Familie Rednik

Wenn der Freiheitswunsch auf den Rechtsstaat prallt: Wo endet die Autonomie des Einzelnen?

Der Fall der Familie Rednik aus Dresden wirft eine fundamentale Frage unserer Demokratie auf: Wie geht der Rechtsstaat mit Bürgern um, die den Gesellschaftsvertrag einseitig kündigen? Ein Interview.

5 Min
Fünf Tage war Familienvater Rednik im Hungerstreik. Die Familie kämpfte um ihr Haus und lebte wochenlang auf der Straße, auch die zehnjährige Zarina.

Fünf Tage war Familienvater Rednik im Hungerstreik. Die Familie kämpfte um ihr Haus und lebte wochenlang auf der Straße, auch die zehnjährige Zarina.

© Ines Mallek-Klein für Ostdeutsche Allgemeine

Wird absolute Autonomie als höchster Grad der Freiheit verstanden, ist der Konflikt mit der Schulpflicht, der Registrierung und dem Kindeswohl unausweichlich. Rechtsphilosoph und Professor von der Goethe-Universität Frankfurt/Main betrachtet im Gespräch die Grenzen elterlicher Freiheit, die Verhältnismäßigkeit des Staatsvollzugs und die Frage, wann das System zum Schutz der Schwächsten intervenieren muss.

Herr Professor Volkmann, der Rechtsstaat beruht auf einem impliziten Gesellschaftsvertrag. Wie geht eine moderne Demokratie rechtsphilosophisch mit Bürgern um, die diesen Vertrag einseitig kündigen, aber dennoch ihren physischen Raum beanspruchen?

Grundsätzlich unterwerfen sich alle Bürger in diesem Gesellschaftsvertrag dem Recht und verpflichten sich, den rechtlichen Geboten Folge zu leisten. Und das Recht ist, wie Immanuel Kant sagte, mit der Befugnis zu zwingen verbunden, das heißt, der Staat kann es immer auch gegen Widerstand durchsetzen.

Es gibt Bürger, die  verstehen absolute Autonomie ohne Steuern und Registrierung als höchste Form der Freiheit. Ist Freiheit im rechtsphilosophischen Sinne ohne ein rechtliches Korsett überhaupt denkbar, oder führt diese „Zustandslosigkeit“ unweigerlich zur Selbstzerstörung der Freiheit?

Das wäre in der Tat so. Es ist gerade der Sinn des Rechts, der Freiheit des Einzelnen im Sinne einer absoluten Autonomie Schranken zu setzen, um die gleiche Freiheit aller zu ermöglichen. Diese kann es immer nur geben als rechtlich eingehegte und begrenzte Freiheit; eine schrankenlose Freiheit wäre nur ein anderes Wort für die Macht der Stärkeren.

zur Person
Uwe Dettmar

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Prof. Dr. Uwe Volkmann (Jhg. 1960) beschäftigt sich mit dem Spannungsverhältnis zwischen der Autonomie des einzelnen Bürgers und den Pflichten gegenüber dem Staat bzw. der Gesellschaft.
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Wo verläuft die Grenze zwischen legitimer staatlicher Rechtsdurchsetzung und staatlicher Unverhältnismäßigkeit, wenn der Vollzug Menschen in eine lebensbedrohliche Situation treibt?

Da kommt man in schwierige Abwägungen. Theoretisch darf der Staat alle rechtlichen Regelungen durchsetzen, praktisch wird kein Staat alle durchsetzen können, weil er sonst hinter jeden Bürger einen Polizisten stellen müsste. Gerade liberale Staaten haben deshalb mit einem gewissen Grad an Normabweichung leben gelernt. In einzelnen Fällen kann durchaus auch vom Vollzug abgesehen werden, aber das hängt sehr von den konkreten Umständen ab.

Kann ein Kind überhaupt „frei“ sein, wenn es im staatlichen System „nicht-existiert“? Ist der Staat dann zuständig?

Der Staat ist prinzipiell für alles zuständig, was auf seinem Gebiet passiert. Und gerade für Kinder trifft ihn eine besondere Schutzpflicht.

Für Kinder greift die staatliche Schutzpflicht

Ab wann schlägt die Toleranz gegenüber alternativen Lebensentwürfen in eine Schutzpflichtverletzung des Staates um?

Das kommt sehr darauf an, um wessen Lebensentwürfe es geht und wie diese aussehen. Erwachsene können sich grundsätzlich für jede mögliche Lebensform entscheiden, solange sie nicht die Freiheit anderer beeinträchtigen. Schwierig wird es in Fällen, in denen sich Erwachsene – wie etwa beim Eintritt in bestimmte Sekten – freiwillig in psychische Abhängigkeiten begeben; davor darf der Staat immerhin warnen und für den Ausstieg entsprechende Hilfsangebote bereitstellen. Für Kinder wiederum greift eben die staatliche Schutzpflicht, weil sie gerade noch nicht autonom entscheiden können.

Rechtfertigt das Vorenthalten von Schulpflicht und medizinischen Vorsorgeuntersuchungen den finalen, drastischen Entzug des Sorgerechts, um das Kind vor der Ideologie der Eltern zu schützen?

Der Entzug des Sorgerechts kann immer nur das letzte Mittel sein, wenn das Wohl des Kindes akut gefährdet ist und die Eltern unfähig oder unwillig sind, dies abzuwenden, etwa in Fällen von Misshandlung oder schwerer Vernachlässigung. Oberste Richtschnur ist also immer das Kindeswohl, und dafür muss man auch abwägen, was es für das Kind bedeutet, wenn es von seinen Eltern getrennt wird.

Wo endet die elterliche Freiheit, Kinder an radikalen politischen oder existenziellen Protestformen teilhaben zu lassen?

Da hilft vielleicht der Blick in das Grundgesetz und dort in Artikel 6 Absatz 2. Pflege und Erziehung sind danach nicht nur das „natürliche Recht“, sondern eben auch die „Pflicht“ der Eltern. Die Freiheit der Kindererziehung ist immer eine treuhänderische Freiheit; sie ist den Eltern nicht um ihrer selbst, sondern um der Kinder willen anvertraut. Eltern haben deshalb etwa auch das Recht, die Kinder in ihrer jeweiligen Religion aufzuziehen, aber sie dürfen sie ihnen auch nicht einfach aufzwingen.

Hat der Staat die philosophische Pflicht, den Suizid oder die schwere Selbstbeschädigung zu akzeptieren, oder zwingt das staatliche Fürsorgeprinzip zur medizinisch-psychiatrischen Intervention – auch gegen den Willen des Betroffenen?

Grundsätzlich hat jeder Einzelne sogar ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, also auch auf den Suizid, wie das Bundesverfassungsgericht 2020 entschieden hat. Das setzt aber immer voraus, dass dieser auf einer wirklich autonomen Entscheidung basiert, und das ist insbesondere bei psychischen Störungen nicht der Fall. In diesen Fällen darf der Staat deshalb nicht nur, sondern er muss sogar intervenieren.

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