Es gehört zu den Eigentümlichkeiten der deutschen Sicherheitsdebatte, dass ausgerechnet jene Eingriffe, die das Intimste berühren, am wenigsten Aufmerksamkeit finden. Der bereits vom Kabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts (BT-Drs. 21/7868) ist seit Wochen im parlamentarischen Verfahren – über den Umstand aber, dass er das ärztliche und psychotherapeutische Berufsgeheimnis nur noch relativ schützt, war in der Presse bislang so gut wie nichts zu lesen.
Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Bundespsychotherapeutenkammer, die Apothekerschaft und drei psychiatrisch-psychotherapeutische Fachgesellschaften haben teils vernichtende Stellungnahmen vorgelegt; eine Petition unter dem Titel „Hände weg vom Patientengeheimnis!“ sammelt Unterschriften. Ein medialer Widerhall blieb bisher erstaunlicher Weise aus.
Diese Zeitung hat den Vorgang deshalb in der Bundespressekonferenz zur Sprache gebracht – und durchaus beunruhigende Antworten erhalten.
Zwei Klassen von Geheimnisträgern
Der rechtliche Kern ist rasch benannt. Paragraph 32 Absatz 1 des künftigen Bundesverfassungsschutzgesetzes stellt Seelsorger, Verteidiger, Abgeordnete sowie Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände unter absoluten Schutz vor nachrichtendienstlichen Maßnahmen. Ärzte und Psychotherapeuten landen in Absatz 2 – der Abwägungslösung. Paragraph 22 des neuen BND-Gesetzes nennt die ärztliche Behandlungsbeziehung unter den geschützten Vertraulichkeitsbeziehungen schlicht gar nicht.
Auf die Frage dieser Zeitung, warum das Mandatsverhältnis absolut, das Arzt-Patienten-Geheimnis aber nur relativ geschützt werde und welche sachlichen und verfassungsrechtlichen Gründe dafür sprächen, antwortete BMI-Sprecher Kaminski, die Regelung sei „ähnlich wie bereits bestehende Regelungen in der Strafprozessordnung“, mithin „nichts Neues“; es passiere „nichts Revolutionäres“. Psychotherapeuten seien „kein primäres Aufklärungsziel“ des Verfassungsschutzes, die Frage habe daher „höchstwahrscheinlich nicht besonders viel Relevanz“. Sei die Aufklärung doch nötig, werde abgewogen – und, so Kaminski wörtlich: „Wird bei einer solchen Aufklärung gesehen oder gehört, dass es um primär private oder ausschließlich private Inhalte geht, dann wird eine entsprechende Aufklärung auch nicht stattfinden bzw. abgebrochen.“ Das Bundesgesundheitsministerium ließ durch Sprecherin Kira Nübel mitteilen, es habe den Äußerungen des Kollegen nichts hinzuzufügen.
Bemerkenswert ist dabei weniger, was gesagt wurde, als das was nicht kommuniziert wurde. Die in der Frage enthaltene Feststellung, für Patienten bedeute die Neuregelung, dass Verfassungsschutz und BND künftig legal Krankenakten und vertrauliche Arzt- und Therapiegespräche durchleuchten könnten, wurde von keinem der beiden Ressorts bestritten. Auch die Nachfrage, ob der Entwurf den Zugriff auf Praxisverwaltungssysteme und die elektronische Patientenakte eindeutig ausschließe, blieb unwidersprochen – das BMG verwies auf die Federführung des BMI. Das BMI sagte eine Nachlieferung zu.
Verfassungsschutz: Wie die Hüter des Grundgesetzes von Mächtigen missbraucht werden
Die Nachreichung – ein Nein in Watte
Die kam zwei Tage später und beantwortet die Frage nach einem Ausschluss faktisch mit Nein. Ein solcher Zugriff sei ein „fernliegendes Szenario“; trete es ein, gelte „prinzipiell dasselbe wie im Strafverfahren“. Bei Bedrohungen „ohne gesteigertes Gefährdungspotenzial“ sei die Erhebung ausgeschlossen – im Umkehrschluss also oberhalb dieser Schwelle nicht. Gesichert werde die Abwägung durch einen „Quasi-Richtervorbehalt“: die vorherige Zustimmung des Unabhängigen Kontrollrats.
Damit treten mehrere Widersprüche offen zutage. Erstens: Die Behauptung, Befugnisse würden nicht erweitert, kollidiert mit der Selbstbeschreibung des eigenen Hauses. Auf der BMI-Website heißt es zum selben Entwurf, „Leitmotiv“ sei die „operative Stärkung“ der Dienste, das Frühwarnsystem werde mit der Befugnis zur Online-Durchsuchung „an die digitale Gegenwart angepasst“. Die Bundesärztekammer listet in einer Stellungnahme zusätzlich das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes und das heimliche Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen auf.
Zweitens trägt die Strafprozessordnungsanalogie nicht weit. Strafverfolgung setzt Tatverdacht voraus und kennt Akteneinsicht, Verteidigung und Benachrichtigung. Nachrichtendienstliche Aufklärung operiert im Vorfeld, verdeckt und ohne Gegenüber – worauf die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP) sowie die Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM) in ihrer Stellungnahme vom 9. September zu Recht hinweisen. Und das Bundesverfassungsgericht hat 2016 (1 BvR 966/09) berufsspezifische Abstufungen zwischen Strafverteidigern und sonstigen Anwälten bereits verworfen und Ärzte ausdrücklich zu den Personen „höchstpersönlichen Vertrauens“ gezählt.
Drittens: Der Verweis auf den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung greift kürzer, als er klingt. In psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen wird Kernbereichsrelevantes nicht ausnahmsweise, sondern regelmäßig anvertraut – häufig auch über unbeteiligte Dritte. Eine Maßnahme, die abzubrechen wäre, sobald der Kernbereich berührt wird, wäre in der Psychotherapie entweder sinnlos – oder sie wird nicht abgebrochen.
Reform des Nachrichtendienstrechts: Bekommen BND und Verfassungsschutz Zugriff auf Krankenakten?
Die Ärzteschaft zieht nach
Auf der Jahrespressekonferenz der Bundesärztekammer (BÄK) am 16. September hat diese Zeitung die Regierungsauskunft zur Debatte gestellt. Der geschäftsführende Arzt der BÄK, Ulrich Langenberg, zog eine klare Bilanz: Im Ergebnis heiße das, „der Zugriff auch auf das Praxisverwaltungssystem und die elektronische Patientenakte ist nicht versperrt“. Nahegelegt werde Ärzten wie Patienten der Gedanke, das Vertrauen in die ärztliche Verschwiegenheit lasse sich „ersetzt“ denken durch Vertrauen in den Staat und seine Institutionen. Argumente, die überzeugen könnten, kenne man nach wie vor nicht – und die Sicherheit des Landes sei nicht gefährdet, wenn sich Menschen weiter auf die ärztliche Schweigepflicht verlassen dürften.
Auf die zweite Frage dieser Zeitung, ob die BÄK eine Verfassungsbeschwerde unterstützen werde, falls der Bundestag den Entwurf unverändert beschließt, antwortete Präsident Klaus Reinhardt, eine Schlussfassung habe man dazu noch nicht getroffen – „ganz abwegig“ finde er die Vorstellung aber nicht.
Das ist, in der zurückhaltenden Sprache der Kammer, eine deutliche Ansage.
„Kein primäres Aufklärungsziel“: Wie Bundesregierung Verfassungsschutz-Zugriff auf Krankenakten kleinredet
Der Schaden beginnt vor der ersten Überwachung
Der eigentliche Schaden entsteht dabei nicht erst beim ersten Zugriff. Er entsteht mit der begründeten Vermutung, dass ein solcher möglich ist. Ein Gesetz, das Patienten fragen lässt, was sie ihrem Arzt oder ihrer Therapeutin noch anvertrauen können, hat seine Wirkung auch dann entfaltet, wenn der Verfassungsschutz nie eine Praxis betritt.
Bemerkenswert bleibt vor diesem Hintergrund, dass ein Vorhaben, das über die Vertraulichkeit praktisch jedes Behandlungsgesprächs in Deutschland mitentscheidet, seinen Weg durch Referentenentwurf, Verbändeanhörung, Kabinett und Bundesrat nahezu unbemerkt genommen hat – begleitet von deutlichen Warnungen der Ärzteschaft, die öffentlich kaum jemand zur Kenntnis nahm. Die Entscheidung fällt nun im Bundestag. Und sie fällt, anders als in den Monaten zuvor, unter den Augen einer Öffentlichkeit, die von der Sache weiß.
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