europa“.

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